Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die Gestattung bzw. Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung per Videokonferenz

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Finanzgerichts, die die Gestattung oder Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung per Videokonferenz zum Inhalt hat, ist nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO §§ 91a, 128 Abs. 2

 

Tatbestand

Den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die mündliche Verhandlung mittels einer Videokonferenz durchzuführen, hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger ohne nähere Begründung Beschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Ob eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz (§ 91 a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) durchgeführt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Als prozessleitende Verfügung ist die Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) eine Beschwerdemöglichkeit sowohl gegen die Gestattung als auch gegen die Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung mittels Videokonferenz ausdrücklich ausgeschlossen (einhellige Auffassung; vgl. statt aller: Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 128 FGO Rz. 94; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 Tz. 25; vgl. auch BRDrucks 440/00, S. 19 Nr. 9, § 91a FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 929063

BFH/NV 2003, 818

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