Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und der Rüge mangelnder Sachaufklärung
Leitsatz (NV)
1. Mit dem Vortrag, bisher sei keine Entscheidung des BFH zu einer konkreten Fallgestaltung ergangen, ist weder ein Klärungsbedarf noch das für die Zulassung der Revision erforderliche Allgemeininteresse dargetan.
2. Für die Beurteilung, ob eine Vertragsabrede zwischen nahen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten des konkreten Falles erforderlich.
3. Die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts kann nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
4. Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und einer Abweichung in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz nicht aus.
5. Für die schlüssige Rüge einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert vortragen, aus welchen Gründen sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.
Normenkette
FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Nürnberg (Urteil vom 13.04.2005; Aktenzeichen V 29/2005) |
Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hätten die Kläger vortragen müssen, dass im Streitfall eine abstrakte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Ferner hätten sie auf die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen müssen.
Daran fehlt es hier. Nach Ansicht der Kläger bedarf die Rechtsfrage höchstrichterlicher Klärung, ob einem zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn die vereinbarte Bareinlage des stillen Gesellschafters erst auf die --zeitlich unbestimmte-- Anforderung des Geschäftsinhabers zu leisten ist, der stille Gesellschafter aber schon vor Leistung seiner Einlage mit der vertraglich vereinbarten Quote am Gewinn und Verlust des Unternehmens teilnehmen soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe noch keine Gelegenheit gehabt, über diese Rechtsfrage zu entscheiden.
Der Umstand, dass bisher keine Entscheidung des BFH zu dieser konkreten Fallgestaltung ergangen ist, begründet jedoch weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Auch die Tatsache, dass nahe Angehörige häufig Verträge über die Gründung einer stillen Gesellschaft abschließen, lässt noch nicht auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage schließen.
Das Finanzgericht (FG) hat dem Gesellschaftsvertrag des Klägers mit seiner Mutter die steuerliche Anerkennung versagt, weil wesentliche Regelungen dieses Vertrags nach Inhalt und Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Das FG hat dabei zutreffend erkannt, dass für die Beurteilung, ob eine Vertragsabrede dem Fremdvergleich standhält, eine Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten des konkreten Falles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393; vom 31. Mai 2001 IV R 53/00, BFH/NV 2001, 1547, m.w.N.). Das FG-Urteil beruht deshalb auch nicht auf dem Rechtssatz, dass einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen über die Begründung einer stillen Beteiligung stets die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn die Leistung der vereinbarten Bareinlage des Stillen erst nach Anforderung des Geschäftsinhabers zu erbringen ist. Vielmehr ist das FG aufgrund einer Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls (z.B. Überschuldung des Unternehmens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, weitere Verschlechterung der Liquidität in den folgenden Monaten bis zur teilweisen Leistung der Einlage, Unsicherheit zu diesem Zeitpunkt, ob eine Sanierung des Unternehmens gelingen werde) zu dem Ergebnis gekommen, dass fremde Dritte unter vergleichbaren Umständen einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dass die von den Klägern als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage allein die tatsächliche Würdigung des FG im Einzelfall berührt, die nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; vom 20. Januar 2003 IX B 94/02, BFH/NV 2003, 617, m.w.N.).
2. Auch die von den Klägern gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 53/77 (BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450) ist nicht schlüssig dargelegt.
Begehrt der Beschwerdeführer eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Insbesondere muss die Divergenzentscheidung einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage betreffen (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).
Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Kläger behaupten, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass die unangemessene Ergebnisbeteiligung eines stillen Gesellschafters, der seine Einlage nur auf Anforderung des Geschäftsinhabers zu leisten habe, nicht nur im Jahr der Einlage, sondern auch in allen folgenden Veranlagungszeiträumen steuerlich unberücksichtigt bleiben müsse. Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des BFH im Urteil in BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450 haben die Kläger jedoch nicht herausgearbeitet. Da es an der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze fehlt, kann die Beschwerde auch nicht verdeutlichen, ob die beiden Entscheidungen im Rechtsgrundsätzlichen übereinstimmen oder nicht. Das gilt auch für das von den Klägern erwähnte BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 126/88 (BFH/NV 1990, 692).
Tatsächlich ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den genannten BFH-Urteilen auch nicht ersichtlich. Eine Abweichung ist schon deshalb nicht gegeben, weil das FG die steuerliche Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages nicht nur wegen einer unangemessenen Gewinnbeteiligung des Klägers abgelehnt hat, sondern weil es das Vertragsverhältnis bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als nicht fremdüblich beurteilt hat (s. oben unter II.1. der Entscheidungsgründe). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine unangemessene Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters dazu führt, ein Vertragsverhältnis insgesamt steuerlich außer Betracht zu lassen, war deshalb für das FG nicht entscheidungserheblich.
3. Soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, ist dieser nicht ausreichend bezeichnet i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Nach Ansicht der Kläger hat das FG es zu Unrecht unterlassen, Feststellungen über die Ertragssituation des Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Einlage zu treffen, obwohl ihm die Jahresabschlüsse des Unternehmens für die Geschäftsjahre vor 1993 vorgelegen hätten. Auch habe es den Kläger hierzu nicht befragt. Hätte das FG diese Jahresergebnisse berücksichtigt und den Kläger zur Ertragssituation des Unternehmens gehört, hätte sich daraus nach Ansicht der Kläger ergeben, dass der Kläger bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages damit rechnen konnte, die Verluste der Streitjahre durch Gewinnanteile in den Folgejahren wettmachen zu können.
Mit diesen Ausführungen ist die Rüge, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht in zulässiger Weise begründet. Für die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert vortragen, aus welchen Gründen sich dem FG auch ohne entsprechenden Antrag die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen und warum die im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretenen Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt haben (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505). Daran fehlt es im Streitfall.
Fundstellen