Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Bindung gem. § 118 Abs. 2 FGO
Leitsatz (NV)
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand einer Revisionsentscheidung Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, ist die Bindung des BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG zu berücksichtigen.
Das Urteil, dessen Tatbestand zu berichtigen der Kläger beantragt hat, ist in BFH/NV 1995, 67 veröffentlicht.
Normenkette
FGO § 108 Abs. 1, § 118 Abs. 2
Tatbestand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 16. März 1994 das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 29. Oktober 1992 sowie verschiedene Entscheidungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Ev.-Luth. Kirchensteueramt) aufgehoben und das Ev.-Luth. Kirchensteueramt verpflichtet, gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen positiven Feststellungsbescheid gemäß Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KiStG) i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) über ev.- luth. Kirchensteur 1988 gegenüber dem Kläger zu erlassen.
In dem Urteil, das dem Kläger am 21. Juni 1994 zugestellt wurde, heißt es wörtlich: "In diesem Bescheid wurde die rk Kirchensteuer 1988 der K auf ... DM festgesetzt. Auf den Betrag wurde angeblich gezahlte Kirchenlohnsteuer in Höhe von ... DM angerechnet. Der Differenzbetrag in Höhe von X DM wurde auf ein Konto des Klägers erstattet."
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1994 -- Eingang beim BFH am 5. Juli 1994 -- beantragte der Kläger, den Satz "Der Differenzbetrag in Höhe von X DM wurde auf ein Konto des Klägers erstattet" gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den folgenden zu ersetzen: "Der Differenzbetrag in Höhe von X DM wurde an Frau Z auf ein Oderkonto von Frau Z und des Klägers erstattet." Zur Begründung nimmt der Kläger auf die Akten des Kath. Kirchensteueramtes Bezug.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist abzulehnen.
Gemäß § 108 Abs. 1 FGO ist ein Urteil nur dann berichtigungsfähig, wenn der Tatbestand andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Im Streitfall besteht die vom Kläger behauptete andere Unrichtigkeit nicht. Dabei ist zu beachten, daß der BFH als Revisionsgericht bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Urteil vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, es sei denn, es werden diesbezügliche Verfahrensrügen erhoben (§ 118 Abs. 2 FGO). Das FG hat aber auf S. 8 ab Zeile 5 folgendes ausgeführt:"
Es steht für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, daß die vom Kläger zunächst einbehaltene Kirchenlohnsteuer ... auf das Bankkonto, für das er sich laut Einkommensteuererklärung 1987 selbst als Kontoinhaber ausgewiesen hat, erstattet wurde."
Bei dieser Ausführung handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung i. S. des § 118 Abs. 2 FGO. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß sie in den Entscheidungsgründen enthalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, 260, BStBl II 1982, 700). Gegenüber der tatsächlichen Feststellung hat keiner der Beteiligten im Revisionsverfahren eine Verfahrensrüge erhoben. Folglich mußte der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1994 von der Feststellung ausgehen. Für eine Tatbestandsberichtigung ist kein Raum (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 24. August 1967 IV 410/61, BFHE 89, 565, BStBl III 1967, 730).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Verfahren nach § 108 Abs. 1 FGO zum Hauptverfahren gehört.
Fundstellen
Haufe-Index 420338 |
BFH/NV 1995, 1063 |