Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert - Steuerberaterprüfung
Leitsatz (NV)
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Streitwert für Verfahren, in denen über das Bestehen der Steuerberaterprüfung gestritten wird, pauschal auf 10 000 DM festzusetzen ist.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; BRAGO §§ 8-10
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung 1987 nicht bestanden. Seine Klage gegen die Prüfungsentscheidung blieb erfolglos. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Prüfungsentscheidung und zur Verpflichtung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium), den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Senat hat dem Finanzministerium die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt nunmehr die Festsetzung des Gegenstandswertes.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Nach den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sind die Prozeßbevollmächtigten befugt, Wertfestsetzung zu beantragen.
Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat hat es in Anwendung dieser Vorschriften nach seiner bisherigen Rechtsprechung für angemessen angesehen, den Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) in allen Fällen, in denen über das Bestehen der Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtenprüfung gestritten wird, pauschal auf 10 000 DM festzusetzen (vgl. Beschluß vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422). Er hält an dieser Rechtsauffassung auch für den Streitfall fest.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich die wirtschaftliche Bedeutung des Bestehens der Steuerberaterprüfung für den Kläger gegenüber den Verhältnissen, wie sie der vorgenannten Entscheidung des Senats zugrunde lagen, in der Weise verändert hat, daß nunmehr - wie vom Prozeßbevollmächtigten beantragt - ein Gegenstandswert von 72 000 DM angemessen wäre. Der Prozeßbevollmächtigte verkennt, daß sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht nach dem Mindestjahreseinkommen eines jungen Steuerberaters bemißt, sondern nach der Einkommenserhöhung, die der Kläger im Falle des Bestehens der Steuerberaterprüfung gegenüber dem Einkommen aus seiner bisherigen Berufstätigkeit hätte erzielen können. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Es verbleibt demnach bei der pauschalen Streitwertfestsetzung auf 10 000 DM.
Fundstellen
Haufe-Index 422999 |
BFH/NV 1990, 389 |