Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang bei Befangenheitsgesuch im Rahmen einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Der Vertretungszwang im Verfahren der NZB erstreckt sich auch auf ein dort gestelltes Befangenheitsgesuch.

2. Über ein offenkundig unzulässiges Befangenheitsgesuch entscheidet das Gericht in geschäftsplanmäßiger Besetzung.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 4, 2 S. 1

 

Gründe

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehört nicht zum dort aufgeführten Personenkreis (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) mit der Folge, dass seine Prozesserklärungen mangels Postulationsfähigkeit unbeachtlich sind (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 6, m.w.N.). Dies gilt auch für ein Gesuch, mit dem Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden sollen (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2006 VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337; vom 25. Juli 1995 IX S 1/95, nicht veröffentlicht; vom 28. Mai 1997 VI B 193/96, BFH/NV 1997, 889, m.w.N.).

Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn auch für das zugrunde liegende Verfahren kein Vertretungszwang gilt (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 15). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor; vielmehr besteht auch im hier zugrunde liegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 188/08) Vertretungszwang.

Wegen der offenkundigen Unzulässigkeit des Gesuchs kann der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.

2. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 IX S 17/99, BFH/NV 2000, 478).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2156983

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