Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensaussetzung trotz Prozeßbevollmächtigtem bei Tod des Klägers

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Tode des Klägers ist auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten das Revisionsverfahren auszusetzen, bis die Erbfolge geklärt ist und mit dem Erben die Fortsetzung des Verfahrens abgesprochen wurde.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 246 Abs. 1

 

Tatbestand

Über die am 20. August 1986 eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Mit am 27. Juli 1989 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mitgeteilt, daß der Kläger am 19. Juli 1989 verstorben sei, und beantragt, das Verfahren auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist auszusetzen.

Gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) tritt zwar u.a. im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten ist aber die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Diese Vorschriften gelten über § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für das finanzgerichtliche Verfahren sinngemäß (BFH-Beschluß vom 14. Juli 1971 I B 57/70, BFHE 103, 118, BStBl II 1971, 774; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 74 FGO Tz. 6).

Im Streitfall haben die Prozeßbevollmächtigten beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis die Erbfolge geklärt sei und sie mit dem Erben über die Fortsetzung des Verfahrens gesprochen hätten. Diesem Antrag ist zu entsprechen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1170722

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