Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge von Verfahrensmängeln
Leitsatz (NV)
1. Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht reicht die Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr vortragen, daß das FG von ihm angebotene Beweise nicht erhoben habe oder daß es den Sachverhalt auch ohne Beweisantritt aufgrund bestimmter Umstände und mit näher bezeichneten Beweismitteln von Amts wegen hätte aufklären müssen.
2. Wird als Verfahrensmangel die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, ist schlüssig vorzutragen, was bei zureichendem rechtlichem Gehör vorgebracht worden wäre und daß dieser Vortrag das FG möglicherweise zu einer anderen Entscheidung veranlaßt hätte.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen soll, ,,bezeichnet" werden. Dies erfordert, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, genau angegeben werden und außerdem dargelegt wird, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1991 IVB105/90, BFHE 165, 469, BStBl II1992, 148 m.w.N.). Dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 IR218/74, BFHE 119,274, BStBl II1976, 621; Senatsbeschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607; ständige Rechtsprechung).
Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr.3 i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) reicht die Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr vortragen, daß das FG von ihm angebotene Beweismittel nicht erhoben habe oder daß es den Sachverhalt auch ohne Beweisantritt von Amts wegen hätte aufklären müssen.
Im letzten Falle ist für die ordnungsgemäße Rüge der mangelnden Sachaufklärung die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715). Diesen Begründungsanforderungen entspricht die Beschwerdeschrift der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.
Wird als Verfahrensmangel die Versagung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) geltend gemacht, ist schlüssig vorzutragen, was bei zureichendem rechtlichem Gehör vorgebracht worden wäre und daß dieser Vortrag das FG möglicherweise zu einer anderen Entscheidung veranlaßt hätte (BFH-Beschluß vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98; ständige Rechtsprechung). Hierbei ist die gesamte vom FG gegebene Begründung seiner Entscheidung zu berücksichtigen. An derartigen substantiierten Darlegungen fehlt es vorliegend ebenfalls. Die Klägerin beschränkt sich auf eine Wiederholung ihres Vorbringens vor dem FG, daß es nur auf ihre Beziehungen zu der Fa.. . . Treuhand GmbH ankomme und nicht auf ihr Verhältnis zu . . . (vgl. Klagebegründung vom 10. Februar 1984 und Schriftsatz vom 8. Juni 1984 sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1991 übergebenen Unterlagen), ohne wesentliche neue Tatsachen vorzutragen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen