Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der Divergenz
Leitsatz (NV)
Die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH hat der Kläger nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Streitig ist die Einhaltung der Klagefrist. Unter dem Datum vom 11. Dezember 2001, einem Dienstag, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Einspruchsbescheide erlassen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 15. Januar 2002, ebenfalls ein Dienstag, Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Soweit der Kläger bezweifele, dass die Bescheide am 11. Dezember 2001 zur Post gegeben worden seien, hätte er Tatsachen vortragen müssen, die Zweifel an dem vom FA festgehaltenen Datum des Postausgangs hätten aufkommen lassen können. Das sei nicht geschehen; insbesondere habe er es unterlassen, den Briefumschlag aufzubewahren, aus dem ein späterer Postaufgabetag hätte erkannt werden können.
Mit der Beschwerde macht der Kläger in erster Linie geltend, dass das anzufechtende Urteil von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 1981 I R 140/78 (BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102) abweiche.
Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger habe eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht hinreichend schlüssig dargelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH hat der Kläger nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180; vom 21. März 2005 XI B 219/03, BFH/NV 2005, 1344).
Das ist nicht geschehen; der Kläger hat nicht voneinander abweichende Rechtssätze des FG und des BFH gegenübergestellt. Allein der Hinweis auf die BFH-Urteile in BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102 und vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98 (BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898) genügt insoweit nicht.
Im Übrigen kommt nach der Entscheidung in BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102 die "volle Beweislast der Behörde" erst dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ernstlich dargetan hat, was im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht der Fall war.
Fundstellen