Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Beiladungsbeschluß nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Mit Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen einen Beiladungsbeschluß.
Die Erledigungserklärung durch die Hauptbeteiligten bedarf nicht der Zustimmung des Beigeladenen.
Normenkette
FGO §§ 60, 128
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Beigeladene), eine GmbH, hatte u.a. Lohnsteuer und Umsatzsteuer hinterzogen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und jetzige Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hatte entsprechend den hinterzogenen Steuerbeträgen Hinterziehungszinsen festgesetzt und hierfür den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, den Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger), durch Zinsbescheid in Anspruch genommen. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) enthielt folgenden Zusatz:
,,Es wird auf die BFH-Urteile in BStBl II 1991, 781 und 1992, 163 (vom 18. Juli 1991 V R 72/87, BFHE 164, 506, und vom 27. September 1991 VI R 159/89, BFHE 166, 4) hingewiesen. Danach kam eine Inanspruchnahme des Klägers für Hinterziehungszinsen der GmbH nicht in Betracht. Durch Aufhebung der Hinterziehungs-(zins-)festsetzungsbescheide vom 17. Januar/13. April 1989 könnte das Verfahren erledigt werden."
Darauf stellte das FA den Antrag, die X-GmbH (die Beschwerdeführerin) gemäß § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Verfahren beizuladen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, daß er auch die X-GmbH vertrete. Daraufhin erließ das FG in der mündlichen Verhandlung den Beschluß: ,,Die Fa. X-GmbH. . . wird zu dem (näher bezeichneten) Verfahren beigeladen." Im Anschluß daran machte der Vertreter des FA die Zusage, die gegenüber dem Kläger ergangenen Zinsbescheide würden aufgehoben. Lt. Verhandlungsprotokoll erklärten daraufhin ,,beide Beteiligte" die Hauptsache für erledigt. Am selben Tag erließ das FG - unter Hinweis auf die Erledigung der Hauptsache - den Beschluß, daß gemäß § 138 Abs. 2 FGO dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Gegen den Beiladungsbeschluß hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Ihre Interessen würden durch das Klageverfahren eindeutig nicht berührt. Einer erstmaligen Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber der Beigeladenen stehe die - bereits eingetretene - Verjährung gemäß § 239 Abs. 1 AO 1977 entgegen. Deshalb hätte die Beiladung nicht erfolgen dürfen (Hinweis auf Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juni 1988 IX B 102/87, BFH/NV 1989, 15).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Für die Beschwerdeführerin besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, daß über ihre Beschwerde sachlich entschieden wird. Die Hauptsache ist nicht mehr rechtshängig. Kläger und Beklagter des Ausgangsverfahrens haben dieses in der Hauptsache für erledigt erklärt. Einer Zustimmung der Beigeladenen bedurfte es nicht (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 7. Juni 1968 IV B 165.67, BVerwGE 30, 27; sowie BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1975 VII R 107/72, BFHE 115, 425, und vom 8. September 1987 VIII B 93/85, BFH/NV 1988, 574). Der Zweck einer Beiladung gemäß § 60 FGO i.V.m. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 ist damit weggefallen, denn das Gericht kann in der Hauptsache keine Entscheidung mehr treffen. Das Verfahren, um dessen Beteiligung es hier geht, kann nicht mehr zu einer Aufhebung des streitigen Zinsbescheids führen (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977). Ob die Beschwerdeführerin an dem die Aufhebung der streitigen Zinsbescheide betreffenden Verfahren i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 beteiligt war, kann hier offenbleiben, denn die Hauptbeteiligten haben sich außergerichtlich geeinigt.
Fundstellen
Haufe-Index 418985 |
BFH/NV 1993, 672 |