Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen

 

Leitsatz (NV)

Ein formell und materiell rechtskräftig gewordener Beschluß bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist weder abänderbar noch aufhebbar (Anschluß an Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48 m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 128

 

Fundstellen

Haufe-Index 419869

BFH/NV 1995, 315

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