Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Eine Erbengemeinschaft kann als Gesamtrechtsnachfolger die erhöhte AfA nach § 7b Abs. 1 EStG in der gleichen Weise beanspruchen, wie es der Erblasser gekonnt hätte.
Das gleiche gilt auch für einen Miterben, der bei der Erbauseinandersetzung das nach § 7b Abs. 1 EStG begünstigte Gebäude erhält, wenn er den anderen Miterben zum Ausgleich dieses Erwerbs keine Entschädigung aus seinem Vermögen zahlt.
Normenkette
EStG § 7b Abs. 1; EStDV § 27
Tatbestand
Der Bf. hat bei der Erbauseinandersetzung im Jahre 1958 ein von seinem verstorbenen Vater im Jahre 1952 mit einem Kostenaufwand von 225.700 DM erbautes Mietwohnhaus erhalten. Er hat in der Einkommensteuererklärung 1960 für dieses Haus eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG von 3 v. H. der Herstellungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt hat jedoch als AfA nur 3 v. H. des für diesen Zeitraum auf 157.100 DM errechneten Restwertes des Gebäudes berücksichtigt. Der Einspruch und die Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht führte aus: Der Bundesfinanzhof habe im Urteil VI 206/59 U vom 19. Dezember 1960 (BStBl 1961 III S. 37, Slg. Bd. 72 S. 97) entschieden, daß sowohl der Gesamtrechtsnachfolger als auch ein Einzelrechtsnachfolger des Erbauers eines nach § 7 b EStG begünstigten Wohngebäudes bei unentgeltlichem Erwerb die Vergünstigung dieser Vorschrift in Anspruch nehmen könne. Bemessungsgrundlage für die erhöhte AfA seien aber nach § 27 Ziff. 1 Buchst. c EStDV, wie das Finanzamt zutreffend angenommen habe, die Herstellungskosten, vermindert um die vom Vorbesitzer bis zum Eigentumsübergang in Anspruch genommene AfA.
Der Bf. wiederholt mit seiner Rb. seinen Antrag, die erhöhte AfA nach § 7 b EStG von den vollen Herstellungskosten zu errechnen, weil er als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten sei. § 7 b EStG schließe als Sondergesetz die allgemeine Regelung in § 27 Ziff. 1 Buchst. c EStDV aus.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung.
Der Erbe ist nach § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und tritt als solcher in dessen Rechtsstellung ein. Das gilt grundsätzlich auch für die Besteuerung (Urteile des Senats VI 57/55 U vom 1. März 1957, BStBl 1957 III S. 135, Slg. Bd. 64 S. 358; VI 49/61 S vom 22. Juni 1962, BStBl 1962 III S. 386, Slg. Bd. 75 S. 328; VI 175/63 U vom 15. Oktober 1964, BStBl 1965 III S. 86). Die Erbengemeinschaft, die den Vater beerbt hat, ist daher auch hinsichtlich der Steuervergünstigung nach § 7 b EStG in dessen Rechtsstellung eingetreten und hätte also die erhöhte AfA nach dieser Vorschrift in gleicher Weise vornehmen können wie der Erblasser selbst. Für die Anwendung des § 27 Ziff. 1 Buchst. c EStDV 1960 wäre bei dieser Sachlage kein Raum, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob § 27 EStDV in allen Punkten mit dem EStG vereinbar ist.
Ob der Bf., der bei der Erbauseinandersetzung das Grundstück erhalten hat, hinsichtlich der AfA nach § 7 b EStG die gleiche Rechtsstellung hat, wie die Erbengemeinschaft sie gehabt hätte, ist eine weitere Frage. Man könnte daran denken, daß der Bf. hinsichtlich des ihm bei der Erbauseinandersetzung zugefallenen Grundstücks nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern Einzelrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft geworden ist. Eine solche Beurteilung würde aber dem Wesen der Erbauseinandersetzung nicht gerecht werden, die doch ein Rechtsgeschäft ist, das noch innerhalb des Erbvorgangs liegt, auf das also die für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden können (Urteil des Senats VI 334/61 U vom 26. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 480, Slg. Bd. 77 S. 435; Littmann, Das Einkommensteuer-Recht, 7. Aufl., 1962, § 16 Tz. 32). Man muß darum den Vorgang so betrachten, als ob die Gesamtrechtsnachfolge des Bf. sich auf das ihm zugefallene Grundstück beschränkt hätte, während das gleiche bei den anderen Erben hinsichtlich der auf sie übergegangenen Nachlaßgegenstände geschehen ist.
Für die Anwendung des § 7b EStG ist dabei wesentlich, daß der Bf. - außer der Aufgabe seiner Anteilsrechte an den anderen Nachlaßgegenständen - bei der Erbauseinandersetzung den anderen Miterben keine Zuwendungen für den Erwerb des Grundstücks gemacht hat. Hätte der Bf. den anderen Miterben aus seinem Vermögen Ausgleichszahlungen geleistet, so wäre ein entgeltlicher Erwerb anzunehmen, der die Anwendung des § 7 b EStG ausschließen würde, weil nach der Rechtsprechung des Senats nur bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge die Steuervergünstigung des § 7b EStG für den Rechtsnachfolger möglich ist (Urteile VI 81/62 U vom 23. August 1963, BStBl 1963 III S. 484, Slg. Bd. 77 S. 450; VI 206/59 U vom 19. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 37, Slg. Bd. 72 S. 97). Das gilt für die Einzelrechtsnachfolge und für die Gesamtrechtsnachfolge. Da jedoch der Bf. auf Grund der Erbauseinandersetzung mit den Miterben das Grundstück unentgeltlich erworben hat, kann er im gleichen Ausmaß wie der Erblasser die erhöhte AfA nach § 7b EStG beanspruchen. Er kann also für das Streitjahr eine AfA von 3 v. H. von dem von seinem Vater für die Herstellung des Gebäudes aufgewendeten Betrag geltend machen.
Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung, die auf einer anderen Auslegung des § 7 b EStG beruhen, werden daher wegen Rechtsirrtums aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr an das Finanzamt zurückverwiesen, das dabei die vorstehenden Ausführungen zu beachten hat.
Fundstellen
Haufe-Index 411504 |
BStBl III 1965, 252 |
BFHE 1965, 13 |
BFHE 82, 13 |