Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags für 1988, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuern unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache nach § 138 Abs. 1 FGO
Leitsatz (amtlich)
1. Bei summarischer Prüfung der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist ernstlich zweifelhaft, ob der für das Jahr 1988 maßgebliche Grundfreibetrag von 4 752 DM auch insoweit mit dem GG vereinbar war, als er auch für Steuerpflichtige galt, deren zu versteuerndes Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum lag (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8.Juni 1990 III R 14-16/90, BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969).
2. In einem solchen Fall kann dem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung nicht entgegengehalten werden, das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltsführung überwiege das Interesse des Einzelnen an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Orientierungssatz
1. Hat das FA während des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens gegen den Vollziehungsaussetzungsbeschluß des FG und nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch den BFH die begehrte Aussetzung gewährt und liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, ist die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Einem Beteiligten sind nach § 138 Abs. 1 FGO in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er nach dem bisherigen Sachstand und Streitstand bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre, da er dann nach dem Gesetz die Kosten zu tragen gehabt hätte. Zur Entscheidung darüber braucht die Rechtslage indes nicht eingehend geprüft und die Sachlage nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. BFH-Rechtsprechung). Insoweit sind die Anforderungen an die Prüfung der Sachlage und Rechtslage vergleichbar mit der Intensität der Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.
Normenkette
EStG § 32a Abs. 1 Fassung: 1987-07-14; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2, § 138 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Hessisches FG (Entscheidung vom 12.11.1990; Aktenzeichen 11 V 3633/90) |
Tatbestand
I. Der ledige Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 1988 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14 908 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom 14.Mai 1990 berechnete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) für den Kläger antragsgemäß ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 8 717 DM und setzte die darauf entfallende Einkommensteuer nach der Grundtabelle mit 867 DM fest.
Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte der Antragsteller geltend, der für das Streitjahr geltende Grundfreibetrag sei in verfassungswidriger Weise unzureichend. Während des Einspruchsverfahrens hatte der Antragsteller außerdem die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides beantragt. Das FA lehnte dies ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Mit seiner Anfechtungsklage --über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat-- und einem weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter.
Durch Beschluß vom 12.November 1990 setzte das FG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 88 veröffentlichten Gründen aus.
Während des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens und nachdem der Senat mündliche Verhandlung anberaumt hatte, gewährte das FA die begehrte Aussetzung der Vollziehung und erklärte die Hauptsache für erledigt.
Der Antragsteller erklärte daraufhin ebenfalls die Hauptsache für erledigt und beantragt nunmehr, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Der vom FA angefochtene Beschluß des FG ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen gegenstandslos geworden. Es ist nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
a) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem FA auferlegt.
Diese Entscheidung beruht auf § 138 Abs.1 FGO. Denn durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache erledigt, ohne daß diese Erledigung durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 138 Abs.2 FGO) eingetreten wäre (so schon Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.Januar 1975 IV B 68-69/74, BFHE 114, 526, BStBl II 1975, 386; vgl. auch BFH-Beschluß vom 26.August 1980 VII S 15/80, BFHE 131, 285, BStBl II 1981, 37, m.w.N.). Die Entscheidung nach § 138 Abs.1 FGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.
b) Einem Beteiligten sind danach in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre, da er dann nach dem Gesetz die Kosten zu tragen gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 31.August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, BStBl II 1976, 686). Zur Entscheidung darüber braucht die Rechtslage indes nicht eingehend geprüft und die Sachlage nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. BFH-Beschluß vom 10.November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222). Insoweit sind die Anforderungen an die Prüfung der Sach- und Rechtslage vergleichbar mit der Intensität der Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.
2. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs.3 Satz 1 i.V.m. Abs.2 Satz 2 FGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides spricht der bisherige Sach- und Streitstand dafür, mit dem FG die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zu bejahen.
a) In seinem Urteil vom 8.Juni 1990 III R 14-16/90 (BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969) hat der Senat ausgeführt, daß der für das Streitjahr 1988 geltende Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 in Höhe von 4 752 DM verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei ist der Senat u.a. von der Erwägung ausgegangen, daß der Grundfreibetrag einerseits zwar das steuerfrei zu belassende Existenzminimum repräsentiert und insoweit den sozialhilferechtlichen Eckregelsätzen angeglichen ist, andererseits aber nur im Zusammenhang mit dem Einkommensteuertarif und der Auswirkung der Einkommensbesteuerung insgesamt zu beurteilen ist. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschlüsse vom 29.Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a., BStBl II 1990, 653, und vom 12.Juni 1990 1 BvL 72/86, BStBl II 1990, 664), wonach bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß, ist der Senat davon ausgegangen, daß die Einkommensbesteuerung im Jahre 1988 die Verfassungsbestimmungen des Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art.20 Abs.1 GG) und des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG i.V.m. Art.6 Abs.1 GG) jedenfalls dann nicht verletzt, wenn bei einem zu versteuernden Einkommen von 72 576 DM eine Einkommensteuer von 16 246 DM zu zahlen ist.
b) Diese Erwägungen gelten indessen bei summarischer Prüfung nicht im Streitfall.
Das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers ist mit 8 717 DM so gering, daß ihm bei Entrichtung der festgesetzten Einkommensteuer von 867 DM nur ein Betrag verbleibt, der das sozialhilferechtlich garantierte Jahresexistenzminimum unterschreitet. Dieses belief sich für einen Haushaltsvorstand nach den Erhebungen von Lang bereits im Jahre 1984 auf 9 360 DM (vgl. Reformentwurf zu Grundvorschriften des Einkommensteuergesetzes in: Münsteraner Symposium, Bd.II 1985, S.71) und im Jahre 1990 auf 9 912 DM (Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1990, 346). Der für das Streitjahr 1988 maßgebende Sozialhilfesatz liegt danach jedenfalls über dem Betrag des zu versteuernden Einkommens des Antragstellers.
Bei summarischer Prüfung der Sachlage sind andererseits auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das geringe zu versteuernde Einkommen etwa auf hohen (Sonder-)Abschreibungen oder anderen Umständen beruht, die das tatsächlich verfügbare Einkommen nicht beeinträchtigt haben.
Nach alledem bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides i.S. des § 69 FGO, die bei Bejahung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch zur Aussetzung der Vollziehung geführt hätten.
c) Der Antragsteller hatte ein berechtigtes Interesse an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung ein derartiges Interesse gefordert, wenn sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm ergeben (zuletzt Beschluß des erkennenden Senats vom 20.Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104). Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG verstößt eine solche Interessenabwägung nicht grundsätzlich gegen den aus Art.19 Abs.4 GG folgenden Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz, solange die Aussetzung --bei Vorliegen ernstlicher Zweifel-- die Regel, der sofortige Vollzug des Verwaltungsaktes hingegen die Ausnahme bleibt (BVerfG-Beschluß vom 6.April 1988 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283 m.w.N.).
Im Streitfall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Dieser würde auch im Falle einer gebotenen Tarifänderung stets von der Einkommensteuer freigestellt. Denn auch eine Erhöhung des Grundfreibetrages bei gleichzeitiger Anhebung der Steuersätze würde ihn --angesichts des geringen zu versteuernden Einkommens-- nur entlasten. Im übrigen sind keine überwiegenden öffentlichen Belange ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zurückzustellen. Insbesondere sind die Fälle, in denen --wie hier-- die Einkommensteuer aus dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum zu entrichten ist, nicht die Regel. Deshalb hätte im Streitfall auch das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft (s. dazu den BVerfG-Beschluß in StRK, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283) im Verhältnis zu dem berechtigten Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung zurücktreten müssen.
d) Nach alledem wäre auch nach Auffassung des erkennenden Senats die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1988 zugunsten des Antragstellers auszusetzen gewesen. Als Folge davon hat das FA die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Fundstellen
Haufe-Index 63820 |
BStBl II 1991, 876 |
BFHE 164, 570 |
BFHE 1992, 570 |
BB 1991, 1769 |
BB 1991, 1769-1770 (LT) |
DB 1991, 2017-2018 (LT) |
DStR 1991, 1179 (KT) |
DStZ 1991, 635 (KT) |
HFR 1991, 710 (LT) |
StE 1991, 314 (K) |