Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensverfall des Steuerberaters
Leitsatz (NV)
- Mit dem Vorbringen, dass entgegen der Ansicht des FG durch den Vermögensverfall des Steuerberaters die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien, wird ein Grund für die Zulassung der Revision nicht bezeichnet.
- Das FG ist nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung zu vertagen, bis das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters abgeschlossen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 2 K 4521/04 StB) |
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 2. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Des Weiteren habe sich nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung auszugehen, da der Kläger vom Landgericht wegen Berufspflichtverletzungen einen Verweis erhalten und er sich auch in eigenen steuerlichen Angelegenheiten unzuverlässig gezeigt und einbehaltene Lohnsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge seiner Praxismitarbeiter nicht abgeführt habe. Der Widerrufsbescheid sei auch nicht aufzuheben, weil der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Wiederbestellung hätte. Denn das Insolvenzverfahren sei auch in diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen und es seien keine Umstände erkennbar, die den Schluss auf eine nachhaltige Verbesserung der Vermögenslage des Klägers rechtfertigten. Ob es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einer Restschuldbefreiung komme, sei fraglich; ein entsprechender Beschluss des Insolvenzgerichts sei weder ergangen noch angekündigt worden.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Soweit sich die Beschwerde auf nicht näher bezeichnete "Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Widerruf von Zulassungen als Rechtsanwalt" beruft, meint sie offenbar diejenigen BGH-Entscheidungen, die auch das FG in seinem Urteil berücksichtigt, jedoch nicht als auf den Streitfall übertragbar angesehen hat, weil die jenen BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen im Streitfall nicht vorlägen. Wenn die Beschwerde demgegenüber meint, dass in Anbetracht der konkreten Berufstätigkeit des Klägers die Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet seien und dass das FG dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers größere Beachtung hätte widmen müssen, so wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
Sollte die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass das FG die mündliche Verhandlung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens hätte vertagen müssen, einen Verfahrensmangel geltend machen wollen, so wäre dieser nicht schlüssig dargelegt. Nach den Feststellungen des FG war es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht absehbar, ob und wann es zum Abschluss des Insolvenzverfahrens mit einer Restschuldbefreiung, die noch nicht angekündigt war, kommen würde. Jedenfalls unter diesen Umständen war das FG nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung bis zu dem ungewissen Zeitpunkt zu vertagen, zu dem der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Wiederbestellung haben würde.
Fundstellen