Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluß / einer isolierten Kostenentscheidung (hier: gegen vollmachtlosen Vertreter) nicht statthaft

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 145

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) stellte das Verfahren wegen Einkommensteuer 1994 durch Beschluß vom 9. August 1999 ein (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), nachdem die Klagerücknahme erklärt worden war. Die Kosten des Verfahrens erlegte es den Prozeßbevollmächtigten der Kläger nach § 136 Abs. 2 FGO auf, weil diese trotz einer entsprechenden Aufforderung des FG keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hatten.

Gegen den Beschluß des FG legten die Kläger Beschwerde ein und stellten den Antrag, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 128 Abs. 4, § 145 FGO). Die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluß ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Anm. 9). Das gilt sowohl für die Beschwerde der Kläger, deren Klageverfahren eingestellt worden ist, als auch für die Prozeßbevollmächtigten, denen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Werden die Kosten eines Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt, so ist diese Entscheidung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzusetzen, deren Anfechtung nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148).

Hinzu kommt, daß eine Beschwer nicht geltend gemacht worden ist. Die Kläger sind durch die angegriffene Kostenentscheidung nicht betroffen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI425660

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