Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Freigabe des Sicherungsguts an den Gemeinschuldner im Konkurs
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Konkurs des Sicherungsgebers eine unbedingte Freigabe des Sicherungsguts durch den Konkursverwalter vorliegt, ist geklärt. Eine unbedingte Freigabe an den Gemeinschuldner ist nicht gegeben, solange das nach § 127 Abs. 2 KO bestehende Recht des Sicherungsnehmers auf abgesonderte Befriedigung gewahrt bleibt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; KO § 58 Nr. 2, § 128 Abs. 2; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der ... GmbH (Gemeinschuldnerin). Diese hatte ihren Gläubigern Wirtschaftsgüter zur Sicherung übereignet. Nach Konkurseröffnung erklärte der Kläger gegenüber der Gemeinschuldnerin, er gebe das Sicherungsgut frei. Danach veräußerten die Sicherungsnehmer die Wirtschaftsgüter, um sich aus dem Erlös zu befriedigen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) sah in diesem Sachverhalt eine steuerpflichtige Lieferung des Sicherungsguts an die Sicherungsnehmer; er verneinte eine unbedingte Freigabe des Sicherungsguts an die Gemeinschuldnerin, rechnete deshalb die Umsatzsteuer aus der Lieferung nach § 58 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) den Massekosten zu und veranlagte den Kläger dementsprechend zur Umsatzsteuer für 1984.
Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging trotz formell unbeschränkter Freigabe von einer sog. modifizierten Freigabe aus, da die Freigabe unter der stillschweigenden Prämisse gestanden habe, daß sich die Gemeinschuldnerin gegenüber den Sicherungsnehmern vertragsgemäß verhalte und deren Befriedigung nicht vereitele.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1987 V R 196/83 (BFHE 151, 99, BStBl II 1987, 873) - § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - begründet. Zum Zulassungsgrund der Divergenz führt er des näheren aus, daß es nach den Grundsätzen der angefochtenen Entscheidung entgegen dem zitierten BFH-Urteil gar keine unbedingte Freigabe von Sicherungsgut gebe. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung will er geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen eine unbedingte Freigabe von Sicherungsgut im Konkurs des Sicherungsgebers gegeben ist.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, und vom 16. Oktober 1991 I B 16/91, BFH/NV 1992, 505).
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Konkurs des Sicherungsgebers eine unbedingte Freigabe des Sicherungsguts durch den Konkursverwalter entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 151, 99, BStBl II 1987, 873 vorliegt, ist mittlerweile durch das BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 49/90 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1993, 1247; Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 1993, 795 mit Anm. Braun) geklärt. Danach ist eine unbedingte Freigabe von Sicherungsgut an den Gemeinschuldner nicht gegeben, solange das nach § 127 Abs. 2 KO bestehende Recht des Sicherungsnehmers auf abgesonderte Befriedigung gewahrt bleibt (vgl. auch den Hinweis in dem Urteil auf Maus/Uhlenbruck, Der Betrieb 1988, 793, 794). Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht das Urteil des FG.
2. Das Urteil des FG weicht auch nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 151, 99, BStBl II 1987, 873 ab, da nach der Sachverhaltswürdigung des FG der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin keine freie Verfügungsmacht an dem Sicherungsgut eingeräumt hatte und die Gemeinschuldnerin dieses deshalb den Sicherungsnehmern nicht aufgrund eigenen Verfügungsrechts überlassen konnte.
Fundstellen
Haufe-Index 419551 |
BFH/NV 1994, 420 |