Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung durch unangemessen hohe Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (NV)
Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) abzuweichen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Gründe
Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Klägerin hat die angeblichen Verfahrensmängel nicht in der gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise bezeichnet.
Hinsichtlich des Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung infolge Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens hätte die Klägerin u. a. darlegen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der weiteren Aufklärung ergeben hätten (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §120 i. V. m. §115 Rz. 65). In bezug auf die angebliche Versagung rechtlichen Gehörs hätte sie u. a. darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zur Frage der Angemessenheit der Vergütung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers und zu dem vom Finanzgericht (FG) bei der Entscheidung berücksichtigten Gehaltsreport vorgetragen hätte (s. Gräber/Ruban, a.a.O., §119 Rz. 14 i. V. m. §115 Rz. 65, §120 Rz. 41). Derartige Angaben fehlen in der Beschwerdebegründung.
2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, ist die Beschwerde unbegründet. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage würde sich in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Ob ein nachhaltig überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers für den Aufbau einer Filiale in den neuen Bundesländern, der teilweise an den Wochenenden erbracht und bis zum doppelten der gesetzlichen Regelarbeitszeit gesteigert wird, es rechtfertigt, von dem im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) aufgestellten Grundsatz abzuweichen, daß die Gesamtbezüge im Regelfall mindestens zu 75 v. H. aus einem festen und zu höchstens 25 v. H. aus einem erfolgsabhängigen Teil bestehen sollen, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Das FG hat die Klage abgewiesen, weil es den Teil der Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers, der 100 000 DM überstieg, als unangemessen ansah und der Tantiemesatz von 80 v. H. des Gewinns vor Abzug der Tantieme und der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu einer Gewinnabsaugung geführt habe. Es hat die Unangemessenheit nicht aus der Tatsache abgeleitet, daß die Tantieme rd. 38 v. H. der Gesamtvergütung betrug.
3. Von der Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 67262 |
BFH/NV 1998, 883 |