Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Scheidet ein Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis aus, um eine selbständige Tätigkeit für einen bestimmten Auftraggeber aufzunehmen, so sind Zuwendungen, die ihm von dem neuen Auftraggeber für den Verlust seiner Pensionsansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis gemacht werden, keine Entschädigung im Sinne von § 24 Ziff. 1 EStG, sondern Einnahmen aus der neuen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG.
Normenkette
EStG § 18/1/1, § 19/1, § 24 Ziff. 1, § 34 Abs. 1, § 34/2
Tatbestand
Der Bg. war als Oberingenieur Angestellter der X.-GmbH. Am 17. Juli 1955 schloß er mit der Firma Y. einen Beratungsvertrag, durch den er sich verpflichtete, sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1955 zu kündigen, sich als beratender Ingenieur niederzulassen und ausschließlich die Beratung der Firma Y. gegen ein Pauschhonorar zu übernehmen. Da er durch sein Ausscheiden die Pensionsansprüche aus seinem früheren Arbeitsverhältnis verlor, verpflichtete sich die Firma Y., ihm eine monatliche Pension von 600 DM bei völliger Invalidität zuzusagen, sowie eine Entschädigung von 60.000 DM zu zahlen; ferner übernahmen sie das Honorar des Architekten für den Wohnungsneubau des Bg. mit 3.660 DM.
Das Finanzamt besteuerte die Zuwendungen, die der Bg. schon im Jahre 1955 auf Grund dieses Vertrages von der Firma Y. erhielt, als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif und lehnte die beantragte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Ziff. 1 EStG ab. Der Einspruch des Bg. hatte insoweit keinen Erfolg.
Das Finanzgericht sah dagegen den im Jahre 1955 an den Bg. gezahlten Betrag von 43.660 DM als Entschädigung für den Fortfall seiner Pensionsrechte an und besteuerte ihn nach § 34 Abs. 1, 2 EStG 1955. Es führte aus, die Zahlung von insgesamt 63.660 DM sei eine Entschädigung im Sinne von § 24 Ziff. 1 EStG. Der Begriff "Entschädigung" sei weit zu fassen. Der Bg. habe am 31. Dezember 1955 aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis einen Ruhegehaltsanspruch von jährlich 11.616 DM durch sein Ausscheiden verloren. Es sei ihm dadurch wirtschaftlich ein Schaden entstanden. Daß er statt des bisherigen Jahresgehalts von 31.098 DM nunmehr von der Firma Y. ein Festhonorar von jährlich 72.000 DM und eine Versorgung für den Fall seiner Invalidität und seine Ehefrau eine Witwenversorgung zugesichert bekommen habe, beseitige den Schaden nicht. Die Annahme einer Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 EStG werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Zahlung von der Firma Y. geleistet worden sei und nicht von dem früheren Arbeitgeber; denn auch ein Dritter könne eine nach § 24 Ziff. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1, 2 EStG begünstigte Entschädigung leisten. Daß die Entschädigung in Teilbeträgen gezahlt worden sei, habe ebensowenig Bedeutung für die Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG wie der Umstand, daß der Betrag von 43.660 DM bereits vor der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sei.
Der Vorsteher des Finanzamts rügt mit seiner Rb. unrichtige Anwendung des § 24 Ziff. 1 EStG. Da die Firma Y. dem Bg. gegenüber nicht zur Zahlung eines Ruhegehalts verpflichtet gewesen sei, könnten ihre Zahlungen auch keine Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 EStG für einen weggefallenen Ruhegehaltsanspruch sein. Im übrigen fehle es an einem Schaden; denn der Bg. habe durch den Berufswechsel seine Bezüge wesentlich gesteigert.
Entscheidungsgründe
Die Rb. gegen die in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1959 S. 311 veröffentlichte Vorentscheidung hat Erfolg.
Nach § 34 Abs. 1, 2 EStG 1955 werden Entschädigungen im Sinne von § 24 Ziff. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Aus dem Begriff "Entschädigung" ist zu entnehmen, daß die Zuwendungen einen Schaden ausgleichen müssen, den ein Steuerpflichtiger durch den Wegfall künftiger Einnahmen erleidet (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 256/60 U vom 20. Dezember 1961, BStBl 1962 III S. 87). Der Begriff "Schaden" setzt voraus, daß die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen durch den Fortfall einer Einnahmequelle oder in anderer Weise gegen seinen Willen verschlechtert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 260/52 U vom 11. Dezember 1952, BStBl 1953 III S. 57, Slg. Bd. 57 S. 144). Ein Schaden liegt nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger aus freien Stücken ein Arbeitsverhältnis kündigt, um sich eine bessere Einnahmequelle zu erschließen oder eine ihm genehmere Tätigkeit auszuüben. Es mag zwar Fälle geben, in denen ein Steuerpflichtiger unfreiwillig sein Arbeitsverhältnis aufgibt und in denen, auch wenn er formell selbst kündigt, ein aus dem Anlaß des Ausscheidens vom Arbeitgeber gezahlter Betrag als Entschädigung im Sinne von § 24 Ziff. 1 EStG angesehen werden kann. Der vorliegende Fall liegt jedoch nicht so.
Nach dem Vertrag vom 17. Juli 1955 hat die Firma Y. sich zur Zahlung der insgesamt 63.660 DM bereit erklärt, weil sie dadurch den Bg. für sich gewinnen wollte. Sie hat also diesen Betrag im eigenen Interesse aufgewendet. Die Zahlung ist wirtschaftlich eine Vorausleistung der Firma Y. für die künftige Beratungstätigkeit des Bg. Das Finanzamt hat sie demgemäß mit Recht den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG zugerechnet, die von dem neuen Auftraggeber im Hinblick auf die künftige Tätigkeit für ihn an den Bg. gezahlt wurden. Der Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit des Bg. zeigt sich insbesondere bei dem Architektenhonorar, das mit der Aufgabe des früheren Ruhegehaltsanspruchs des Bg. nichts zu tun hat.
Auf die Entscheidung der vom Finanzgericht erörterten Frage, ob auch ein Dritter eine nach § 24 Ziff. 1 EStG begünstigte Entschädigung zahlen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Die Vorentscheidung, die zu Unrecht §§ 24 Ziff. 1, 34 Abs. 1, 2 EStG 1955 angewendet hat, muß daher aufgehoben werden.
Fundstellen
Haufe-Index 410444 |
BStBl III 1962, 306 |
BFHE 1963, 100 |
BFHE 75, 100 |