Entscheidungsstichwort (Thema)
Unkenntnis der Höhe des Streitwerts kein Wiedereinsetzungsgrund
Leitsatz (NV)
Vergewissert sich ein Prozeßbevollmächtigter nicht über die Höhe des Streitwerts und legt er deshalb anstelle der Revision eine (unzulässige) Nichtzulassungsbeschwerde ein, so kann wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Normenkette
FGO § 56
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat mit Schriftsatz vom 22. November 1985 - beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 26. November 1985 - gegen das ihre Klage abweisende Urteil des FG, das ihr am 3. Juni 1985 zugestellt worden ist, Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags wird vorgetragen: Der mit der Durchführung des Prozesses der Klägerin beauftragte Wirtschaftsprüfer H sei vor Ablauf der Revisionsfrist in Urlaub gefahren und habe vor Urlaubsantritt den Steuerberater B gebeten, in Sachen der Klägerin Revision einzulegen. Er habe dabei auch ,,den auf Wunsch des Finanzgerichts gestellten Hilfsantrag auf Zulassung der Revision erwähnt". Aus diesem Grund und weil aus dem Urteil des FG der Streitwert nicht zu erkennen gewesen sei, sei Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, obgleich direkt Revision hätte eingelegt werden können.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) konnte nicht gewährt werden, weil die Bevollmächtigten der Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert waren, die am 3. Juli 1985 endende Revisonsfrist einzuhalten. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß der mit der Einlegung der Revision betraute Steuerberater B sich nicht über die Höhe des Streitwerts der anzufechtenden Entscheidung informiert hat. Das ist nicht entschuldbar. Die Tatsache, daß in dem FG-Urteil der Streitwert nicht angegeben gewesen sei, ist kein Entschuldigungsgrund; denn zum einen ist im Streitfall die Ermittlung des Streitwerts für jeden Rechtskundigen ohne Schwierigkeit möglich und zum zweiten wäre der Streitwert durch eine Rückfrage beim FG jederzeit feststellbar gewesen.
Die Darstellung, das FG habe den Wunsch geäußert, die Klägerin möge einen Hilfsantrag auf Zulassung der Revision stellen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern und ist im übrigen auch wenig glaubhaft, weil das FG nach § 115 Abs. 1 FGO auch ohne Antrag die Möglichkeit hat, die Revision zuzulassen.
Fundstellen
Haufe-Index 423395 |
BFH/NV 1987, 43 |