Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
überläßt ein Herstellungsbetrieb anderen Unternehmern Material zur Herstellung von Stahlwaren gegen einen bestimmten baren Stücklohn, wobei der anfallende Stahlschrott stillschweigend den Unternehmern verbleibt, so kann der Herstellungsbetrieb mit dem Werte des überlassenen Schrotts umsatzsteuerpflichtig sein, wenn die Höhe des vereinbarten Barlohns durch die überlassung des Schrotts beeinflußt ist.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1, § 5 Abs. 2; UStDB § 9 Abs. 2; UStG § 3/12, § 10/3/2
Tatbestand
Die Steuerpflichtige (Stpfl.) läßt bei einer größeren Anzahl von Unternehmern, meist Hausgewerbetreibenden, Muttern im Werklohn herstellen. Das Material (Stahl) wird von ihr gestellt. Die Unternehmer müssen für eine bestimmte Menge Material eine bestimmte Menge Muttern herstellen. Für die Herstellung der Muttern ist ein bestimmter Stücklohn vereinbart. Der anfallende Schrott verbleibt den Unternehmern, ohne daß hierüber besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Das Finanzamt hat in dem Verbleib des Schrotts bei den Unternehmern einen Leistungsaustausch erblickt, weil das Entgelt für die Arbeitsleistung der Unternehmer nicht nur in dem vereinbarten Stücklohn, sondern auch in dem Werte des überlassenen Schrotts bestehe, der ihnen im Hinblick auf ihre Arbeitsleistung überlassen und dessen Wert nach § 5 Abs. 2 UStG bei der Stpfl. als tauschähnlicher Umsatz (ß 9 Abs. 2 UStDB) steuerpflichtig sei.
Die Stpfl. hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß der überlassene Schrott bei der Bemessung der Stücklöhne keine Rolle spiele und sie auf den anfallenden Schrott verzichtet habe, weil sie wegen der hohen Erfassungskosten daran nicht interessiert sei. Mangels Entgelts könne deshalb auch kein Leistungsaustausch angenommen werden.
Mit der Sprungberufung hatte die Stpfl. Erfolg. Das Finanzgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs V 203/55 U vom 15. Juni 1956 (BStBl 1956 III S. 229, Slg. Bd. 63 S. 85) angenommen, der Schrott könne nicht Gegenstand einer Lieferung zwischen der Stpfl. und den Unternehmern sein. Das Finanzgericht hat sich ferner auf ein Gutachten der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern des Landes gestützt, wonach die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise dahin gehe, daß in der stillschweigenden überlassung des Stahlschrotts, dessen Wert ohne Einfluß auf die Höhe der Stücklöhne sei, kein Leistungsaustausch zu erblicken sei, der brancheüblich auch nicht gewollt sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Das Finanzgericht stützt seine Rechtsauffassung entscheidend auf das oben angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs V 203/55 U vom 15. Juni 1956. In diesem Urteil war jedoch allein darüber zu entscheiden, ob der Beauftragte die überlassene Mehrausbeute (bei der Verkokung anfallendes Rohgas) erworben hat. Darüber, daß die Mehrausbeute das Entgelt für die durchgeführte Verkokung darstellt, bestand in jenem Falle kein Streit. Hier dagegen ist zu entscheiden, ob die Schrottabfälle als zusätzliches Entgelt für die Werkleistung des Herstellers (Beauftragten) in Betracht kommen, mit anderen Worten, ob der Arbeitsleistung der Beauftragten der Barlohn und die überlassung der Abfälle gegenüberstehen, also auch insoweit ein Leistungsaustausch vorliegt. Die Frage des Erwerbs, mithin auch die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Lieferung des Schrotts an die Beauftragten anzunehmen ist und ob die Grundsätze einer Gehaltslieferung anzuwenden sind, kann für den Streitfall offenbleiben, wenn unabhängig davon ein Leistungsaustausch zu bejahen ist. Die Vorentscheidung ist deshalb nicht frei von Rechtsirrtum, zumal da das oben angeführte Urteil vom 15. Juni 1956 auch sonst wesentliche Unterschiede im Sachverhalt aufweist.
Es muß, worauf die Rb. zutreffend hinweist, der Verarbeitungsauftrag und die überlassung der Abfälle als ein einheitliches Ganzes angesehen werden (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats V 264/55 U vom 26. September 1957, BStBl 1957 III S. 429, Slg. Bd. 65 S. 513). So betrachtet, ist davon auszugehen, daß der Arbeitsleistung der Beauftragten sowohl der ausdrücklich vereinbarte Barlohn als auch die überlassung der Schrottabfälle gegenüberstehen, und zwar auch dann, wenn besondere Abmachungen über den Schrott nicht getroffen sind. Denn beide Vertragsteile sind entsprechend einer jahrelangen übung davon ausgegangen, daß die Beauftragten den anfallenden Schrott behalten dürfen. Da im Wirtschaftsleben in Durchführung entgeltlicher Verträge regelmäßig nichts verschenkt wird und der Schrott, wenn auch hinsichtlich des anzusetzenden Wertes - gewichtsmäßig 40 bis 50 % des zur Verarbeitung kommenden Materials - Streit besteht, einen nicht unbeträchtlichen Wert hat, so spricht die Vermutung für das Bestehen eines Leistungsaustausches, also für einen tauschähnlichen Umsatz hinsichtlich des der Menge und dem Werte nach noch schätzungsweise festzustellenden Schrotts.
Die Stpfl. hat eingewendet, daß der Schrott für sie wertlos sei. Im Schrifttum (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., Textziffer 664) wird die Auffassung vertreten, daß die Materialabfälle nur dann Entgelte darstellen, wenn sie für den Auftraggeber einen Wert besitzen. Auch wenn man dieser Auffassung folgt und der Stpfl. einräumt, daß infolge der Schwierigkeiten der Erfassung und der hohen Rücksendungskosten der Schrott für sie insofern keinen Wert habe, so kann gleichwohl ein Leistungsaustausch zu bejahen sein, wenn die Höhe des Barlohns durch die überlassung des Schrotts beeinflußt wird; denn solchenfalls besteht auch für die Stpfl. als Auftraggeberin ein Schrottwert immer noch darin, daß sie ohne überlassung des Schrotts einen höheren Barlohn für die Verarbeitung ihres Materials zu Muttern hätte aufwenden müssen.
über diese für den Streitfall entscheidende Frage hat die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Vorentscheidung leidet deshalb auch an mangelnder Sachaufklärung. Die Beteiligten haben hierzu gegensätzliche Auffassungen vertreten. Das Finanzgericht ist offenbar dem Gutachten der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern gefolgt. Es handelt sich jedoch um tatsächliche Feststellungen, die bei den beauftragten Unternehmern des Streitfalles festzustellen gewesen wären, während das Finanzgericht der Gutachterin einen - unvollständigen - Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung unterbreitet hat. Das Finanzgericht wird daher - zweckmäßigerweise durch unmittelbare Befragung der beteiligten Unternehmer - die nach den obigen Ausführungen noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Das Gutachten läßt in weitem Umfang solche auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachprüfbaren Feststellungen vermissen; denn die Rechtsfrage, ob ein Leistungsaustausch besteht, hängt nicht allein von der Verkehrsauffassung ab, sondern in erster Linie von der tatsächlichen Feststellung, ob die Unternehmer des Streitfalles ohne überlassung des Schrotts einen höheren Stücklohn gefordert hätten. Das Finanzgericht wird hierbei auch die Entwicklung der Schrottpreise und der Stücklöhne zu würdigen und dabei zu berücksichtigen haben, daß die Marktlage nicht immer alsbald bei einer änderung der Schrottpreise eine änderung der Stücklöhne zulassen wird. Das Gutachten läßt auch nicht erkennen, warum bei NE-Metallschrott wohl wegen seines höheren Wertes Entgeltseigenschaft angenommen wird, dagegen nicht bei Stahlschrott, von dem wesentlich größere Mengan anfallen, so daß der geringere Wert je Gewichtseinheit durch die größere Menge etwa ausgeglichen wird.
Kommt die Vorinstanz auf Grund der noch zu treffenden Feststellungen zu der Auffassung, daß ein Leistungsaustausch zu bejahen ist, so wird sie sich noch mit den Einwendungen der Stpfl. gegen die Höhe des vom Finanzamt angenommenen Entgelts, und zwar sowohl hinsichtlich der Menge als auch des Wertes der Abfälle auseinanderzusetzen haben.
Die Vorentscheidung war somit wegen Rechtsirrtums und mangelnder Sachaufklärung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 409620 |
BStBl III 1960, 149 |
BFHE 1960, 399 |
BFHE 70, 399 |