Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (NV)
1. Ist das FG in einer bestimmten Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des BFH gefolgt, so genügt für die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der betreffenden Frage nicht der nicht näher begründete Hinweis des Beschwerdeführers, daß einzelne FG, deren Entscheidungen vom BFH aufgehoben wurden, in gleichgelagerten Fällen in seinem (des Beschwerdeführers) Sinne entschieden hätten und auch in der Literatur beachtliche Argumente gegen die Ausführungen der Vorinstanz vorgetragen worden seien. Vielmehr muß der Beschwerdeführer in diesem Fall eingehend darlegen, welche beachtlichen, vom BFH bislang noch nicht bedachten Einwendungen gegen dessen Rechtsprechung erhoben werden.
2. Zum nachträglichen Abzug von Finanzierungskosten wegen einer GmbH-Beteiligung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage muß dargelegt werden. Dies erfordert zunächst, daß der Beschwerdeführer eine bestimmte Rechtsfrage herausstellt und darlegt, daß die Beantwortung dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liege (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 149 und 151, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur dann schlüssig dargelegt, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und erkennen läßt, worin die ungeklärte Frage liegen soll (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 62, m. w. N.; Herrmann, a.a.O., Rdnr. 153, m. w. N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer bestimmten -- abstrakten -- Rechtsfrage. Selbst wenn man aber zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) davon ausgeht, sie hätten als bestimmte (abstrakte) Rechtsfrage herausgestellt, ob Zinsen für einen Kredit, der im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung steht, auch für die Zeit nach Aufgabe (Verlust) der Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar seien, ist ihre Beschwerde unschlüssig. Der nicht näher substantiierte Hinweis darauf, daß einzelne Finanzgerichte -- FG -- (FG Düsseldorf und FG des Saarlandes) in gleichgelagerten Fällen in ihrem (der Kläger) Sinne entschieden hätten und auch in der Literatur (Bilsdorfer, Neue Wirtschaftsbriefe -- NWB -- Fach 3, S. 7955) beachtliche Argumente gegen die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) und der Vorinstanz vorgetragen worden seien, reicht für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht aus. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, daß die von ihm geteilte Rechtsauffassung des FA der ständigen Rechtsprechung des BFH entspreche (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1954, 29, und vom 18. August 1992 VIII R 22/89, BFH/NV 1993, 465; siehe ferner insbesondere die BFH-Urteile vom 31. Juli 1991 VIII R 67/88, BFH/NV 1992, 33, und vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654, in denen der beschließende Senat die von den Klägern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteile des FG Düsseldorf vom 16. September 1987 VI 85/84 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1988, 553, und des FG des Saarlandes vom 5. Oktober 1990 I K 61/90, EFG 1991, 379 aufgehoben und damit zugleich auch die Auffassung Bilsdorfers in NWB Fach 3, S. 7955 abgelehnt hat).
Angesichts dessen hätten sich die Kläger nicht mit schlichten Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur begnügen dürfen, sondern eingehend darlegen müssen, welche beachtlichen, vom BFH bislang noch nicht bedachten Einwendungen gegen dessen Rechtsprechung erhoben werden.
Schließlich haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht mit ihrer Behauptung schlüssig dargetan, das beklagte FA und andere FA hätten in gleichgelagerten Fällen "Schuldzinsen aus einer GmbH-Beteiligung zum Abzug zugelassen"; denn damit wird lediglich ein (für sich allein nicht ausreichendes) individuelles Interesse des Beschwerdeführers an einer Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen erkennbar (vgl. auch BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
2. Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421127 |
BFH/NV 1996, 329 |