Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatsächliche Verständigung
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob bei Anwesenheit des zuständigen Sachgebietsleiters in der Schlußbesprechung von einer tatsächlichen Verständigung auszugehen ist, ist eine im Einzelfall zu klärende Tatfrage.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Vorentscheidung weicht nicht i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 (BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625) ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat der BFH in dem bezeichneten Urteil nicht den Rechtssatz aufgestellt, daß eine tatsächliche Verständigung zwischen den Beteiligten bereits dadurch zustande komme, daß der für die Veranlagung zuständige Beamte an der Schlußbesprechung teilnehme und den Ausführungen des Betriebsprüfers nicht widerspreche. Der BFH hat ausdrücklich (vgl. unter II. 3.) die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob eine tatsächliche Verständigung wirksam zustande gekommen sei. Er hat daher gerade nicht aus der bloßen Anwesenheit des für die Veranlagung zuständigen Beamten auf das Zustande kommen der tatsächlichen Verständigung geschlossen. Im übrigen ist sachverhaltsmäßig unklar, ob der in der BFH-Entscheidung bezeichnete "Vorgesetzte" überhaupt für die Veranlagung zuständig war.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung erhoben, so kann diese nur Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft. Stützt sich die Entscheidung des FG auf zwei rechtliche Gesichtspunkte, wovon jeder für sich die Entscheidung trägt, so müssen bezüglich beider Gesichtspunkte Zulassungsgründe benannt werden (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rdnr. 59, m. w. N.). Anderenfalls fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der gestellten Rechtsfrage. Diese Voraussetzungen erfüllen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.
Das Urteil des FG beruht auf der Annahme, daß das Schweigen der Vertreter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) in der Schlußbesprechung nicht als eine auf Abschluß einer tatsächlichen Verständigung gerichtete Willenserklärung gedeutet werden könne. Hinzu tritt ferner die Feststellung, daß es anläßlich der Schlußbesprechung bezüglich der streitigen Punkte keine Unklarheit im Tatsächlichen gegeben habe. Fehlt es an Unklarheiten im Tatsächlichen, kann auch über eine einvernehmliche Behandlung tatsächlicher Vorgänge keine Einigung erzielt worden sein. Einigungen in Rechtsfragen sind nicht verbindlich (vgl. z. B. BFH in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, m. w. N.). Da die Klägerin nur die aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Frage aufgeworfen hat, ob sich die für die Veranlagung zuständigen Beamten Äußerungen des Betriebsprüfers zurechnen lassen müßten, bezüglich der Feststellung des FG, daß tatsächliche Umstände nicht streitig waren, aber nichts vorgetragen hat, genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.
Im übrigen wird die Klägerin darauf hingewiesen, daß nach Aktenlage die Schlußbesprechung am 12. Januar 1990 stattfand und der Betriebsprüfungsbericht danach gefertigt wurde. Wenn unter diesen Umständen im Bericht die streitigen Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt werden (vgl. Tz. 29), besteht keine Grundlage für die Annahme, man habe sich in der Schlußbesprechung darauf geeinigt, die Vorgänge -- aus tatsächlichen Gründen -- nicht als vGA zu behandeln.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66503 |
BFH/NV 1998, 333 |