Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Saunabetrieb im Rahmen eines Fitness-Studios Nebenleistung ist
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob die Verabreichung von Saunabädern im Rahmen eines Fitness-Studios im Verhältnis zur Überlassung von Trainingsräumen und Fitnessgeräten zur Nutzung nebensächlich ist und damit als Nebenleistung das rechtliche Schicksal der Hauptleistungen teilt, ist nicht klärungsbedürftig, sondern hängt in erster Linie von einer Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ab.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze aus einem Saunabetrieb, der einem Sportstudio angeschlossen ist, nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 ermäßigt zu besteuern sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Sportstudio. Gegen ein gestaffeltes Pauschalentgelt überläßt sie Trainingsräume und -geräte einschließlich der Sauna zur Nutzung.
Sie beantragte, die auf die Saunanutzung entfallenden Entgelte mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1980 zu besteuern, weil das mit dem Training verbundene Saunaangebot - wie sie meint - keine untergeordnete Nebenleistung darstelle. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) unterwarf die Umsätze der Klägerin dem Regelsteuersatz. Er vertrat die Auffassung, die Saunabäder seien unselbständige Bestandteile einer nichtbegünstigten Hauptleistung.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung zurück, selbst wenn man mit der Klägerin in der Saunaverabreichung an die Studiobenutzer eine zusätzliche Leistung erblicke, sei diese dennoch dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, weil sie als eine das Schicksal der Hauptleistung teilende Nebenleistung anzusehen sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützt.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin herausgehobene Rechtsfrage, ob die Verabreichung von Saunabädern, die von Fitness-Studios in Verbindung mit der Überlassung von Trainingsgeräten geleistet werden, zu einem gesonderten Umsatzsteuersatz führen könne, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m.w.N.).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Die Rechtsfrage, ob der Saunabetrieb im Rahmen eines Fitness-Studios im Verhältnis zur Überlassung der Trainingsräume und -geräte zur Nutzung nebensächlich ist und damit als unselbständige Nebenleistung angesehen werden muß, ist nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat geklärt, was unter einer Nebenleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu verstehen ist. Danach teilt eine Leistung als Nebenleistung das rechtliche Schicksal einer Hauptleistung, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit der Hauptleistung in engem Zusammenhang steht, indem sie diese abrundet und ergänzt und in deren Gefolge üblicherweise vorkommt (vgl. Senatsentscheidungen vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, BFHE 167, 200, BStBl II 1992, 368, unter II. 2. c m.w.N.; vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316, unter II. 1. c der Gründe). Ob diese Voraussetzungen bei einer Verabreichung von Saunabädern im Verhältnis zur Überlassung von Trainingsräumen und Fitnessgeräten zur Nutzung vorliegen, hängt in erster Linie von einer Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ab. Die Rechtsanwendung bei der von der Klägerin herausgestellten Rechtssache entzieht sich der Verallgemeinerung und einer abstrakten Klärung im Revisionsverfahren. Dementsprechend rügt sie im Kern ihrer Begründung lediglich eine fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung nach den vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätzen über die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen im Streitfall. Das rechtfertigt indessen keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
2. Soweit die Klägerin (sinngemäß) eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 68/88 (BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), hat sie keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Senats dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), der mit abstrakten Rechtssätzen der Vorentscheidung unvereinbar wäre (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305ff. m.w.N., und vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Fundstellen