Leitsatz (amtlich)

Eine Übersiedlung i. S. des § 41 AZO setzt nicht voraus, daß der Mittelpunkt der Lebensinteressen aus dem Zollausland oder einem Zollfreigebiet in das Zollgebiet verlegt wird.

 

Normenkette

AZO § 41

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hielt sich in der Zeit vom 5. Oktober 1976 bis 6. Oktober 1977 zu Studienzwecken in Lausanne in der Schweiz auf. Bis zum 6. Juni 1977 hatte er zusammen mit seinem Vater in Hamburg einen Wohnsitz. Im Frühjahr 1977 kaufte er in Schweden einen Personenkraftwagen (Pkw), den er in der Schweiz benutzte. Am 11. Oktober 1977 beantragte er bei einem dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt – HZA –) unterstehenden Zollamt (ZA) die Abfertigung u. a. des genannten Pkw zum freien Verkehr als Übersiedlungsgut. Das ZA fertigte entsprechend ab und erteilte einen Abgabenfreistellungsbescheid. Mit Steueränderungsbescheid vom 3. Januar 1978 forderte es vom Kläger für die Einfuhr des Pkw insgesamt 3 120,12 DM (1 472,99 DM Zoll, 1 646,13 DM Einfuhrumsatzsteuer und 1 DM Leuchtmittelsteuer) nach.

Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steueränderungsbescheid vom 3. Januar 1978 in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Zur Begründung führte das FG aus:

Die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit nach § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) lägen vor. Der Kläger habe mehr als ein Jahr im Zollausland gewohnt. Der seinem Gebrauch dienende Pkw sei als eine Ware anzusehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Übersiedlung eingeführt worden sei. Der Kläger habe alle ihm zum Aufenthalt und zu Studienzwecken dienenden Gegenstände aus der Schweiz zurückverbracht, d. h. dort seinen Haushalt aufgelöst.

Der Begriff „Übersiedlung” in § 41 Abs. 2 AZO könne nicht so ausgelegt werden, wie es das HZA für richtig halte. Er setze nicht voraus, daß der Übersiedelnde im Zollausland auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt und ihn in das Zollgebiet verlegt habe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 16. Mai 1972 VII R 116/69, BFHE 105, 565). Die Regelung in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) Z 0822 Abs. 4, daß bei beibehaltenem Familienwohnsitz im Zollgebiet eine Person bei ihrer Rückkehr in den Genuß der Zollfreiheit für Übersiedlungsgut erst bei mehr als zweijährigem Aufenthalt im Zollausland zum Besuch einer Universität oder Schule kommen könne, finde im Gesetz keine Stütze. § 41 AZO habe in Abs. 1 mit einem Jahr den zeitlichen Rahmen abgesteckt Diese Zeitspanne werde lediglich auf das – vorliegend unstreitig gegebene – Wohnen einer natürlichen Person im Zollausland bezogen.

Auch der Schutzzweck von Eingangsabgaben rechtfertige nicht eine zu Lasten des Klägers über den Wortlaut der Vorschrift des § 41 AZO hinausgehende einschränkende Auslegung. Aus der Ermächtigungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Zollgesetzes (ZG) ergebe sich dafür nichts. Die Zielsetzung des Zolltarifs (ZT), die inländische Wirtschaft durch die Erhebung von Zöllen zu schützen, komme für Fälle der außertariflichen Zollfreiheit von Übersiedlungsgut nicht zum Tragen; dieser Teil des grenzüberschreitenden Warenverkehrs habe keine oder nur geringe wirtschaftliche Bedeutung.

Hinzu komme, daß die Zollfreiheit nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 AZO beschränkt sei auf die Waren, die der Begünstigte – wie vorliegend gegeben – bereits dort, wo er gewohnt habe, persönlich benutzt habe und zu dem gleichen Zweck im Zollgebiet entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen weiter benutzen könne und wolle. Wie lange der Übersiedelnde die Ware im Zollausland benutzt habe, spiele keine Rolle. Vom Schutzzweck der Eingangsabgaben her sei nicht einzusehen, daß ein Sachverhalt, der den zeitlichen Anforderungen von VSF Z 0822 Abs. 4 genüge und bei dem der Übersiedelnde kurz vor seiner Rückkehr einen ausländischen Pkw kaufe, anders zu behandeln sein solle als der vorliegende. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger sich lediglich deshalb in der Schweiz aufgehalten habe, um unter Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einen ausländischen Pkw eingangsabgabenfrei einführen zu können.

Der Kläger habe die Benutzung des Pkw in der Schweiz durch die von ihm eingereichte Bescheinigung des Service des Automobiles vom 30. Juni 1977 nachgewiesen. Eine Zulassung des Pkw auf den Namen des Klägers zum Verkehr in der Schweiz, wie sie das HZA unter Hinweis auf VSF Z 0822 Abs. 5 noch verlangt habe, sei nach dem Inhalt der Bescheinigung nicht erforderlich. Der für diesen Fall vorgesehenen Regelung in VSF Z 0822 Abs. 5 sei genügt.

Daß der Kläger durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 möglicherweise eine Freistellung von Zollabgaben erreichen könnte, sei für die Entscheidung unerheblich. Es könne dem Kläger nicht verwehrt werden, sich zur Erreichung der Abgabenfreiheit auf die Übersiedlungsguteigenschaft des Pkw zu berufen.

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit ergebe sich aus § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung (EUStBefrO), die Leuchtmittelsteuerfreiheit aus § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz (LeuchtmStDB).

Mit seiner Revision rügt das HZA Verletzung des § 41 Abs. 1 AZO, § 1 Abs. 1 EUStBefrO und § 6 Abs. 3 LeuchtmStDB. Es trägt vor:

Der Kläger habe sich zum Studium vorübergehend ein Jahr in der Schweiz aufgehalten. Er habe seinen Wohnsitz (Familienwohnsitz) jedoch im Zollgebiet beibehalten. Er habe damit in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet, sondern lediglich vorübergehend für ein Jahr seinen Aufenthaltsort gewechselt. Die Abgabenfreiheit für Übersiedlungsgut setze eine Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in das Zollgebiet und – grundsätzlich – im Zeitpunkt der Übersiedlung eine Wohndauer im Ausland von mindestens einem Jahr voraus. Da der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in die Schweiz verlegt gehabt habe, liege auch keine Rückübersiedlung in das Zollgebiet vor.

Der Bundesminister der Finanzen (BMF), der dem Verfahren beigetreten ist trägt folgendes vor:

Auf die Frage, ob eine Übersiedlung im zollrechtlichen Sinn die Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen bedeute, komme es nur an, wenn der Kläger am 6. Oktober 1977 mindestens ein Jahr in Lausanne gewohnt und nachweislich das Wohnen in Lausanne für dauernd oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens für ein Jahr, geplant gehabt hätte. Nach den Feststellungen des FG habe der Kläger jedenfalls bis zum 6. Juni 1977 seinen Wohnsitz (§ 8 der AbgabenordnungAO 1977 –) bei seinem Vater gehabt. Am Studienort wohnende Studenten behielten in der Regel den Wohnsitz bei ihren Eltern, da ihre Bindung an das Elternhaus durch die auswärtige Unterbringung nicht verloren gehe. Etwas anderes gelte nur, wenn der Student sich wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst habe. Das sei bei dem Kläger frühestens ab 6. Juni 1977 der Fall gewesen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt habe er daher an seinem Studienort Lausanne in dem maßgebenden abgabenrechtlichen Sinn wohnen können. Da nichts für die Annahme spreche, sein Wohnen in Lausanne ab 6. Juni 1977 sei für mehr als ein Jahr geplant gewesen, seien bei seiner Rückkehr nach Hamburg im Oktober 1977 die Voraussetzungen der Abgabenfreiheit für Übersiedlungsgut nicht erfüllt gewesen.

Das gleiche gelte bei richtiger Auslegung des Begriffs „Übersiedlung”. Der Begriff sei in den Zollrechtsvorschriften nicht näher bestimmt. Nach der Auffassung des erkennenden Senats in BFHE 105, 565, der sich die Vorinstanz angeschlossen habe, würde auch „übersiedeln”, wer nach vorübergehendem, jedoch mindestens einjährigem Auslandsaufenthalt an den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Zollgebiet zurückkehre. Wer einreise, nachdem er mindestens ein Jahr im Ausland gelebt habe, übersiedle damit aber noch nicht ohne weiteres. Andernfalls wären die meisten einreisenden Auslandsbewohner Übersiedelnde und könnten neben der Abgabenfreiheit für Reisebedarf die für Übersiedlungsgut beanspruchen. Diese Abgabenfreiheit gelte indes nur für „Übersiedlungsgut”. Unter „Übersiedlung” könne danach nicht schon die Einreise einer Person verstanden werden, die sich genügend lange außerhalb des Zollgebiets aufgehalten habe. Vielmehr müsse sie im Ausland einen Wohnsitz begründet und diesen mindestens ein Jahr beibehalten haben. Eine solche Wohndauer sei eine zusätzliche Voraussetzung der Abgabenfreiheit, die neben dem Grunderfordernis der Übersiedlung stehe.

Übersiedlung sei Wohnortwechsel, Übersiedlung im zollrechtlichen Sinn (§§ 41 und 40 AZO) Aufgabe eines Wohnsitzes außerhalb des Zollgebiets und Begründung eines neuen Wohnsitzes im Zollgebiet (ggf. unter Beibehaltung der ausländischen Wohnung als Nebenwohnsitz), „transfer de domicile” i. S. der von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) angenommenen Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 5. Dezember 1962. Davon gehe auch § 41 AZO aus. Das zeigten sowohl Abs. 3 Nr. 1 als auch Abs. 5 dieser Vorschrift (vgl. auch die amtliche Begründung der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung im Bundeszollblatt – BZBl – 1969, 790). Diese Auslegung des Begriffs der Übersiedlung stimme auch mit der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Februar 1963 über die Bestimmung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz” überein (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – 1963, 370).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Für die Zollfreiheit von Übersiedlungsgut genügt es, daß der Übersiedelnde mindestens ein Jahr im Zollausland oder in einem Zollfreiheit gewohnt hat; er braucht dort weder seßhaft geworden zu sein noch dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt zu haben. Das hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 105, 565 entschieden. Er hält an dieser Auffassung fest.

Nach § 41 Abs. 1 bis 3 AZO ist Voraussetzung für die Zollfreiheit, daß der Begünstigte mindestens ein Jahr im Zollausland oder in einem Zollfreigebiet gewohnt hat (oder das Wohnen mindestens für ein Jahr geplant war), er die Waren dort, wo er gewohnt hat, bereits benutzt hat und sie im Zollgebiet weiter nutzen will, und das Übersiedlungsgut in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übersiedlung eingeführt wird. Der Verordnungsgeber hat die Zollfreiheit von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig gemacht (von den Sonderfällen des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5 AZO abgesehen). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des BMF auch nicht aus dem Begriff „Übersiedlung” bzw. „Übersiedlungsgut” in § 41 Abs. 1 und 2 AZO.

Der Verordnungsgeber hat den Begriff „Übersiedlung” nicht näher bestimmt. Daß eine Übersiedlung in diesem Sinn nur vorliegt, falls der Mittelpunkt der Lebensinteressen aus dem Zollausland (oder einem Zollfreigebiet) in das Zollgebiet verlegt wird, ist diesem Begriff im Gegensatz zur Auffassung des BMF nicht zu entnehmen. Schon der Wortlaut des Begriffs legt diese Bedeutung nicht nahe. Nach dem Sprachgebrauch bedeutet er lediglich die Verlegung des Wohnens einer Person von einem Ort zu einem anderen, also die Aufgabe eines Wohnortes und die Verbringung des Umzugsguts an einen anderen Wohnort (vgl. auch die Empfehlung des Brüsseler Zollrates für die Zollfreiheit von Übersiedlungsgut vom 5. Dezember 1962, Bulletin Nr. 9 des Brüsseler Zollrats von 1963, S. 40 und Anhang 10). Ein Hinweis darauf, daß der aufgegebene Wohnort besonders qualifiziert gewesen sein muß, ist dem Begriff seinem Wortlaut nach nicht zu entnehmen.

Auch aus Sinn und Zweck des § 41 AZO ergibt sich nichts dafür, daß der Begriff „Übersiedlung” in einem einengenden Sinn auszulegen ist. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Verordnungsgeber einer Person, die die sonstigen Voraussetzungen des § 41 AZO erfüllt, die Zollfreiheit z. B. für die von ihr im Zollausland für Zwecke des Wohnens erworbenen Waren, die sie nach Verlegung des Wohnortes ins Zollgebiet in gleicher Weise weiterbenutzen will, dann versagen wollte, wenn die Wohnung im Zollausland nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen war. Es ist nicht einzusehen, warum der Verordnungsgeber hätte Wert darauf legen sollen, daß z. B. ein deutscher Student nach Rückkehr von einem einjährigen Studienaufenthalt im Zollausland dort gekauftes und benutztes und im Zollgebiet weiter zu benutzendes Mobiliar im Zollgebiet verzollt. Die Ermächtigungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZG – auf der § 41 AZO beruht – spricht vielmehr dafür, daß solche Waren nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr am Güterumsatz und der Preisbildung teilnehmen und daher kein Anlaß besteht, sie dem Zoll zu unterwerfen.

Der Einwand des BMF, die meisten Auslandsbewohner wären, wenn diese Auffassung richtig wäre, Übersiedelnde und könnten die Abgabenfreiheit für Übersiedlungsgut in Anspruch nehmen, geht fehl. Der BMF übersieht, daß eine Übersiedlung jedenfalls die Aufgabe des (oder zumindest eines) Wohnortes im Ausland voraussetzt. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Ausländer – der in der Regel die Bedingung des einjährigen Wohnens im Zollausland erfüllen wird – Anspruch auf die Zollfreiheit für Umzugsgut erheben. Ist diese Voraussetzung aber gegeben, so ist dieser Anspruch auch berechtigt und nicht einzusehen, warum ihn der Verordnungsgeber hätte nicht gewähren sollen.

Auf § 41 Abs. 5 AZO beruft sich der BMF zu Unrecht. Diese Bestimmung behält auch dann ihren Sinn, wenn man den Begriff „Übersiedlung” im genannten Sinn auslegt. Denn ihm immanent ist, wie bereits ausgeführt, stets die Aufgabe des (bzw. eines) Wohnortes im Ausland (auch wenn dieser nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen des Begünstigten war). An dieser Aufgabe fehlt es aber gerade im Regelfall in Fällen, in denen Bewohner des Zollauslandes gebrauchten Hausrat für ihre Ferienhäuser im Zollgebiet einführen; denn sie behalten ihren Wohnort im Zollausland gerade bei.

Die Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 1963 (ABlEG 1963, 370) besagt nichts anderes. Sie betrifft ein anderes Rechtsproblem, nämlich die Frage der Zollfreiheit bei vorübergehender Einfuhr von privaten Straßenfahrzeugen. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß ein gewisser Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen und der Regelung der Zollfreiheit für Übersiedlungsgut besteht. Aber die Empfehlung, die Wohnung in einem Mitgliedstaat, in dem sich eine Person weniger als zwei Jahre aufhält, nicht als gewöhnlichen Wohnsitz i. S. des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßen fahrzeuge vom 4. Juni 1954 (BGBl II 1956, 1886, 1949) anzusehen, präjudiziert nicht die zollrechtliche Regelung für die Zollfreiheit von Übersiedlungsgut und kann daher auch nicht als Auslegungshilfe in Betracht gezogen werden.

Schließlich ist auch der Auffassung des BMF nicht zu folgen, unabhängig von der Frage der Auslegung des Begriffs „Übersiedlungsgut” seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zollfreiheit nicht gegeben, weil der Kläger sich erst am 6. Juni 1977 von seinem Elternhaus gelöst, er also frühestens von diesem Zeitpunkt an im abgabenrechtlichen Sinn in Lausanne gewohnt und daher die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 AZO nicht erfüllt habe. Der BMF übersieht, daß nach § 41 Abs. 1 AZO ein einjähriges „Wohnen” im Ausland genügt, ohne daß erforderlich ist, daß am Ort des Wohnens ein Wohnsitz im abgabenrechtlichen Sinn begründet wird.

Nach den Feststellungen des FG liegen die genannten Voraussetzungen für die Zollfreiheit des eingeführten Pkw vor. Ohne Rechtsirrtum ist das FG der Frage nicht weiter nachgegangen, ob der Pkw in der Schweiz zu Binnenmarktbedingungen erworben worden ist. Das hat § 41 AZO nicht zur Voraussetzung für die Gewährung der Zollfreiheit gemacht.

Die Freiheit von der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus § 1 Abs. 1 EUStBefrO. Zwar ist danach § 41 AZO nur sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sich jedoch keine Einschränkung der Einfuhrumsatzsteuerfreiheit auf Übersiedlungsgut, das im Zollausland zu Binnenmarktbedingungen erworben worden ist. Die unterschiedslose und uneingeschränkte Verweisung auf die Zollfreiheiten der §§ 32 bis 73 AZO (mit wenigen Ausnahmen) in der EUStBefrO kann vielmehr nur dahin ausgelegt werden, daß nach Auffassung des Verordnungsgebers die Gewährung entsprechender Einfuhrumsatzsteuerfreiheiten grundsätzlich dem Sinn dieser Steuer entspricht und der Hinweis auf die nur sinngemäße Anwendung lediglich dem Umstand Rechnung tragen soll, daß die genannten Vorschriften allein auf den Zoll abgestellt sind. Das gleiche gilt nach § 6 Abs. 3 LeuchtmStDB für die Leuchtmittelsteuer.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510535

BFHE 1983, 17

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