Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftlich genutzte Flächen als Grundvermögen
Leitsatz (NV)
Zum Zeitpunkt der Zuordnung landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen (§ 69 Abs. 1 BewG).
Normenkette
BBauG § 45; BewG 1965 § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 69 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das ursprüngliche Grundstück des Kl. Flur . . Nr. . . . der Gemarkung X wurde in die Baulandumlegung Industriegebiet Teil III einbezogen. Aufgrund des Umlegungsplans, der am 11. November 1974 unanfechtbar geworden ist, wurden dem Kl. die Grundstücke Flur . . Nrn. . . . mit der dem bestandskräftigen Bebauungsplan entsprechenden Nutzungsart Bauplatz zugeteilt. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgte am 14. Januar 1975. Am 23. Januar 1976 erließ das beklagte FA im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1975 für die fünf Grundstücke EW-Bescheide. Die Grundstücke wurden in den Bescheiden der Vermögensart Grundvermögen zugeordnet.
Im Einspruchsverfahren legte der Kl. ein Schreiben der Stadt X vom 29. Januar 1976 vor, nach dessen Inhalt die als Ackerland genutzten und als Bauland ausgewiesenen Grundstücke erst dann als solches genutzt werden könnten, wenn die Erschließung sichergestellt sei, für die noch kein Zeitpunkt absehbar wäre. Auf Anfrage des FA teilte die Stadt am 2. September 1976 mit, daß nach deren Vorstellungen 1979 die Wohnbaugrundstücke in der A-Straße erschlossen würden, der Ausbau der die Grundstücke des Kl. erschließenden B-Straße aber noch nicht absehbar sei. Auf eine weitere fernmündliche Anfrage des FA bei der Stadtverwaltung am 22. Februar 1978 wurde dem FA mitgeteilt, daß mit der Erschließung des Gebiets ,,Baulandumlegung Industriegebiet Teil III" im April begonnen werde.
Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA den angesetzten Quadratmeterpreis um 3 DM ermäßigte; er wurde im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage begehrt der Kl. die Einheitswerte in der sich aus der Einspruchsentscheidung ergebenden Höhe erst nach Erschließung der Grundstücke festzusetzen.
Das FG hat die Einheitswertbescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Ausweisung eines Grundstückes in einem rechtskräftigen Bebauungsplan rechtfertige für sich allein nicht die Annahme, daß es in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werde. Diese Annahme sei erst dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, insbesondere die Erschließung zeitlich fixiert werden könne.
Mit der Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es rügt Verletzung des § 69 Abs. 1 BewG.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Nach § 69 Abs. 1 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland dienen werden. Das FG hat bei seiner Entscheidung verkannt, daß die Ausweisung eines Grundstückes in einem bestandskräftigen Bebauungsplan und die Zuweisung des Grundstückes durch Umlegungsbeschluß für sich allein die Annahme rechtfertigen, das Grundstück werde in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
1. Die Ausweisung der Grundstücke des Kl. als Bauland in dem bestandskräftigen Bebauungsplan spricht dafür, daß diese Grundstücke künftig anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Auf die subjektiven Vorstellungen des Kl. über die zukünftige Verwendung der Grundstücke kommt es unter diesen Umständen nicht an (Entscheidung des BFH vom 4. August 1972 III R 47/72, BFHE 106, 464, 468, BStBl II 1972, 849).
2. Die Verwendung der Grundstücke als Bauland war bereits zum Nachfeststellungsstichtag, dem 1. Januar 1975 mit ausreichender Wahrscheinlichkeit absehbar. Für den Begriff der ,,absehbaren Zeit" hat die Rechtsprechung stets in Anknüpfung an die (reguläre) Dauer des Hauptfeststellungszeitraums (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG) einen Zeitraum von sechs Jahren nach den Verhältnissen des maßgebenden Feststellungszeitpunkts als angemessen angesehen (vgl. die Urteile des III. Senats in BFHE 106, 464, BStBl II 1972, 849, und vom 28. Juni 1974 III R 43/73, BFHE 113, 250, BStBl II 1974, 702; vgl. auch Urteil des RFH vom 27. Juli 1938 III 322/37, RStBl 1938, 1157). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Das hier bereits durchgeführte Umlegungsverfahren dient nach § 45 BBauG dem Zweck, für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke unter Ausscheidung des für Straßenland usw. erforderlichen Grundstücksbedarfs entstehen zu lassen. Damit aber ist die Verwendung als Bauland in absehbar nahe Zeit gerückt, ohne daß es - wie das FG annimmt - des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 18. Juli 1984 III R 45/81, BFHE 141, 550, BStBl II 1984, 744).
3. Die Sache ist spruchreif, weil der Kl. sich ausschließlich gegen den Zeitpunkt der Zuordnung zur Vermögensart Grundvermögen wendet und die Höhe des festgestellten Einheitswerts nicht angreift.
Fundstellen
Haufe-Index 413845 |
BFH/NV 1985, 66 |