Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen
Leitsatz (NV)
1. Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse, mit denen Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision verworfen wurden, sind nicht statthaft. Derartige Beschlüsse sind materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (Anschluß an BFH-Beschluß vom 14. Februar 1995 IV R 88/93, IV B 44/94, BFH/NV 1995, 901, m. w. N.). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Allenfalls bei Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG) könnte eine Abänderbarkeit materiell rechtskräftiger Beschlüsse in Betracht kommen.
2. Gegenvorstellungen gegen Beschwerdeentscheidungen in Sachen Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten und gegen PKH ablehnende Beschlüsse sind statthaft, da diese Entscheidungen lediglich formell, nicht jedoch materiell in Rechtskraft erwachsen.
Normenkette
FGO §§ 126, 128
Tatbestand
Der Senat hat die vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) eingelegten Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision in Sachen Einkommensteuer 1987 und 1988 bis 1990 und gegen die Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten in den Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 1987, Einkommensteuer 1988 bis 1990 und Einkommensteuer 1991 verworfen, weil er nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten war. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die genannten Beschwerdeverfahren hat der Senat mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen die Beschlüsse macht der Kläger im wesentlichen geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich nicht mit dem eigentlichen Thema, der Falschaussage des Zeugen W, auf welcher das Fehlurteil des Finanzgerichts (FG) beruhe, auseinandergesetzt. Der Zeuge habe seine Aussage widerrufen; es müsse eine neue Verhandlung gemäß Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erfolgen. Er stelle erneut die Anträge, die Verhandlung zu wiederholen, die Schriftsätze des Steuerfachrechtsanwalts R der Steuerjahre 1987 bis 1990 vom 13. April 1995 sowie seine Klage für 1991 zu würdigen und seine Postulationsfähigkeit gemäß Grundgesetz (GG) Art. 2 und Art. 1 und Art. 103 anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet die gegen seine genannten Beschlüsse eingelegten Beschwerden wegen deren Unanfechtbarkeit als Gegenvorstellungen; er entscheidet über diese gemeinsam (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse, mit denen der Senat die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision verworfen hat, sind nicht statthaft. Diese Beschlüsse sind materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48; vom 23. März 1994 XI S 2--3/94, BFH/NV 1995, 315, und vom 14. Februar 1995 IV R 88/93, IV B 44/94, BFH/NV 1995, 901, jeweils m. w. N.). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung dieser Beschlüsse allenfalls möglich wäre -- Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG) -- liegen offensichtlich nicht vor.
Die Gegenvorstellungen gegen die Beschwerdeentscheidungen in Sachen Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten und gegen die die PKH ablehnenden Beschlüsse sind zwar zulässig, da diese Entscheidungen lediglich formell, nicht jedoch materiell in Rechtskraft erwachsen (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl., Übersicht zu § 567 Anm. 1 C a; Zöller, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 567 Rdnr. 22 f., und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 115 Anm. 26). Die Gegenvorstellungen haben aber keinen Erfolg. Die Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Senatsbeschlüsse XI B 21/96, XI B 23/96 und XI B 44/96 in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für die Beschlüsse über die Ablehnung der PKH für die Beschwerdeverfahren. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat brauchte auf die Frage der Falschaussage nicht einzugehen, weil die Anträge auf PKH jedenfalls aus anderen, in den Beschlüssen dargelegten Gründen keinen Erfolg haben konnten.
Fundstellen
Haufe-Index 423690 |
BFH/NV 1997, 132 |