Entscheidungsstichwort (Thema)
Eidesstattliche Versicherung; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Leitsatz (NV)
Hat der BFH über eine Rechtsfrage (hier: kein Vorrang der §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 vor § 284 AO 1977 hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) bereits entschieden, so bedarf es zur schlüssigen Darlegung einer etwa immer noch bestehenden grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage einer eingehenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung unter Anführung der Gründe, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers noch ungeklärte Fragen zu sehen sind.
Normenkette
AO 1977 §§ 95, 249 Abs. 2, § 284 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
An dieser erforderlichen Darlegung fehlt es in der Beschwerdeschrift. Hinzu kommt, daß die vorgebrachte Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, ob nämlich das Finanzamt im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ermessensausübung zunächst auf die Aufforderung zu der nicht mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bewehrten Abgabe der Versicherung an Eides Statt nach § 249 Abs. 2, § 95 der Abgabenordnung (AO 1977) beschränkt sei anstatt unmittelbar nach § 284 AO 1977 vorgehen zu dürfen, vom BFH bereits -- verneinend -- entschieden worden ist (Senatsurteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 1995, § 284 AO 1977 Rz. 11 Fn. 16). Zur schlüssigen Darlegung einer etwa immer noch bestehenden grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hätte es mithin einer eingehenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung unter Anführung der Gründe, worin der Kläger und Beschwerdeführer noch ungeklärte Fragen sieht, bedurft (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423515 |
BFH/NV 1996, 290 |