Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung von Prozeßhandlungen
Leitsatz (NV)
Wirksame Revisionseinlegung setzt voraus, daß dem Finanzgericht innerhalb der Revisionsfrist eine schriftliche Willensbekundung zugeht, die als ein solches Rechtsmittel gedeutet werden kann.
Normenkette
FGO §§ 64, 120 Abs. 1 S. 1, § 121 S. 1, § 126 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das angefochtene, mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) am 3. November 1995 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger mit einem beim Finanzgericht (FG) am 24. Januar 1996 in Kopie eingereichten (vom 3. Dezember 1995 datierenden) Schriftsatz Revision eingelegt und gleichzeitig Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 1996 beantragt.
Vom Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 19. Februar 1996, zugestellt am 26. Februar 1996, auf die Verspätung und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen, erklärte der Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom 11. März 1996, eingegangen beim Bundesfinanzhof am gleichen Tag per Telefax um 23.07 Uhr, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde (Verfahren X B ... ; s. dazu den Senatsbeschluß vom heutigen Tage) seien "mit Schriftsatz vom 27. 11. 1995 eingelegt" und am 3. Dezember 1995 "per Eilboten" an das FG abgesandt worden. Bei den am 24. Januar 1996 zugegangenen Unterlagen handele es sich "offensichtlich" nur um "weitere Ausfertigungen".
Mehr ist seitens des Klägers nicht vorgetragen, ein Antrag nicht gestellt worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO). Die einmonatige Revisionsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) wurde -- abgesehen von der mangelnden Schriftform (§ 120 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1, § 64 Abs. 1 FGO; s. dazu näher: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 120 Rz. 2 i. V. m. § 64 Rz. 26) -- durch die am 24. Januar 1996 beim FG eingegangene Kopie nicht gewahrt.
Das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten zur Fristversäumnis widerspricht dem Akteninhalt: Danach betraf der Schriftsatz vom 27. November 1995, der am 4. Dezember 1995 (und zwar nicht per Eilbrief) beim FG einging, ausschließlich die Nichtzulassungsbeschwerde. Auch der Schriftsatz vom "3. 12. 1995" ergänzt zwar das Vorbringen zur "Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. 11. 1995", ist aber hinsichtlich der Revision als erstmalige Willensbekundung formuliert.
Im übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 423699 |
BFH/NV 1997, 190 |