Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Abzugszeitraums für ein Folgeobjekt
Leitsatz (NV)
Hat der Steuerpflichtige für das Erstobjekt erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen, beginnt der Abzugszeitraum für ein nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigtes Folgeobjekt erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals zuzurechnen war.
Normenkette
EStG § 7b Abs. 1, 5, § 10e Abs. 1, 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war bis März 1989 Eigentümerin einer (vermieteten) Eigentumswohnung, für die sie in den Jahren 1986 bis 1988 erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen hatte. Im April 1989 erwarb sie eine Eigentumswohnung, die sie ab Juni 1989 zu eigenen Wohnzwecken nutzte.
In der Einkommensteuererklärung 1989 machte die Klägerin für den Zeitraum Januar bis März 1989 anteilige erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG (1 361 DM) und für die eigengenutzte Wohnung einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG (10 840 DM) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den begehrten Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG ab, weil der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginne, in dem dem Steuerpflichtigen das Erstobjekt letztmals zuzurechnen sei (§ 10 e Abs. 4 Satz 5 und 7 EStG), berücksichtigte aber für die veräußerte Eigentumswohnung den vollen Jahresbetrag der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG (5 443 DM).
Einspruch und Klage waren erfolglos. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dem Steuerpflichtigen sei ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG für ein Folgeobjekt erst ab dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem ihm für das nach § 7 b EStG begünstigte Erstobjekt keine erhöhten Absetzungen mehr zustehen, entspricht der eindeutigen Rechtslage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.
Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die eigene Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und stehen ihm deshalb die Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG nicht mehr zu, kann er die Abzugsbeträge für eine weitere, innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen angeschaffte oder hergestellte Wohnung i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen (§ 10 e Abs. 4 Satz 4 EStG).
Hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum hergestellt oder angeschafft, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (§ 10 e Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 EStG).
Nach § 10 e Abs. 4 Satz 7 EStG steht einem Erstobjekt i. S. des § 10 e Abs. 4 Satz 4 EStG ein Erstobjekt i. S. des § 7 b Abs. 5 Satz 4 EStG gleich. Für erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG galt eine dem § 10 e Abs. 4 Satz 4 EStG entsprechende Regelung. War dem Steuerpflichtigen das nach § 7 b EStG begünstigte Objekt nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurechnen, standen ihm unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Absetzungen für ein Folgeobjekt zu (§ 7 b Abs. 5 Satz 4 EStG). Hatte der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum hergestellt oder angeschafft, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen war, begann der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden war (§ 7 b Abs. 5 Satz 5 EStG).
Die Regelungen über den Beginn des Abzugszeitraums für die Grundförderung bei einem Folgeobjekt sollen sicherstellen, daß Abzugsbeträge bzw. erhöhte Absetzungen für das Erstobjekt und Abzugsbeträge für das Folgeobjekt niemals nebeneinander, sondern nur nacheinander in Anspruch genommen werden können. Im Streitfall stehen der Klägerin noch die erhöhten Absetzungen für die im März 1989 veräußerte Eigentumswohnung zu. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß der bei Absetzungen für Abnutzung anzuwendende Grundsatz der zeitanteiligen Absetzung für erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG nicht gilt. Veräußert der Steuerpflichtige das begünstigte Objekt im Laufe des Jahres, hat er daher Anspruch auf den vollen Jahresbetrag der erhöhten Absetzungen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 1992 IX R 102/88, BFH/NV 1993, 229).
Geht man von dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung aus, kann die Gleichstellung mit dem Erstobjekt i. S. des § 7 b EStG nur bedeuten, daß der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt i. S. des § 10 e Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnt, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals zuzurechnen war und in dem ihm folglich der volle Jahresbetrag der erhöhten Absetzungen zustand. Darauf, ob der Steuerpflichtige das nach § 7 b EStG begünstigte Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, kommt es nicht an, da die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG anders als die Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG nicht von einer Eigennutzung abhängen. Wesentlich ist allein, ob der Steuerpflichtige noch zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für das Erstobjekt berechtigt war.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420534 |
BFH/NV 1995, 773 |