Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch bei Mietzahlung auf Konto des Mieter-Ehegatten
Leitsatz (NV)
Eine Ehefrau kann die Überlassung von Büroräumen an ihren Ehemann (Leistungsempfänger) auch dann wirksam als steuerbare - auf Erzielung des vereinbarten Entgelts gerichtete - Leistung ausführen, wenn der Leistungsempfänger die Gegenleistung auf eines seiner Konten überweist und die Ehefrau darüber regelmäßig rechtlich und tatsächlich verfügen kann (Abgrenzung zum Ertragsteuerrecht).
Normenkette
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), eines Rechtsanwalts, hatte ihr gehörende Kanzleiräume zunächst mit schriftlichem Vertrag vom 13. August 1979 an eine aus dem Kläger und einem weiteren Rechtsanwalt bestehende Sozietät vermietet. Nach Ausscheiden dieses weiteren Mitglieds der Sozietät nutzte der Kläger die Kanzlei in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1982 allein. Die Miete war auf ein Konto zu entrichten, das auf den Namen des Klägers lautete und über das seine Ehefrau mitverfügungsberechtigt war.
Die Ehefrau des Klägers verzichtete auf die Steuerbefreiung der Kanzleivermietung und stellte dem Kläger für die Miete im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 1982 Umsatzsteuer offen in Rechnung.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug für die Mietzahlungen ab.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage auf Abzug weiterer Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM statt. Es führte aus, die Ehefrau des Klägers habe diesem die Kanzlei zur Nutzung gegen Entgelt überlassen und die Umsatzsteuer auf die Miete gesondert in Rechnung gestellt.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Es bringt vor: Die Ehefrau des Klägers habe diesem die Büroräume nicht gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches zur Nutzung überlassen, sondern den Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 erfüllt. Es fehle an einem Mietvertrag, der steuerlich anerkannt werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz1 UStG 1980 zufolge kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach dieser Vorschrift ist, daß der Rechnung mit Ausweis von Umsatzsteuer ein Leistungsaustausch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 zugrunde liegt. Andernfalls hätte im Streitfall die Ehefrau des Klägers die in Rechnung gestellte Leistung nicht als Unternehmerin i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1980 im Rahmen ihres Unternehmens erbracht.
Ein Leistungsaustausch liegt im Streitfall vor, wenn die Klägerin über die eingehenden Mietüberweisungen nicht nur rechtlich, sondern auch regelmäßig tatsächlich verfügen konnte. Dies hat der Senat in dem zwischen der Ehefrau des Klägers und dem FA ergangenen Urteil vom heutigen Tag Az. V R 109/89 (BFHE 172, 131, BStBl II 1993, 728) näher dargelegt und begründet. Hierauf wird Bezug genommen.
Das FG wird Feststellungen hierzu nachzuholen haben.
Fundstellen