Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision nach langer Verfahrensdauer nicht rechtsmißbräuchlich; Preisnachlässe als Betriebseinnahmen
Leitsatz (NV)
1. Zur Zulassung der Revision durch das FG.
2. Das FA handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn es gegen ein dem Steuerpflichtigen günstiges FG-Urteil, das nach fünfjähriger Verfahrensdauer ergeht, Revision einlegt.
3. Preisnachlässe, die ein Geschäftspartner gewährt, sind zumindest dann Betriebseinnahmen, wenn sie ungewöhnlich sind und eine private Veranlassung ausscheidet.
Normenkette
FGO § 115; EStG §§ 4, 8
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1978 (wie schon in den Jahren zuvor) als Makler für die Firma . . .-KG (KG) tätig. Ab Mai 1976 hatte die KG die Kosten für die Werbung übernommen. Ab November 1977 firmierte das Büro des Klägers als ,,. . .-KG Verkaufsbüro" und wurde zusätzlich mit einem Angestellten der KG besetzt, der von dieser entlohnt wurde. Der Kläger bezog daraufhin eine ermäßigte Provision.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung bei der KG erhielt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Kenntnis von zwei Grundstücksgeschäften des Klägers mit der KG. Nach den Feststellungen des Prüfers hatte der Kläger von der KG im August 1978 die Eigentumswohnung X-Straße für 157 500 DM (Prospektpreis 253 593 DM) und im November 1978 das Grundstück Y-Weg für 108 000 DM (Veräußerungspreise für vergleichbare Nachbargrundstücke durchschnittlich 188 500 DM) erworben. Der Prüfer vertrat die Ansicht, die vom Kläger erzielten Vermittlungsprovisionen hätten erheblich unter den üblichen Maklercourtagen gelegen. Die Kaufpreisnachlässe seien daher als zusätzliche Betriebseinnahmen anzusehen. Das FA erließ einen entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid für 1978.
Im Einspruchsverfahren nahm das FA von dem Objekt X-Straße einen Abschlag von 10 v. H. vom Kaufpreis wegen lagebedingter Nachteile der Wohnung vor. Den Vorteil aus dem Erwerb des Grundstücks Y-Weg setzte es um 50 000 DM herab, da nach Angabe der KG der Kaufpreis um diesen Betrag versehentlich zu niedrig beurkundet worden war (Änderungsbescheid vom . . .). Der Einspruch hatte in bezug auf den zweiten Änderungsbescheid keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es legte dar: Die Preisnachlässe seien, sofern sie einen geldwerten Vorteil darstellten, nicht betrieblich veranlaßt. Nach einer schriftlichen Auskunft der KG hätten die Grundstücksverträge mit der Vermittlertätigkeit nichts zu tun. Die verhältnismäßig niedrigen Provisionen seien aus den Besonderheiten des Vertreterverhältnisses zu erklären. Eine zusätzliche Vergütung des Klägers sei nicht beabsichtigt gewesen. Allerdings seien die Preisnachlässe ohne die engen geschäftlichen Beziehungen zwischen Kläger und KG kaum denkbar gewesen. Dieser Gesichtspunkt hätte jedoch nur dann eine betriebliche Veranlassung begründet, wenn der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hätte. Der Kläger habe indessen die Eigentumswohnung X-Straße zur Selbstnutzung, das Grundstück Y-Weg als Vermögensanlage erworben. Beziehungskäufe gebe es auch im Privatbereich.
Mit der Revision rügt das FA eine unrichtige Auslegung des Begriffs Betriebseinnahme.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist zulässig.
1. Das FG hat die Revision zugelassen. § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) läßt erkennen, daß in einem solchen Fall im allgemeinen nicht zu prüfen ist, ob das FG die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision zutreffend bejaht hat. Ausnahmsweise entfällt eine Bindung des Revisionsgerichts an eine Zulassung des FG, falls diese offensichtlich gesetzwidrig ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660). Der Senat hat Bedenken, dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu folgen, eine weitere Ausnahme sei dann zu machen, wenn wie hier das FA vor dem FG unterlegen sei; in einem solchen Fall müsse der BFH die Zulässigkeit anhand der Kriterien des § 115 Abs. 2 FGO selbst überprüfen. Diese Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Die vom FG für die Zulassung gegebene Begründung ist nicht zu beanstanden. Das FG hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zutreffend deswegen angenommen, weil seine Entscheidung auch auf das BFH-Urteil vom 18. März 1982 IV R 183/78 (BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587) gestützt ist. Es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob die Grundsätze dieses Urteils mit anderer BFH-Rechtsprechung vereinbar sind.
2. Die Einlegung der Revision durch das FA ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtsmißbräuchlich. Auch im Hinblick auf die lange Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens (beinahe fünf Jahre), kann nicht anerkannt werden, daß einem dann zugunsten des Klägers ergangenen Urteil des FG eine endgültige Befriedungsfunktion zukommt. Dem FA kann die Rechtsmittelinstanz ebensowenig wie dem Steuerpflichtigen abgeschnitten werden. Zudem hat der Kläger auf Befragung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich passiv verhalten zu haben. Die FG-Akten bestätigen dies; insbesondere in den vier Jahren von November 1984 bis November 1988, als das Verfahren überhaupt nicht betrieben wurde, ist keine Äußerung des Klägers festzustellen, die das faktische Ruhen des Verfahrens beanstandet hätte.
II. Die zulässige Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betrieblich veranlaßt sind nicht nur solche Einnahmen, die unmittelbare Gegenleistung für betriebliche Leistungen sind, sondern auch sonstige Vorteile, sofern sie einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen. Es genügt allerdings nicht, daß ein Vorteil lediglich in einem äußerlichen Zusammenhang zu dem Betrieb steht, wie es etwa der Fall sein kann, wenn eine Einnahme nur gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit anfällt oder auf private Beziehungen zurückzuführen ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995, und vom 14. März 1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650). Ebenfalls nicht zureichend ist die bloße Ausnutzung beruflicher Erfahrungen, Kenntnisse und Verbindungen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411).
Diese Grundsätze gelten auch für Preisnachlässe, die ein Geschäftspartner dem Betriebsinhaber bei dem Erwerb von Wirtschaftsgütern gewährt. Eine betriebliche Veranlassung ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil das Wirtschaftsgut alsbald nach der Anschaffung in das Privatvermögen überführt wird. Der Steuerpflichtige ist nicht gehindert, den Wert einer Betriebseinnahme sogleich zu entnehmen. Die betriebliche Veranlassung von Preisnachlässen entfällt auch nicht dadurch, daß diese in Vergütungs- oder Provisionsvereinbarungen nicht vorgesehen sind oder sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die nicht dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen dienen. Hierin können allenfalls Anzeichen für eine private Veranlassung erblickt werden. Betriebsinhaber dürfen nicht besser gestellt werden als Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber bei Einführung des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 davon ausgegangen ist, daß die ihnen vom Arbeitgeber gewährten Preisnachlässe Arbeitslohn sind (s. auch BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 für Jahreswagenrabatte).
Dieser Beurteilung steht nicht das Urteil in BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587 entgegen. In dieser Entscheidung hat der IV. Senat angenommen, daß ein Vermittler beim Absatz von Wertpapieren, der derartige Papiere auf eigene (private) Rechnung kauft und dabei die ihm ansonsten zustehende Provision (1,75 v. H.) als Preisnachlaß erhält, insoweit keine Betriebseinnahme erzielt hat. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob diese Auffassung noch mit dem Veranlassungsprinzip vereinbar ist, wie es in der jüngeren Rechtsprechung des BFH - auch des IV. Senats (Urteile vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641; vom 6. September 1990 IV R 125/89, BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028) - bei der Bestimmung von Betriebseinnahmen verstanden wird. Jedenfalls kann das Urteil in BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587 allenfalls auf übliche Preisnachlässe angewandt werden (vgl. auch BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 unter 4.: Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, kein Arbeitslohn). Im Streitfall jedoch waren die Nachlässe ungewöhnlich.
2. Das FG hat danach die betriebliche Veranlassung der von ihm unterstellten Preisnachlässe zu Unrecht verneint. Es ist unerheblich, daß die Provisionsregelung des Klägers mit der KG keine Preisnachlässe vorsah und Makler in vergleichbarer Position keine derartigen Vorteile erhielten. Eine Betriebseinnahme muß sich nicht im Rahmen einer angemessenen Vergütung für die erbrachten Leistungen halten. Unter einander nahestehenden Personen kann allerdings die Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung einer betrieblichen Veranlassung entgegenstehen. Das FG hat sich nicht dazu geäußert, ob der Kläger und die Inhaber der KG einander nur geschäftlich verbunden waren oder ob es auch persönliche Beziehungen gab.
Die vom FG eingeholte Auskunft der KG steht, soweit sie vom FG verwertet worden ist, nicht der Annahme einer betrieblichen Veranlassung entgegen. Die Auskunft belegt zwar, daß die verhältnismäßig niedrigen Provisionen, die der Kläger 1978 von der KG erhielt, durch andere Vorteile aufgewogen wurden (Übernahme der Werbung und Gestellung eines Sachbearbeiters durch die KG). Hieraus mag sich zwar insgesamt eine angemessene Vergütungsregelung ergeben. Dies schließt indessen, wie dargelegt, nicht aus, darüber hinausgehende Vorteilszuwendungen der KG an den Kläger - u. a. Preisnachlässe - als Betriebseinnahmen zu beurteilen.
3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das FG wird im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der vorgenannten Kriterien in eine erneute Prüfung und Würdigung einzutreten haben. Soweit es dabei auf die Bekundungen Dritter ankommt, wird eine schriftliche Auskunft nicht genügen, wenn die Voraussetzungen des § 377 Abs. 3 oder Abs. 4 der Zivilprozeßordnung (i. V. m. § 82 FGO) nicht vorliegen. Hinzu kommt noch folgendes: Die Auskunft der KG, auf die das FG insgesamt Bezug genommen hat, schildert in dem vom FG nicht ausgewerteten Teil, daß dem Erwerb der Eigentumswohnung X-Straße ein Kaufvertrag über ein noch zu erstellendes Einfamilienhaus vorangegangen sei, das die KG nicht fristgerecht habe herstellen können; der Kläger habe daraufhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die ihre ,,Erledigung" durch die verbilligte Abgabe der Eigentumswohnung gefunden hätten. Ähnliches hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, ohne daß das FG hierauf eingegangen wäre. Sollte diese Schilderung zutreffen, könnte eine private Veranlassung des Preisnachlasses auf den Kaufpreis der Eigentumswohnung darin gesehen werden, daß die KG insoweit einen dem Kläger im Privatbereich zugefügten Vermögensschaden ausglich.
Sind die Preisnachlässe Betriebseinnahmen, wird das FG der bisher offengelassenen Frage nachgehen, wie hoch die Preisnachlässe waren.
Fundstellen
Haufe-Index 63630 |
BFH/NV 1991, 537 |