Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdezulassung nur durch besonderen Ausspruch; Kostenfolge bei Einlegung der Beschwerde durch nichtvertretungsberechtigten Beteiligten
Leitsatz (NV)
- Die Beschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss muss durch eine besondere Entscheidung des FG zugelassen werden; dies gilt ungeachtet einer dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung, nach welcher gegen den Beschluss des FG die Beschwerde gegeben ist.
- Von der Erhebung der Kosten für eine hiernach nicht statthafte Beschwerde ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, wenn das Rechtsmittel auch deswegen keinen Erfolg hat, weil der Beschwerdeführer nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechend vertreten war.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 130 Abs. 1; GKG § 8 Abs. 1 S. 3
Gründe
Die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel sind unzulässig.
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die angefochtenen Beschlüsse enthalten keine Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe entnommen werden könnte. Schweigen über die Zulassung bedeutet Nichtzulassung. Die Beschwerden sind deshalb nicht statthaft. Die den Beschlüssen des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrungen, nach denen gegen die Beschlüsse die Beschwerde gegeben sein soll, ändern daran nichts, wenn die Zulassung nicht durch eine besondere Entscheidung des FG erfolgt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 1. Dezember 1992 X B 181/92, BFH/NV 1993, 374; vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77, m.w.N. der Rechtsprechung). Ein Anhaltspunkt für die Zulassung der Beschwerden durch besondere Entscheidung ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass das FG auf die Beschwerden des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) hin förmliche Nichtabhilfebeschlüsse gefasst hat (§ 130 Abs. 1 FGO; Beschluss in BFH/NV 2000, 77).
Ungeachtet dessen muss sich vor dem BFH ―wie auch aus den Rechtsmittelbelehrungen in den angefochtenen Beschlüssen hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―, der gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 vorliegend noch anzuwenden ist). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung ―im Streitfall die Einlegung der Beschwerden― unwirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ist trotz der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abzusehen. Zwar mag die Einlegung der Beschwerden als solche auf unverschuldeter Unkenntnis der Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256). Die Rechtsmittel haben aber auch deswegen keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechend vertreten ist.
Fundstellen