Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Revisionsklägers

 

Leitsatz (NV)

Stirbt der Revisionskläger während des Revisionsverfahrens, so ist auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten auch dann die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn bereits Mitteilungen gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ergangen sind.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 246 Abs. 1

 

Tatbestand

Nachdem die Sache in der Sitzung am 20. März 1987 vom Senat beraten worden war, hatte der Senatsvorsitzende den Beteiligten mit Schreiben vom 24. März 1987 mitgeteilt, daß der Senat beabsichtige, einstimmig die Revision durch Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Daraufhin ging am 9. April 1987 ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, in dem dieser u. a. mitteilte, daß der Kläger verstorben sei, und die Aussetzung des Verfahrens beantragte.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist auszusetzen.

Gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) tritt zwar u. a. im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten ist aber die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Diese Vorschriften gelten über § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für das finanzgerichtliche Verfahren sinngemäß (BFH-Beschluß vom 14. Juli 1971 I B 57/70, BFHE 103, 118, BStBl II 1971, 774; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 74 FGO Tz. 6).

Im Streitfall hat der Prozeßbevollmächtigte beantragt, das Verfahren auszusetzen; es werde von ihm wieder aufgenommen werden, wenn der Rechtsnachfolger zu seiner Gewißheit feststehe. Diesem Antrag ist zu entsprechen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415130

BFH/NV 1987, 798

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