Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 13a Abs.5 Nr.1 bis 4 EStG ist der Wert der Arbeitsleistung für die körperliche Mitarbeit der Person, die den Haushalt führt, auch für einen im Haushalt voll beköstigten und untergebrachten entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs um 20 v.H. zu kürzen.
Normenkette
EStG 1981 § 13a Abs. 5 Nrn. 1-4
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 06.02.1985; Aktenzeichen IX 611/84) |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs mit einer land- und fors wirtschaftlichen Nutzfläche --einschließlich zugepachteter Flächen-- von rd. 43 ha. Ihr Gewinn wurde im Streitjahr nach § 13a Abs.3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 ermittelt. Zum Haushalt der Klägerin gehörten im Streitjahr neben ihr selbst ihr Ehemann, die Altenteilerin A und der Sohn Herbert. Der Sohn war seit dem 1.Juli 1981 aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses im Betrieb tätig. Im Einkommensteuerbescheid für 1982 vom 19.September 1984 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 den Wert der Arbeitsleistung der Klägerin, die den Haushalt führte, nach § 13a Abs.5 Nr.4 EStG mit 0,4 Vollarbeitskräften (VAK) an.
Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, die Kürzung um 0,2 VAK gelte nur für solche im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Personen, die nicht Arbeitnehmer im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seien. Wegen des steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses mit dem Sohn Herbert müsse dessen volle Beköstigung und Unterbringung im Haushalt bei der Berechnung des Wertes der Arbeitsleistung der Klägerin unberücksichtigt bleiben.
Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin vortrug, nach dem Wortlaut des § 13a Abs.5 Nr.4 EStG sei für jede im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Person der Wert der Arbeitsleistung der Person, die den Haushalt führe, um 20 v.H. zu vermindern.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 447 veröffentlichten Urteil aus, die Meinung, daß für den Sohn Herbert eine Kürzung nicht vorzunehmen sei, weil dieser aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses im Betrieb der Klägerin arbeite, finde im Gesetz keine Stütze. § 13a Abs.5 Nr.4 EStG ordne die Kürzung um 0,2 VAK für jede im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Person an, ohne dabei irgendwelche Einschränkungen vorzunehmen. Pape (s. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3.Aufl., Abschn.C, Tz.222, 223) begründe die Auffassung, die Kürzung um 0,2 VAK gelte nur für solche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs seien, damit, daß bei Arbeitnehmern die Unterbringung aus betrieblichen Gründen erfolge und die durch die Unterbringung und Beköstigung erforderliche Arbeitsleistung der den Haushalt führenden Person insoweit eine betriebliche Tätigkeit darstelle. Es sei zwar einzuräumen, daß diese Gründe ggf. den Gesetzgeber hätten veranlassen können, eine Kürzung nach § 13a Abs.5 Nr.4 EStG für echte Arbeitnehmer im Betrieb nicht zuzulassen. Der Gesetzgeber habe aber auf eine solche Einschränkung der Kürzung des Wertes der Arbeitsleistung der Person, die den Haushalt führe, verzichtet.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 13a Abs.5 Nr.4 EStG.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 13a Abs.3 Nr.2 EStG 1981 gehört zum Durchschnittsatzgewinn auch der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb ohne Arbeitsvertrag beschäftigten Angehörigen. Gemäß § 13a Abs.5 Nr.4 EStG 1981 vermindert sich der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die den Haushalt führt; "für jede im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Person um 20 v.H.", wobei die den Haushalt führende Person mitzurechnen ist. Dementsprechend hat das FG im Streitfall die Auffassung vertreten, daß der Wert der Arbeitsleistung der Klägerin selbst, da sie den Haushalt führe, für vier im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Personen, nämlich für sie selbst, ihren Ehemann, den Sohn Herbert und die Altenteilerin A um 80 v.H. zu vermindern sei. Das bedeutet, daß der Wert der Arbeitsleistung der Klägerin nur mit 0,2 VAK zu bemessen ist.
Die Meinung des FA, für den im Haushalt voll beköstigten und untergebrachten Sohn Herbert dürfe der Wert der Arbeitsleistung der Klägerin nicht um 20 v.H. vermindert werden, weil er aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses im Betrieb arbeite, hält der Senat nicht für zutreffend.
Die von Pape (a.a.O.) vertretene Auffassung, die im Haushalt voll beköstigten und untergebrachten Arbeitnehmer des Betriebs seien bei der Berechnung des Kürzungsbetrags nicht zu berücksichtigen, weil die Unterbringung aus betrieblichen Gründen erfolge und die durch die Unterbringung und Beköstigung erforderliche Arbeitsleistung der den Haushalt führenden Person insoweit eine betriebliche Tätigkeit sei, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist auch sachlich keineswegs zwingend.
Für den im Haushalt des Land- und Forstwirts voll beköstigten und untergebrachten Arbeitnehmer, der aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsvertrages im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb arbeitet, sind die Kosten der Wohnung und der Verpflegung als Sachbezüge zwar Teil seines Lohnes und damit Betriebsausgaben des Betriebsinhabers. Zugleich sind sie aber für den Arbeitnehmer selbst, indem er die Sachbezüge unmittelbar verbraucht bzw. durch Nutzung gebraucht, Kosten seiner privaten Lebenshaltung nach § 12 Nr.1 EStG, die er allerdings nicht --wie meist üblich-- im eigenen privaten Haushalt aufwendet, sondern in einem fremden privaten Haushalt, in dem er zusammen mit den Angehörigen der betreffenden Familie verpflegt wird und untergebracht ist und ihm dadurch ein eigener Haushalt zumindest vorübergehend ersetzt wird. Die dafür erforderlichen Hausarbeiten der Person, die diesen Haushalt führt, werden aber nicht deshalb zur betrieblichen Tätigkeit, weil es sich um den privaten Haushalt des Arbeitgebers handelt. Sie bleiben auch insoweit der Privatsphäre zuzurechnende Hausarbeiten.
Wenn das Gesetz vorschreibt, daß der Wert der Arbeitsleistung der Person, die den Haushalt führt, generell und unterschiedslos um 20 v.H. für jede Person zu kürzen ist, die im Haushalt voll beköstigt und untergebracht ist, so liegt dem die sachlich gerechtfertigte Überlegung zugrunde, daß die Person, die den privaten Haushalt des Landwirts führt, durch jede im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Person, gleichgültig, ob es sich um Kinder, Altenteiler und andere Angehörige oder um den einen oder anderen Arbeitnehmer handelt, zu einem bestimmten Prozentsatz von ihrer körperlichen Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb abgehalten wird. Die Arbeit im eigenen Haushalt, die für die Beköstigung und Unterkunft vor allem der Kinder und anderer Angehöriger des Betriebsinhabers aufgewendet wird und nur in Einzelfällen auch für den einen oder anderen Arbeitnehmer, gilt allgemein nach dem EStG nicht als berufliche oder betriebliche Tätigkeit und folgerichtig auch nicht als betriebliche Arbeitsleistung i.S. des § 13a Abs.5 Nr.4 EStG, deren Wert nach § 13a Abs.3 Nr.2 EStG beim Durchschnittsatzgewinn hinzuzurechnen ist. Etwas anderes müßte daher dann gelten, wenn Land- und Forstwirte in großen Betrieben eine eigene Betriebsküche und Landarbeiterunterkünfte außerhalb ihres eigenen Haushalts unterhalten.
Danach hat das FG der Klage mit Recht stattgegeben. Die Revision des FA ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 61156 |
BStBl II 1986, 457 |
BFHE 146, 250 |
BFHE 1986, 250 |
BB 1986, 1067-1067 (L) |