Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977) die Höhe der Einkünfte streitig, so ist als Streitwert mindestens ein Betrag von 25 v. H. der erstrebten Einkunftsminderung anzusetzen.
2. Ist im Rahmen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens auch die Höhe der Sonderbetriebsausgaben streitig, so ist der streitige Betrag in die Berechnung des Streitwerts einzubeziehen.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 3
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist Konkursverwalter über den Nachlaß des im Jahre 1974 verstorbenen X. Für den Nachlaß war zunächst Nachlaßverwaltung angeordnet. Der Verstorbene war Gesellschafter einer KG; er ist von seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern beerbt worden, die Kommanditisten der KG waren. Die KG geriet 1975 in Konkurs.
Im Jahre 1976 stellte das zuständige Finanzamt (FA) den Gewinn der KG für 1973 mit . . . DM und für 1974 mit null DM fest. Die Bescheide wurden dem Konkursverwalter der KG, den Kommanditisten und dem damals noch tätigen Nachlaßverwalter zugestellt. Auf den Einspruch der Genannten stellte das FA für 1974 einen Verlust von . . . DM fest. Mit der Klage zum Finanzgericht (FG) begehrte der Kostenschuldner als Kläger für 1973 die Feststellung eines Verlustes von . . . DM und für 1974 von . . . DM. Nachdem das FG die Klagebefugnis des Klägers hinsichtlich des Gewinns der KG bezweifelt hatte, verlangte der Kläger, in den Jahren 1973 und 1974 insgesamt . . . DM Sonderbetriebsausgaben des verstorbenen Gesellschafters zu berücksichtigen. Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision blieb erfolglos; der Senat hat entsprechend Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung entschieden und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs hat daraufhin gegen den Kläger die Gerichtskosten festgesetzt; bei der Berechnung des Streitwerts berücksichtigte sie auch die geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Kostenschuldners. Er macht geltend, daß der Streitwert nach der mit der Klage angestrebten Steuererstattung für den Erblasser von etwa . . . DM angesetzt werden müsse. Jedenfalls müßten aber die erstrebten Sonderbetriebsausgaben von . . . DM außer Betracht bleiben. Damit hätte die Klage nicht erweitert, sondern lediglich eine weitere Klagebegründung innerhalb der gestellten Anträge gegeben werden sollen, nachdem das FG die Klagebefugnis des Klägers bezweifelt habe. Darüber hinaus sei im Revisionsverfahren beantragt worden, gemäß § 137 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem FA die Kosten aufzuerlegen, weil es zum Prozeß nur aufgrund der unrichtigen Verfahrenshandlungen und der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FA gekommen sei.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostenstelle ist nicht von einem überhöhten Streitwert ausgegangen. Der Streitwert kann nicht nach der vom Kläger für den Nachlaß erhofften Steuererstattung festgesetzt werden. Der Kläger hat auch mit der Revision eine anderweitige Festsetzung der Einkünfte der KG erstrebt. Der Streitwert für ein solches Verlangen ist nach ständiger Rechtsprechung mit einem Pauschalsatz von mindestens 25 v. H. der angestrebten Veränderung der festgestellten Einkünfte anzusetzen. So ist die Kostenstelle verfahren. Sie hat dabei zutreffend auch die geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt. Der Kläger hat die Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht hilfsweise für den Fall verlangt, daß eine Verlustfeststellung für die KG nicht in Frage kommt. Vielmehr handelte es sich, wovon auch das FG ausgegangen ist, um eine Klageerweiterung, mit der zusätzlich der Ansatz von Ausgaben begehrt wurde; dies erhellt auch daraus, daß die Umstände, die zu den Sonderbetriebsausgaben geführt haben sollten, nichts mit der Höhe des Gesellschaftsgewinns zu tun hatten. Da der Kläger sein Begehren ohne erkennbare Einschränkung auch in der Revisionsinstanz weiterverfolgt hat, mußte der Streitwert für diese Instanz unter Einbeziehung auch der Sonderbetriebsausgaben berechnet werden. Nach § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Über die Anwendung dieser Bestimmung kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden. Der Senat hat diese Vorschrift im Revisionsverfahren für nicht anwendbar gehalten, weil ein Verschulden des FA nicht ersichtlich ist. Die Rechtsmittelbelehrung des FA zur Einspruchsentscheidung war nicht unzutreffend. Der Kläger konnte gegen die Gewinnfeststellungen in der Tat Klage erheben, allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO nur mit Einwendungen, die - wie die Sonderbetriebsausgaben - den Gesellschafter persönlich angingen. Den Umfang seiner Klagebefugnis mußte der Konkursverwalter vor Klageerhebung eigenverantwortlich prüfen.
Fundstellen
Haufe-Index 414271 |
BFH/NV 1987, 116 |