Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH

 

Leitsatz (NV)

Einem im Rechtsmittelverfahren gestellten PKH-Antrag ist grundsätzlich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann beizufügen, wenn eine solche Erklärung beim FG eingereicht wurde. Ggf. kann allerdings eine Bezugnahme auf die in der ersten Instanz eingereichte Erklärung ausreichen, wenn die Versicherung abgegeben wird, daß sich die Verhältnisse seit Abgabe des beigebrachten Vordrucks nicht geändert haben (vgl. BFH- Beschlüsse vom 1. März 1995 X B 341/94, BFH/NV 1995, 1008; vom 23. März 1995 IV S 13/94, BFH/NV 1995, 921; vom 14. Dezember 1995 III S 8/94, BFH/NV 1996, 633). Die Vorlage eines 9 Monate alten Sozialhilfebescheides genügt aber nicht.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 117

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein österreichischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben in den Streitjahren 1989 und 1990 nicht im Inland ansässig war, beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1989 und 1990. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluß vom 23. Dezember 1996 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung und auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Am 21. Januar 1997 legte der Antragsteller persönlich gegen den Beschluß des FG Beschwerde ein.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muß sich –wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung im Beschluß des FG hervorgeht– jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs –BFHEntlG–). Der Antragsteller gehört nicht zum Kreis der hiernach vor dem BFH postulationsfähigen Personen.

Die Beschwerde kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Senat –zugunsten des Antragstellers– unterstellt, daß dieser mit Schriftsatz vom 20. Januar 1997 nicht nur Beschwerde eingelegt, sondern auch PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt hat. Der Erfolg eines solchen Antrags scheitert aber daran, daß der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist dem BFH keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Der Hinweis, mittellos zu sein, genügt nicht. Auch eine –stillschweigende– Bezugnahme auf den in einem früheren Verfahrensstadium beigebrachten Vordruck würde nicht genügen, solange nicht eine Versicherung abgegeben wird, daß die Verhältnisse seit Abgabe des beigebrachten Vordrucks unverändert geblieben seien (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. März 1995 X B 341/94, BFH/NV 1995, 1008; vom 23. März 1995 IV S 13/94, BFH/NV 1995, 921; vom 14. Dezember 1995 III S 8/94, BFH/NV 1996, 633). Der Sozialhilfebescheid vom 11. April 1996 war im übrigen bei Beschwerdeeinlegung schon mehr als neun Monate alt und kann daher über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers bei Beschwerdeeinlegung keine Aussage mehr machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66463

BFH/NV 1998, 80

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