Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; zur Gewinnerzielungsabsicht bei neugegründeten Unternehmen
Leitsatz (NV)
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Umschreibung des Streitstoffes sowie die globale, nicht substantiierte Behauptung beschränkt, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu.
2. Dem BFH-Urteil vom 10. 9. 1991 VIII R 39/86 läßt sich nicht der Rechtssatz entnehmen, bei neugegründeten Unternehmen spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 2 Abs. 2
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt noch die Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1987 III R 273/83 (BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10) und vom 10. September 1991 VIII R 39/86 (BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328) gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet.
a) Die Kläger haben insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit die Rechtsfrage, welche Kriterien an die Annahme einer Liebhaberei bei nebenberuflicher Tätigkeit zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, d. h. inwieweit diese Rechtsfrage auch derzeit noch im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (s. aus jüngerer Zeit z. B. Beschluß des erkennenden Senats vom 27. September 1993 III B 58/93, BFH/NV 1994, 388).
Die Kläger haben sich auf eine Umschreibung des Streitstoffes sowie die globale, nicht substantiierte Behauptung, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu, beschränkt und insgesamt lediglich eine Revisionsbegründung gegeben, die eine Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht zu begründen vermag. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern danach die Rechtsprechung des BFH uneinheitlich sein könnte bzw. die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt und daher klärungsbedürftig wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
b) Soweit die Kläger Divergenz zu den Urteilen des BFH in BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10 und in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328 rügen, fehlt es an schlüssigen Ausführungen.
Die Kläger wenden sich ausschließlich gegen die konkrete Sachverhaltswürdigung durch das Finanzgericht (FG) und nicht gegen die Anwendung eines von den zitierten Entscheidungen des BFH abweichenden Rechtssatzes. Die Ausführungen richten sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils und insbesondere gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung.
Eine Abweichung von dem Urteil des BFH in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328 ist nicht schlüssig dargelegt, da die Kläger nicht dargetan haben, inwiefern die Entscheidung des BFH auf dem Rechtssatz beruhe, bei neugegründeten Unternehmen spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Tatsächlich läßt sich dieser Rechtssatz dem BFH-Urteil auch nicht entnehmen. Im Hinblick auf das Urteil des BFH in BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10 rügen die Kläger nur die falsche Anwendung von Rechtsgrundsätzen aus der -- angeblichen -- Divergenzentscheidung durch das FG, was keine schlüssige Divergenzrüge zu begründen vermag.
c) Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Ent lastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 420527 |
BFH/NV 1995, 1061 |
BFH/NV 1995, 1062 |