Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine (einfache) Beiladung zum Verfahren über die Erteilung einer vZTA - auch bei erwogener Vorlage an den EuGH
Leitsatz (amtlich)
Streiten Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren um die Erteilung einer vZTA über die Einreihung bestimmter Waren in den GZT, sind Dritte, die die gleichen Waren herstellen oder importieren, zu diesem Rechtsstreit regelmäßig nicht beizuladen; das gilt auch dann, wenn das FG erwägt, zu der streitigen Tarifierungsfrage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 1 S. 1; EWGV 2913/92 Art. 12 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Beiladungsprätendentin und Beschwerdeführerin (Beiladungsprätendentin) ist sowohl Herstellerin als auch Importeurin bestimmter Tintenkartuschen, die nur in ebenfalls von ihr hergestellten Tintenstrahldruckern der Marke X verwendet werden können. Sie begehrt die Beiladung zu einem bei dem Finanzgericht (FG) zwischen anderen Beteiligten geführten Rechtsstreit über die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung solcher Tintenkartuschen in den Gemeinsamen Zolltarif (GZT). Den Antrag, zu dem Verfahren beigeladen zu werden, hat das FG abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Beiladungsprätendentin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, in dem beim FG anhängigen Rechtsstreit sei bereits eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ergangen. An diesem Verfahren sei sie nicht beteiligt gewesen und habe dementsprechend keine Argumente vortragen können. Das habe dazu geführt, dass der EuGH auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden habe. Nachdem das FG dies erkannt habe, erwäge es nun, ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Um diesmal eine genaue rechtliche und tatsächliche Klassifizierung der Tintenkartuschen sicherzustellen, beabsichtige sie, selbst Erklärungen vor dem EuGH abzugeben. Dazu sei sie nur berechtigt, wenn sie selbst am Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht beteiligt sei.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) könne sie zu dem beim FG geführten Rechtsstreit beigeladen werden, weil ihre rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen durch die zu erwartende Entscheidung des EuGH berührt würden. Dass eine vZTA nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ―ZK―) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 302/1) eine Bindungswirkung formell nur zwischen den Zollbehörden und dem jeweiligen aus der vZTA Berechtigten entfalte und Gleiches auch für das Urteil des FG in diesem Rechtsstreit gelte, sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr die materielle oder faktische Bindungswirkung, die die zu erwartende Vorabentscheidung des EuGH für die zolltarifliche Behandlung der von ihr hergestellten Erzeugnisse haben werde. Das Urteil des EuGH in dieser Sache (vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, EuGHE 2002, I-1389) betreffe in konkreter Weise spezifische Tintenkartuschen, die in dem Urteil mit allen ihren Merkmalen und Bestandteilen beschrieben würden. Es gelte nach seinem Tenor ausdrücklich nur für solche Tintenkartuschen, die ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke X verwendet werden können. Da sich praktisch alle Drucker und Tintenpatronen in Details unterschieden, sei dadurch nahezu ausgeschlossen, dass das Urteil auch auf andere als die von ihr hergestellten Produkte anzuwenden sei. Daher werde sie bereits durch die Vorabentscheidung des EuGH konkret und individuell betroffen. Sollte nämlich der EuGH seine in der ersten Vorabentscheidung geäußerte Auffassung aufrechterhalten, würde sie faktisch zur Zahlung von Einfuhrabgaben für die von ihr importierten Waren verpflichtet. Es sei praktisch nicht vorstellbar, dass ein anderes (letzt- oder unterinstanzliches) Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem von ihr geführten Rechtsstreit von einem solchen Urteil des EuGH abweichen würde.
Die Beiladung sei unter diesen Voraussetzungen die einzig sachgerechte Entscheidung. Nur so werde ihr die Möglichkeit eröffnet, ihre Rechtsauffassung und Argumente geltend zu machen und etwaige ihre Rechtsstellung nachteilig berührende Entscheidungen zu verhindern. Zugleich diene das der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie, denn es sei nicht sachgerecht, sie darauf zu verweisen, gegen eine denselben Gegenstand betreffende vZTA selbst Klage zu erheben und eine separate Vorlage an den EuGH anzustreben. Das führe zu einer Verdoppelung der Verfahren und erhöhe die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) ist nicht begründet.
1. Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Das FG hat im Streitfall die Beiladung ermessensfehlerfrei abgelehnt, da durch die Entscheidung im Klageverfahren rechtliche Interessen der Beiladungsprätendentin nicht berührt werden.
a) Rechtliche Interessen sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann "berührt", wenn auch nur die Möglichkeit besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 1966 III B 5/66, BFHE 86, 327, BStBl III 1966, 466; Senatsbeschluss vom 28. Dezember 1998 VII B 280/98, BFH/NV 1999, 815), dass die anstehende Entscheidung des FG rechtlich geschützte Positionen des Beizuladenden positiv oder negativ beeinflusst (BFH-Beschluss vom 16. März 2001 II B 83/00, BFH/NV 2001, 1275; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 16; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 60 FGO Rz. 71; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler ―HHSp―, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 33, 38). Maßgeblich ist insofern, inwieweit die zu erwartende Entscheidung den Beigeladenen binden kann. Das ist nur hinsichtlich des Ausspruchs im Tenor der Fall, eine Betroffenheit durch die Begründung der Entscheidung reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 4. Mai 2000 IV B 143/99, BFH/NV 2000, 1336; Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz. 39; Tipke/Kruse, a.a.O., § 60 FGO Rz. 16; Brandt in Beermann, a.a.O., § 60 FGO Rz. 71; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 60 Rz. 18). Dass von der Entscheidung des FG unmittelbar rechtsgestaltende Wirkungen zwischen dem Beizuladenden und den Finanzbehörden ausgehen, ist nicht Voraussetzung einer einfachen Beiladung (sondern würde zur notwendigen Beiladung führen, Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 815). Andererseits genügen Auswirkungen der zu erwartenden Entscheidung, die lediglich präjudizieller Art sind in dem Sinne, dass das FG über eine Rechtsfrage entscheidet, deren Beantwortung auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beiladungsprätendenten und der Finanzbehörde von Interesse ist, nicht für eine Beiladung (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 815; Tipke/Kruse, a.a.O., § 60 FGO Rz. 16). Wäre das anders, ließe sich der Kreis der in Betracht kommenden Beiladungsberechtigten nicht mehr abgrenzen. Auch eine einfache Beiladung kommt somit nur in Betracht, wenn sich die zu erwartende Entscheidung des FG konkret und individuell auf steuerrechtliche Interessen des Beizuladenden auswirken kann.
b) Die Auswirkungen der zu erwartenden Entscheidung des FG, die die Beiladungsprätendentin befürchtet, sind lediglich präjudizieller Art. Die Streitfrage, über die das FG in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden hat, nämlich, ob der Klägerin die begehrte vZTA zu erteilen ist, weist keine konkret-individuellen Berührungspunkte mit den steuerrechtlichen Interessen der Beiladungsprätendentin auf. Wie das FG in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, entfaltet eine vZTA nach Art. 12 Abs. 2 ZK eine Bindung nur im Verhältnis zwischen den Zollbehörden und dem jeweiligen Berechtigten. Das Gleiche gilt für die zu erwartende Entscheidung des FG, die nicht dazu geeignet ist, die Rechtsstellung der Beiladungsprätendentin im Einzelfall nachteilig oder begünstigend zu beeinflussen. Durch die Entscheidung des FG wird die Erteilung einer vZTA an die Beiladungsprätendentin, mit der die gleiche Ware in die gleiche oder eine andere Codenummer des GZT eingereiht wird, weder gefördert, ausgeschlossen oder beschränkt. Die bloße Präjudizwirkung einer solchen Entscheidung reicht, wie ausgeführt, für eine Interessenberührung nicht aus.
c) Mit dem Hinweis auf eine wie auch immer geartete materielle oder faktische Bindungswirkung einer Vorabentscheidung des EuGH kann eine Beiladung ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Maßgeblich für die Frage, ob rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, ist die Entscheidung des Gerichts, zu dessen Verfahren der Prätendent beigeladen werden möchte, nicht eine in diesem Verfahren möglicherweise einzuholende Vorabentscheidung des EuGH.
aa) Das folgt zunächst aus dem Charakter des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Verfahren zur Klärung generell abstrakter Rechtsfragen (Schweitzer/Hummer, Europarecht, 5. Aufl., Rn. 522). Der EuGH wendet das Recht grundsätzlich nicht auf einen konkreten Einzelfall an, d.h. er entscheidet den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht selbst, sondern er entscheidet nur vorab über eine abstrakte Rechtsfrage des Gemeinschaftsrechts, die ihm von dem nationalen Gericht unterbreitet wird (EuGH-Urteile vom 6. April 1962 Rs. 13/61 ―De Geus/Bosch, van Rijn―, EuGHE 1962, 99; vom 6. Oktober 1983 Rs. 2-4/82 ―Delhaize Frères―, EuGHE 1983, 2973 Rn. 9). Es bleibt dem nationalen Gericht überlassen, die Entscheidung des EuGH über die Vorlagefrage auf den konkreten Sachverhalt zu übertragen und den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH-Urteile vom 27. März 1963 Rs. 28-30/62 ―Da Costa―, EuGHE 1963, 62; vom 9. Juli 1969 Rs. 5/69 ―Voelk/Vervaecke―, EuGHE 1969, 295). Erst die Entscheidung des nationalen Gerichts setzt demnach eine abstrakt-generelle Vorabentscheidung des EuGH auf den konkreten Einzelfall um und ist damit geeignet, Rechtsverhältnisse Einzelner in einer Weise zu betreffen, dass ihnen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann bzw. dass dadurch deren (steuer-) rechtliche Interessen berührt werden.
Das ist auch im vorliegenden Fall nicht anders. Der Beiladungsprätendentin ist zwar einzuräumen, dass der Tenor des Vorabentscheidungsurteils des EuGH auf die Verhältnisse des Einzelfalls zugeschnitten ist. Das ist jedoch eine Besonderheit des Zolltarifrechts. Die darin zum Ausdruck kommende Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) durch den EuGH, nach der bestimmte, mit ihren Merkmalen und Eigenschaften im Einzelnen beschriebene Erzeugnisse einer bestimmten Unterpos. der KN zuzuweisen sind, ist gleichwohl abstrakt-genereller Natur. Die Vorabentscheidung beansprucht nämlich Geltung für alle Erzeugnisse, die die beschriebenen Merkmale aufweisen und damit auch für Produkte, die nicht von der Beiladungsprätendentin, sondern von Dritten hergestellt werden. Sie gilt außerdem für alle Produkte, die in Drucker eingesetzt werden sollen, die vergleichbare Merkmale aufweisen wie die Drucker der Beiladungsprätendentin. Ob solche Drucker zur Zeit tatsächlich auf dem Markt erhältlich sind, ist unerheblich. Die vom EuGH vorgenommene Auslegung hat Bedeutung für alle Personen, die Waren mit diesen Merkmalen im- oder exportieren, beschränkt sich also ebenfalls nicht auf die Klägerin in dem beim FG anhängigen Rechtsstreit und die Beiladungsprätendentin. Eine Individualisierbarkeit des von der Vorabentscheidung betroffenen Personenkreises liegt folglich entgegen der Auffassung der Beiladungsprätendentin rechtlich nicht vor.
bb) Auch rechtsstaatliche Erwägungen, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) erfordern es nicht, der Beiladungsprätendentin in einem von anderen Beteiligten geführten Rechtsstreit Gelegenheit zu geben, ihre Argumente beim EuGH vorzutragen. Die materielle oder faktische Bindungswirkung einer Vorabentscheidung des EuGH unterscheidet sich prinzipiell nicht von der Wirkung präjudizierender Entscheidungen nationaler Gerichte. Verbindlich ist die in der Vorabentscheidung geäußerte Rechtsauffassung des EuGH grundsätzlich nur für das vorlegende Gericht in dem Verfahren, das Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen war, sowie ggf. weitere mit derselben Rechtssache betraute Gerichte (EuGH-Urteil vom 5. März 1986 Rs. 69/85 ―Wünsche―, EuGHE 1986, 947 Rn. 13-15; Schweitzer/Hummer, a.a.O., Rn. 545). In allen anderen Fällen bleibt es einem nationalen Gericht unbenommen, eine erneute Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, wenn es Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts hat (EuGH-Urteile in EuGHE 1963, 62; vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 ―C.I.L.F.I.T―, EuGHE 1982, 3415 Rn. 15). Geboten erscheint das insbesondere dann, wenn der EuGH bisher auf einer unzureichenden oder unzutreffenden Tatsachengrundlage entschieden hat oder wenn der EuGH bei seiner früheren Entscheidung ernst zu nehmende rechtliche Argumente nicht berücksichtigt hat, weil sie in dem vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren nicht zur Sprache kamen. Es ist der Beiladungsprätendentin daher zuzumuten, einen eigenen Rechtsstreit zu führen, wenn sie der Meinung ist, über weitere, bisher nicht berücksichtigte Argumente zu verfügen, die den EuGH zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlassen könnten.
Fundstellen
Haufe-Index 1475585 |
BFH/NV 2006, 679 |
BStBl II 2006, 331 |
BFHE 2006, 417 |
BFHE 211, 417 |
BB 2006, 368 |
DB 2006, 319 |
DStRE 2006, 506 |
DStZ 2006, 140 |
HFR 2006, 375 |