Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Revision, Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils
Leitsatz (NV)
Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen worden ist und keine Gründe dargelegt werden, aus denen sich ergibt, daß sie ohne Zulassung nach § 116 FGO statthaft ist. Eine Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils um einen Ausspruch über die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 109, 116, 130
Gründe
...
Die Revision ist unzulässig, weil sie vom FG nicht zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und der Kläger keine Gründe dargelegt hat, aus denen sich ergibt, daß die Revision ohne Zulassung nach § 116 FGO statthaft ist.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil enthält keinen Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision; damit fehlt es an dem Erfordernis der "Zulassung" durch das FG; denn die Revision muß ausdrücklich zugelassen werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819, und vom 23. Oktober 1986 IX R 186/85, BFH/NV 1988, 108). Eine Ergänzung des Urteils durch das FG (§ 109 FGO), um einen Ausspruch über die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die FGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO einen speziellen Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Revision mit einer für das FG nach § 130 FGO bestehenden Abhilfemöglichkeit geschaffen hat, der der Regelung über die Urteilsergänzung nach § 109 FGO vorgeht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 42).
Nach § 116 Abs. 1 FGO (§ 116 Abs. 2 FGO kommt im Streitfall nicht in Betracht) bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens einer der in § 116 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO genannten Verfahrensfehler gerügt wird. Die Aufzählung der in Betracht kommenden Verfahrensfehler in dieser Vorschrift ist abschließend. Erforderlich ist, daß der Verfahrensmangel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist schlüssig gerügt wird. Ein Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen -- ihre Richtigkeit unterstellt -- einen Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 3). Diese Anforderung erfüllt die Revisionsbegründung des Klägers nicht.
Mit seiner Revision rügt der Kläger im wesentlichen, daß das FG sich bei seiner Entscheidung für die persönliche Inanspruchnahme des Klägers nach § 191, § 71 AO 1977 nur auf dessen strafgerichtliche Verurteilung und die Aussagen des Zeugen K (Buchhalter der GmbH) im Steuerstrafverfahren gestützt habe, obwohl der Kläger dargelegt hat, daß er selbst von den Manipulationen, Handlungen und Unterlassungen des Zeugen K nichts gewußt habe und das FG diese Einlassung des Klägers für erheblich gehalten habe. Das FG hätte dem Zeugen K nicht generell ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO 1977 zugestehen dürfen. Es hätte ferner die Aussage des Zeugen K im Ermittlungsverfahren nicht für seine Feststellungen verwenden dürfen, weil es K ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zugestanden habe.
Abgesehen davon, daß der Kläger in seiner Revisionsbegründung keinen der in § 116 Abs. 1 FGO aufgezählten Verfahrensfehler ausdrücklich benannt hat, lassen sich die gerügten angeblichen Verfahrensfehler auch keinem der in dieser Vorschrift genannten Fälle zuordnen.
Fundstellen
Haufe-Index 421038 |
BFH/NV 1996, 338 |