Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer bei Kaffeefahrten
Leitsatz (NV)
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1, §§ 25, 12 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Anl 1 Nr. 33; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 6, Art. 26
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Januar 2017 5 K 128/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete in den Streitjahren 2001 bis 2006 Busfahrten mit dem Ziel des Warenabsatzes ("Kaffeefahrten"). Bei einer der dabei angebotenen Waren handelte es sich um eine als Kurpaket bezeichnete Warenzusammenstellung bestehend aus sog. Q-Ampullen und L-Ölkapseln.
Rz. 2
Aufgrund einer Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in den für die Streitjahre ergangenen Änderungsbescheiden vom 5. August 2014 davon aus, dass die Q-Ampullen dem Regelsteuersatz unterlägen und die Klägerin aus den Kaffeefahrten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Hieran hielt das FA auch in der Folgezeit bei Erlass weiterer Änderungsbescheide, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2015 fest (Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 vom 27. Februar 2015).
Rz. 3
Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG ist auf die Q-Ampullen der Regelsteuersatz anzuwenden. Das einheitliche Entgelt für die Q-Ampullen und die L-Ölkapseln, für die eine Steuersatzermäßigung gelte, sei aufzuteilen. Bei den Kaffeefahrten habe es sich um Reiseleistungen gehandelt, bei denen die Busreise eine Reisevorleistung gewesen sei, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtige, wie sich aus § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebe. Selbst wenn diese Vorschrift nicht anwendbar sei, ergebe sich ein Abzugsverbot zumindest aus § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes.
Rz. 4
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, für die sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
Rz. 5
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 vom 27. Februar 2015 und die Umsatzsteuerjahresbescheide 2002 bis 2005 vom 26. Oktober 2009, zuletzt geändert durch die Bescheide vom 5. August 2014 und den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 vom 22. November 2007, zuletzt geändert durch Bescheid vom 5. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2015 dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuerbeträge aus den Busleistungen als voll abzugsfähig anerkannt werden sowie dass die Umsätze aus der Lieferung der Q-Ampullen ermäßigt besteuert werden.
Rz. 6
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Rz. 7
Das FG habe zutreffend entschieden.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 9
1. Dem Vorsteuerabzug steht entgegen dem Urteil des FG weder § 25 UStG noch § 15 Abs. 1a UStG entgegen. Zudem hat das FG zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verneint. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17.
Rz. 10
2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17.
Rz. 11
3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 12952088 |
BFH/NV 2019, 302 |