Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wiederholung von PKH-Anträgen
Leitsatz (NV)
1. Zwar können PKH-Anträge generell nach Ablehnung erneut gestellt werden, weil Gerichtsentscheidungen hierüber nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. -- Eine solche Wiederholung aber erfordert, weil gerichtliche Instanzen nicht ohne weiteres mehrfach in derselben Sache bemüht werden dürfen, ein besonderes Rechtsschutzinteresse, das nur gegeben ist, wenn das abermalige Begehren auf neue Gründe gestützt wird.
2. Derartige neue Gründe sind nur solche, die in entscheidungserheblicher (tatsächlicher und/oder rechtlicher) Hinsicht die Sache "in einem neuen Licht" erscheinen lassen. Wiederholtes Vorbringen, mit dem sich das Gericht im ersten Verfahren angeblich nicht (nicht hinreichend) auseinandergesetzt hat, ist grundsätzlich nicht geeignet, ein schützenswertes Interesse an einer erneuten gerichtlichen Entscheidung zu begründen.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114ff, 120 Abs. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren erstrebt der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), Feststellung der Nichtigkeit der ihm gegenüber erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1981 bis 1985, der Umsatzsteuerbescheide 1981 bis 1983 sowie der Gewerbesteuermeßbescheide für 1982 und 1983, durch die er im Wege der Schätzung in Anspruch genommen wurde.
Für diesen Rechtsstreit, für den er schon einmal durch zwei Instanzen hindurch vergeblich Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) erstrebt hatte, stellte er beim FG am 7. April 1995 einen solchen Antrag erneut.
Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Das FG wertete ihn als rechtsmißbräuchliche Wiederholung des ersten Antrags. Gegen diese Entscheidung richtet sich die erneute Beschwerde, mit welcher der Kläger ein wendet, er habe tatsächlich, entgegen der Würdigung des FG, mit seinem neuerlichen Antrag auch verschiedene neue Gründe vorgebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 7. April 1995 einerseits und auf die Beschwerdeschrift vom 22. Juni 1995 andererseits Bezug genommen.
Das Begehren des Klägers ist weiterhin auf Gewährung von PKH und Beiordnung seines derzeitigen Prozeßbevollmächtigten gerichtet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG den erneuten PKH-Antrag des Klägers als unzulässig angesehen.
Es trifft zwar zu, daß auf Gewährung von PKH gerichtete Anträge grundsätzlich auch nach Ablehnung wiederholt werden können, weil derartige Gerichtsentscheidungen nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. Hierzu aber bedarf es, weil gerichtliche Instanzen nicht ohne weiteres mehrfach für dieselbe Sache bemüht werden dürfen, eines besonderen Rechtsschutzinteresses, das nur dann gegeben ist, wenn der neuerliche Antrag auf neue Gründe gestützt wird (vgl. u. a. BFH-Beschlüsse vom 15. April 1986 VII S 15/85, BFH/NV 1986, 633; vom 29. März 1988 IV S 19/86, BFH/NV 1989, 658, 659; vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474, 475, und vom 27. November 1991 III S 8/90, BFH/NV 1992, 529; Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 142 Rz. 13; Zöller, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., 1995, § 117 Rz. 6 jeweils m. w. N.).
Solche "neuen Gründe" sind nur solche, die, in tatsächlicher oder rechtlicher, jedenfalls in entscheidungserheblicher Hinsicht (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §§ 114ff. der Zivilprozeßordnung -- ZPO --), das neue im Vergleich zum alten Begehren in "neuem Licht" erscheinen lassen (vgl. insoweit auch für die Abänderung einer positiven Entscheidung über einen PKH-Antrag: § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 120 Abs. 4 ZPO). -- Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar. Der Kläger stützt sich nur auf solche "Mängelrügen", mit denen sich seiner Meinung nach das FG im ersten Ablehnungsbeschluß nicht auseinandergesetzt hat. Das reicht für eine abermalige Sachentscheidung schon deshalb nicht aus, weil PKH-Anträge nur summarisch geprüft werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. April 1992 VIII B 85/91, BFH/NV 1992, 582, und vom 9. September 1994 III B 29/94, BFH/NV 1995, 276) und demgemäß die gerichtlichen Entscheidungen in einem solchen Verfahren nur einer entsprechend eingeschränkten Begründungspflicht unterliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 421067 |
BFH/NV 1996, 257 |