Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren
Leitsatz (NV)
Beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4
Gründe
Der Senat entnimmt dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 2002 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
Der Antrag ist abzulehnen.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbevollmächtigte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Beantragt der Antragsteller ―wie im Streitfall― PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen Antrag auf PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376).
Dies hat der Antragsteller nicht getan. Die vorgelegte Verfügung des Landgerichts Chemnitz über die Bestellung eines Pflichtverteidigers ersetzt nicht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen