Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des BFH in Sachen Prozeßkostenhilfe und Nichtzulassung der Revision.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3, § 142; GG Art. 103 Abs. 1
Tatbestand
Der beschließende Senat hat durch Beschluß vom 27. September 1985 II S 20/85, II B 40-42/85 einen Antrag des damaligen Kl., Ant. und Bf. (fortan Kl.), ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen für seine Beschwerde gegen den Beschluß des Niedersächsischen FG vom 24. April 1985 III 2/85 S, abgelehnt; die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (der Kl. hatte durch Anfechtungsklage die Aufhebung eines GrESt-Bescheids über 6 300 DM GrESt und durch Verpflichtungsklage die Verurteilung des FA zum Erlaß von 189 DM Säumniszuschlag begehrt).
Gleichzeitig hat er die Beschwerde des Kl. gegen den Beschluß des Niedersächsischen FG vom 24. April 1985 III 2/85 S zurückgewiesen (das FG hatte es abgelehnt, dem Kl. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen für seine Anfechtungs- und seine Verpflichtungsklage).
Schließlich hat er die Beschwerden des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Niedersächsischen FG vom 24. April 1985 III 552/82 und III 553/82 verworfen, weil der Kl. bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten war.
Der Kl. hat mit Schreiben vom 6. November 1985 erklärt, er lege gegen den angeführten Beschluß des BFH vom 27. September 1985 ,,Rechtsbeschwerde" ein, die als ,,Gegenvorstellung" zu behandeln sei. Gleichzeitig hat er beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweilen auszusetzen und die Sache dem BGH in Karlsruhe zur Entscheidung vorzulegen, ob im Wege der Amtshilfe zur Aufklärung des Sachverhalts ein Ermittlungsrichter des BGH tätig werden solle.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Kl. und sein Aussetzungsantrag sind nicht statthaft.
Gegen den Beschluß des BFH vom 27. September 1985 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen, unter denen der sog. Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts (§ 93 a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) ausnahmsweise eine Gegenvorstellung für statthaft hält (Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters), liegen nicht vor. Der beschließende Senat hat sich in dem angeführten Beschluß mit dem gesamten Vorbringen des Kl. auseinandergesetzt und es erwogen.
Fundstellen
Haufe-Index 422934 |
BFH/NV 1987, 305 |