Entscheidungsstichwort (Thema)
Fußballtrainer-Tätigkeit keine Liebhaberei
Leitsatz (NV)
Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit als Fußballtrainer sind, auch wenn sie nur vorübergehend erzielt werden, keine steuerlich unbeachtlichen Einkünfte aus Liebhaberei.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Ehegatten, erzielten beide u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war in den Streitjahren als angestellter Steuerberater und daneben noch als Fußballtrainer für den SV X tätig.
Aufgrund einer für das Streitjahr 1984 durchgeführten betriebsnahen Veranlagung erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1984. Dabei ging das FA, dem Prüfer folgend, von einem Gewinn in Höhe von 2519 DM aus der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers als Fußballtrainer aus. Die Einnahmen von 7200 DM wurden um Betriebsausgaben von 4681 DM gekürzt; darunter befanden sich die Kosten für Fahrten über 8209 km, die mit 0,42 DM/km als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Im Einspruchsverfahren kam es zu einer Verböserung, weil das FA bei den Fahrten des Klägers nur noch 3677 km mit 0,42 DM/km (1544,34 DM) berücksichtigte, im übrigen aber Fahrten zum Training (3960 km), zum Spielausschuß und zur Generalversammlung (572 km) von insgesamt 4532 km nur mit 0,18 DM/km (815,76 DM) berücksichtigte; dies führte zu einer Erhöhung des Gewinns um 1088 DM auf 3607 DM.
Der u.a. dagegen gerichteten Klage, mit der die Kläger geltend gemacht hatten, die Tätigkeit als Fußballtrainer sei nur eine Liebhaberei gewesen, gab das Finanzgericht (FG) insoweit mit der Begründung statt, aus der Trainertätigkeit habe der Kläger keine Einkünfte erzielt. Er habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß die Betreuung einer Fußballmannschaft eine sportliche Herausforderung für ihn dargestellt habe. Der Gesichtspunkt der Gewinnerzielung habe demgegenüber keine Bedeutung gehabt. Dies werde durch die gesamten Umstände des Streitfalls bestätigt. Die Tätigkeit habe nur drei Jahre gedauert und sei beendet worden, als sich der Kläger auf seine Steuerberaterprüfung vorbereitet habe. Die vereinbarte Entlohnung von 500 DM, später 600 DM sei für einen Verein dieser Klasse ungewöhnlich niedrig gewesen, so daß es sich insoweit lediglich um einen pauschalen Kostenersatz gehandelt habe. Ungewöhnlich erscheine auch der mündlich abgeschlossene Vertrag, die im Vergleich zu den Einnahmen hohen Bewirtungsaufwendungen für Mannschaft und Vereinsführung und die Übernahme der Kosten von Umwegfahrten durch den Kläger zum Abholen von Spielern.
Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Die Kläger haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit es die Einkünfte aus der Nebentätigkeit als Fußballtrainer nicht für steuerbar erklärt hat; die Klage wird abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, daß die Einnahmen aus der nebenberuflichen Trainertätigkeit nicht steuerpflichtig sind, weil der Kläger ohne Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hätte. Dies hat das FG zu Unrecht allein aus dem Vortrag des Klägers gefolgert, der in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, daß er die vorübergehende Betreuung einer Fußballmannschaft als sportliche Herausforderung verstanden habe.
a) Mit der Tätigkeit als Fußballtrainer hat der Kläger unterrichtende oder erzieherische Aufgaben wahrgenommen, die auch dann zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen, wenn sie nebenberuflich, aber mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Ob die Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das sich nur anhand objektiver Merkmale beurteilen läßt (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767). Eine Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht läßt sich jedenfalls nicht schon aus dem Umstand herleiten, daß eine solche Tätigkeit häufig aus Passion betrieben wird. Auch der Vortrag des Klägers, er habe sich einer sportlichen Herausforderung gestellt, schließt eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.
b) In seinem Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89 (BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333) hat der Senat ausgeführt, daß das Erzielen erheblicher Gewinne über mehrere Jahre eine Vermutung für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht begründet, die nur noch durch außergewöhnliche Umstände zu widerlegen ist. Im Streitjahr hat der Kläger aus der Trainertätigkeit nach den Feststellungen des FG einen Gewinn in Höhe von 3607 DM erzielt. Nach Auffassung des Senats ist dies bei Einnahmen von 7200 DM im Streitjahr ein erheblicher Gewinn. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich um Nebeneinkünfte handelt, die dem Kläger monatlich in gleichbleibender Höhe gezahlt worden sind und die auch für die übrigen Jahre der Ausübung dieser Tätigkeit vermuten lassen, daß Verluste nicht erzielt worden sind.
c) Auch der Umstand, daß der Kläger die Trainertätigkeit nur vorübergehend für die Dauer von drei Jahren ausgeübt hat, spricht nicht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Denn nach den Feststellungen des FG erfolgte die Aufgabe der Traineraktivitäten nicht als Reaktion auf eine unwirtschaftliche oder verlustträchtige Tätigkeit, sondern im Hinblick auf die bevorstehende Steuerberaterprüfung. Entgegen der Auffassung des FG spricht auch eine von vornherein nur für einen vorübergehenden Zeitraum aufgenommene Betätigung nicht gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Wenn in diesem Zeitraum nur Gewinne erzielt werden, ist die Gewinner- zielungsabsicht in gleicher Weise zu vermuten wie bei einer Tätigkeit, die auf unbestimmte Zeit ausgeübt werden soll. Nach § 18 Abs. 2 EStG sind Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher insoweit aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger im Streitjahr einen Gewinn aus der Fußballtrainertätigkeit erzielt. Das FG hat insoweit jedoch zu Unrecht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob einzelne vom Kläger geltend gemachte Abzugsbeträge als Betriebsausgaben abziehbar seien. Für die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei sind die tatsächlichen Erträge und Aufwendungen maßgebend. Einwendungen gegen die Feststellungen des FG haben die Kläger nicht vorgebracht. Die Klage war daher abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 419218 |
BFH/NV 1994, 93 |