Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge: Keine Begründung des angegriffenen Beschwerdeabschlusses
Leitsatz (NV)
1. Der Pflicht zur Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird durch den Vortrag, der BFH habe von einer Begründung des Beschlusses abgesehen, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen worden sei, nicht genügt.
2. In einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 2, § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 6, Abs. 4 Sätze 1, 4
Tatbestand
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2009 I B 204-207/08, mit dem ihre Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts des Saarlandes ohne Begründung als unzulässig verworfen wurden. Der Beschluss verletze u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) sowie auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Ihr Vortrag sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Ferner werde Akteneinsicht beantragt.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge der Rügeführerin ist unzulässig, weil der Vortrag der Rügeführerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO, der auch für das Verfahren nach § 116 Abs. 6 FGO Anwendung findet (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2007 VIII B 154/06, BFH/NV 2007, 1910, m.w.N.), befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen. Hierauf aufbauend räumt § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO dem Senat auch die Möglichkeit ein, die Anhörungsrüge ohne Begründung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet, der nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ergangen ist (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2007 I S 19/06, BFH/NV 2007, 1670; vom 7. September 2006 VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74, m.w.N.). Die weiteren von der Rügeführerin geltend gemachten Verfahrensverstöße können nicht mittels der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH besteht in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804). Dies gilt entsprechend in einem unzulässigen Verfahren der Anhörungsrüge.
Fundstellen