Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff der Herstellungskosten im Sinne von § 7 b EStG ist der gleiche wie der für die Bemessung der AfA nach § 7 EStG. Zu den Herstellungskosten gehört auch der Wert des bei der Enttrümmerung eines kriegszerstörten Gebäudes gewonnenen und wiederverwendeten Baumaterials.
Normenkette
EStG § 7/1, § 7b/1
Tatbestand
Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1951 bis 1957 ist die Höhe der für die Abschreibungen nach § 7 b EStG maßgebenden Herstellungskosten streitig.
Die beschwerdeführenden Eheleute hatten seit dem Jahr 1950 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem im Jahr 1950 erstellten und von ihnen bezogenen Einfamilienhaus. Das Finanzamt berechnet die Abschreibung nach § 7 b EStG von Herstellungskosten in Höhe von 10.449 DM. Die Bf. machten weitere 6.000 DM an Herstellungskosten mit der Begründung geltend, daß sie Baumaterial im Werte von rund 6.000 DM aus ihrem zerstörten Wohnhaus bei der Herstellung des Einfamilienhauses verwendet hätten.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung eines Betrages von 6.000 DM für aus den Trümmern gewonnenes und wiederverwendetes Material als Herstellungskosten im Sinne von § 7 b EStG ab.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Der Begriff der Herstellungskosten ist in § 7 b EStG der gleiche wie in § 7 EStG für die Bemessung der normalen Absetzung für Abnutzung (AfA). Zu den Herstellungskosten gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige macht, um den Bau zu errichten. Zu diesen Aufwendungen sind nicht nur die zur Deckung der Herstellungskosten verwendeten Barmittel, sondern auch Sachzuwendungen aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zu rechnen, die unmittelbar für die Herstellung des Baues verwendet werden. Benutzt also der Steuerpflichtige zur Errichtung seines Hauses Ziegel oder sonstiges Baumaterial, das er vor längerer Zeit zu einem noch nicht voraussehbaren Zweck oder vor kürzerer Zeit zum Zwecke diese Neubaues erworben hat, so gehört der Wert dieser Materialien zu den Herstellungskosten des Hauses. Für Ziegel und sonstiges Baumaterial, das der Steuerpflichtige aus den Trümmern eines ihm gehörigen Gebäudes entnimmt, kann nichts anderes gelten.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 127/60 U vom 19. Mai 1961 (BStBl 1961 III S. 354, Slg. Bd. 73 S. 238), in der der Wert der für den Neubau verwendeten Fundamente und Kellerräume eines im übrigen kriegszerstörten Gebäudes nicht zu den Herstellungskosten gerechnet wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn Fundamente und Kellerräume sind bereits ein selbständiger und abgrenzbarer Teil eines Hauses, der Gegenstand eines Anschaffungsgeschäfts mit der Maßgabe sein kann, daß nur die zur Fertigstellung dienenden Aufwendungen Herstellungskosten darstellen. Der Fall liegt dann nicht anders als beim Erwerb eines bis zum ersten Stock hergestellten zweistöckigen Neubaues, der vom Erwerber zu Ende geführt wird. Diese Anschaffungskosten und die Aufwendungen für den Erwerb eines Trümmergrundstücks, bei dem die Fundamente und die Kellerräume für den Neubau verwendet werden, müssen gleichbehandelt werden, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Steuerpflichtige den zum Teil fertiggestellten Neubau oder das Trümmergrundstück längere oder kürzere Zeit vor der Durchführung und Beendigung des Neubaues erwarb. Lassen sich dagegen selbständige und abgrenzbare Teile des Trümmergrundstücks nicht mehr unmittelbar für den Neubau verwenden, so gehören die Aufwendungen für den Erwerb des aus den Trümmern entnommenen Baumaterials nicht zu den Anschaffungskosten eines selbständigen Teils des Neubaues, sondern zu den Anschaffungskosten von Materialien, die zur Herstellung des Neubaues verwendet werden und deren Wert deshalb die Herstellungskosten erhöht.
Da die Vorentscheidungen mit diesen Grundsätzen nicht im Einklang stehen, müssen sie aufgehoben werden, soweit sie die Veranlagungszeiträume 1951 bis 1957 betreffen. Die Sache geht an das Finanzamt zur erneuten Entscheidung zurück, das noch zu prüfen haben wird, ob der von dem Bf. für das wiederverwendete Baumaterial geltend gemachte Betrag von rund 6.000 DM dem gemeinen Wert entspricht.
Fundstellen
Haufe-Index 411053 |
BStBl III 1964, 299 |
BFHE 1964, 183 |
BFHE 79, 183 |