Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV eines Vorauszahlungsbescheids nach Ergehen des Jahressteuerbescheids

 

Leitsatz (NV)

Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts als vorläufige Maßnahme setzt voraus, daß dieser in einem Hauptsacheverfahren noch abgeändert oder aufgehoben werden kann. Diese Voraussetzung ist für einen Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen nach Ergehen des Einkommensteuer-Jahresbescheids nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 24.09.1999 - XI S 18/98 (NV); BFH/NV 2000, 451

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133165

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