Entscheidungsstichwort (Thema)
Steueranmeldung Rechtsgrundlage der Lohnsteuerzahlung - Anfechtbarkeit der Lohnsteueranmeldung durch Arbeitnehmer - kein Anspruch auf Lohnsteuererstattung nach Erlaß eines Einkommensteuerbescheides - Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer an beschränkt Steuerpflichtige
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anmeldung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bildet den Rechtsgrund für deren Zahlung an das FA.
2. Der Arbeitnehmer kann die Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO 1977 stellen.
3. Ergeht nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ausschließt.
Orientierungssatz
1. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 19.12.1984 I R 31/ 82 einem beschränkt Steuerpflichtigen trotz des Vorliegens einer Kapitalertragsteueranmeldung einen Erstattungsanspruch bezüglich rechtsgrundlos einbehaltener Kapitalertragsteuer im Wege eines Freistellungsbescheides eingeräumt hat oder soweit § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG für vergleichbare Sachverhalte einen Erstattungsanspruch zubilligt, gilt dies nur für Fälle, in denen es wegen § 50 Abs. 5 EStG zu keiner Einkommensteuerveranlagung kommt. Nur in diesem Fall muß den Steuerpflichtigen außerhalb des § 37 Abs. 2 AO 1977 ein Verfahren zur Geltendmachung ihrer Erstattungsansprüche zur Verfügung gestellt werden.
2. Parallelentscheidung: BFH, 20.12.1995, I R 72/95, NV.
Normenkette
AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG 1990 § 50d Abs. 1 S. 2; AO 1977 §§ 168, 155 Abs. 1 S. 3; EStG 1990 § 41a; AO 1977 § 164 Abs. 2; EStG § 50 Abs. 5
Verfahrensgang
FG Köln (Entscheidung vom 14.12.1994; Aktenzeichen 12 K 6411/93) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1990 als Lehrer an der deutschen Schule in X in Südafrika tätig. Der Dienstvertrag bestand zwischen der ausländischen Schule und dem Kläger. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1989 sagte das Bundesverwaltungsamt für die Vertragsdauer Zuwendungen zu.
Am 13. Juli 1992 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Erstattung der für 1990 einbehaltenen Lohnsteuer. Zur Begründung machte er geltend, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) stehe aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 25. Januar 1973 --DBA-Südafrika-- (BGBl II 1974, 1185, BStBl I 1974, 850) kein Besteuerungsrecht zu. Deshalb erübrige sich auch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 1990. Das FA lehnte den Antrag mit Schreiben vom 24. Juli 1992 ab, weil der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sei. Gegen die Ablehnung des Erstattungsanspruchs legte der Kläger Einspruch ein.
Das FA forderte den Kläger auf, eine Einkommensteuererklärung 1990 abzugeben. Da die Erklärung nicht einging, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1990 mit Bescheid vom 12. November 1992. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Nach Vorlage der Steuererklärung erging unter dem 30. September 1993 ein geänderter Einkommensteuerbescheid 1990, der bestandskräftig wurde. Den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Lohnsteuererstattung wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 1993 als unbegründet zurück.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des DBA-Südafrika.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG vom 14. Dezember 1994 aufzuheben und die restliche Lohnsteuer 1990 zu erstatten.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Zu Gunsten des Klägers besteht kein Anspruch auf Erstattung der für 1990 einbehaltenen Lohnsteuer. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob er im Streitjahr 1990 unbeschränkt steuerpflichtig oder bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt oder nicht steuerpflichtig war. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) greift im Streitfall schon deshalb nicht ein, weil die zu Lasten des Klägers einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, ist davon auszugehen, daß das Bundesverwaltungsamt als vermeintlicher Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Gehalt des Klägers einbehalten, angemeldet und abgeführt hat. Dann aber bildete die Anmeldung des Bundesverwaltungsamtes zunächst den Rechtsgrund für die Steuerzahlung. Der Kläger hätte die Anmeldung gegenüber dem zuständigen FA (§ 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO 1977 stellen können und müssen (vgl. den zur rk Kirchensteuer ergangenen Beschluß des Senats vom 15. Oktober 1993 I B 89/93, BFH/NV 1994, 292). Ob dies geschehen ist, hat das FG zwar in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt. Letztlich kommt es darauf aber heute nicht mehr an. Das FA hat nämlich zuletzt am 30. September 1993 einen Einkommensteuerbescheid 1990 erlassen. In ihm wurden die streitigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als steuerpflichtige angesetzt. Die ursprünglich einbehaltene Lohnsteuer 1990 wurde auf die festgesetzte Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die durch ihn gesetzte Rechtsgrundlage für die Steuerzahlung löst diejenige ab, die ursprünglich durch die Lohnsteueranmeldung des Bundesverwaltungsamtes bestand. Ab Erlaß des Einkommensteuerbescheides 1990 ist dieser die alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1990 entstandene Einkommensteuer 1990. Die entsprechende Steuer ist mit 8 869 DM festgesetzt. Die diesen Betrag übersteigende Lohnsteuer ist erstattet. Eine weitergehende Erstattung verbietet sich auf Grund der bestandskräftigen Festsetzung einer Einkommensteuerschuld 1990. Der Kläger hätte diesen Bescheid mit dem Einspruch und ggf. mit der Klage anfechten müssen, um die Rechtsfrage zu klären, die das FG in den Mittelpunkt seiner Urteilsbegründung gestellt hat. Wegen der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ist dem Senat die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit entzogen.
2. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 31/82 (BFHE 143, 416) dem dort betroffenen Kläger einen Erstattungsanspruch trotz des Vorliegens einer Kapitalertragsteueranmeldung zugebilligt. Auch billigt § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG für vergleichbare Sachverhalte einen Erstattungsanspruch zu. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen es wegen § 50 Abs. 5 EStG zu keiner Einkommensteuerveranlagung kommt. In diesem Fall muß den Steuerpflichtigen außerhalb des § 37 Abs. 2 AO 1977 ein Verfahren zur Verfügung gestellt werden, in dem sie ihren Erstattungsanspruch geltend machen können (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 1994, BStBl I 1994, 139). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn das FA gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen einen Einkommensteuerbescheid erläßt und dieser bestandskräftig wird. In diesem Fall ist eine Erstattung einbehaltener Quellensteuer undenkbar, solange der Einkommensteuerbescheid Bestand hat.
Fundstellen
Haufe-Index 65663 |
BFH/NV 1996, 9 |
BStBl II 1996, 87 |
BFHE 179, 91 |
BFHE 1996, 91 |
BB 1996, 40 |
BB 1996, 40 (L) |
DB 1996, 73-74 (LT) |
DStR 1996, 138-139 (KT) |
HFR 1996, 117-118 (L) |