Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung oder einer Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Allein die Äußerung, die Entscheidung des FG weiche von der Rechtsprechung der Zivilgerichte ab, wird noch keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
2. Die Darlegung einer Divergenz setzt die Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze sowohl aus dem angefochtenen Urteil als auch aus der herangezogenen Divergenzentscheidung voraus.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; GrEStG § 3 Nr. 5
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 05.02.2004; Aktenzeichen 8 K 1921/01 GrE) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine frühere Ehefrau (E) waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war, in dem die Eheleute bis 1988 gemeinsam wohnten. Im Jahr 1990 wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Eine weitere vermögensrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere die Durchführung eines Zugewinnausgleichs, unterblieb. Der Kläger verlangte von E jedoch --zunächst erfolglos-- die Herausgabe von Schmuck und Haushaltsgegenständen. In der Folgezeit nutzte er das Grundstück allein und trug sämtliche Grundstückskosten.
Mit notariellem Vertrag vom 17. April 2000 übertrug E ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger, der sie dafür von allen dinglichen und schuldrechtlichen Verpflichtungen, die auf dem Grundbesitz lasteten, freistellte. Die Vertragsparteien erklärten, die Übertragung erfolge im Rahmen der Auseinandersetzung der Ehe.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu gewähren.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG sehe zwar keine zeitliche Begrenzung vor, erfordere aber einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und der Scheidung. Im Streitfall hätten sich die Eheleute bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens hinsichtlich ihres Vermögens im Wesentlichen auseinander gesetzt; der fortbestehende Streit über Schmuck und Hausrat sei nur von untergeordneter Bedeutung. Der Kläger habe keine Nachweise vorgelegt, aus denen erkennbar sei, dass trotz der mittlerweile verstrichenen Zeit eine Vermögensauseinandersetzung immer noch geplant worden sei.
Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung des FG der Rechtsprechung der Familiengerichte, wonach für die Durchführung des Zugewinnausgleichs keine Frist vorgesehen sei, entgegen stehe.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt.
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065).
Daran fehlt es hier. Die vom Kläger geäußerte Auffassung, die Entscheidung des FG weiche von der Rechtsprechung der Familiengerichte ab, enthält allenfalls die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers des FG, wirft aber keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO) erforderlich sei.
Dies hätte die Bezeichnung abstrakter Rechtssätze sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der herangezogenen Divergenzentscheidung vorausgesetzt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, und vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067).
Der Kläger entnimmt dem von ihm einzig bezeichneten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1993, 676) zwar den Rechtssatz, die alleinige Nutzung eines im Miteigentum der Eheleute stehenden Hausgrundstücks durch einen der Ehegatten löse noch keine Verpflichtung zur "Entscheidung" (gemeint wohl: Entschädigung) des anderen Ehegatten aus. Er benennt jedoch keinen davon abweichenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil.
3. Das weitere Beschwerdevorbringen lässt schon nicht erkennen, welcher Zulassungsgrund damit dargelegt werden soll. Bloße Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung können nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, unter II.2.b).
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die in den Gründen des angefochtenen Urteils gewählte Formulierung, die Eheleute hätten sich bereits im Scheidungsverfahren hinsichtlich ihres Vermögens im Wesentlichen auseinander gesetzt, nicht in Widerspruch zum Urteilstatbestand steht. Vielmehr beruht sie ersichtlich auf dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 5. Juni 2000), Zugewinnausgleichsregelungen seien im Scheidungsverfahren schon deshalb nicht getroffen worden, weil während der Ehe gar kein Zugewinn erzielt worden sei.
Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das FG das Vorbringen des Klägers, seine Ehe sei kinderlos geblieben, hätte würdigen müssen, hat der Kläger nicht erläutert.
Fundstellen