Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebrachtes volljähriges behindertes Kind
Leitsatz (amtlich)
Ein volljähriges behindertes Kind ist regelmäßig auch dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Juni 1996 III R 13/94, BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173).
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1-2; BSHG § 39
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Dok.-Nr. 0146672; EFG 1998, 1651) |
Tatbestand
Die im Jahre 1970 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist geistig behindert und zu 100 v.H. in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert. Sie ist erheblich geh- und körperbehindert und auf ständige Begleitung angewiesen. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist das Merkmal H (hilflos) eingetragen. Seit 1981 lebt sie in einer Pflegeanstalt, in der sie heilpädagogisch und arbeitstherapeutisch gefördert wird. Die Kosten dieser Unterbringung, die 1997 rd. 84 360 DM betrugen, werden im Rahmen der --erweiterten-- Eingliederungshilfe vom zuständigen Sozialleistungsträger getragen (§§ 39 ff., § 43 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--). Dieser zahlt monatlich zusätzlich ein Taschengeld in Höhe von rd. 150 DM sowie eine Bekleidungspauschale von 45 DM.
Die Wochenenden verbringt die Tochter regelmäßig in ihrem Elternhaus. Der Sozialleistungsträger ersetzte im Jahre 1997 die Fahrtkosten für höchstens eine monatliche Heim- oder Besuchsfahrt in Höhe von rd. 670 DM (§ 40 Abs. 2 BSHG). Für ihre Aufenthalte im häuslichen Bereich erhielt die Tochter ferner ein Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung --SGB XI--) von rd. 27 DM täglich bzw. rd. 800 DM jährlich, das an den Kläger weitergeleitet wurde.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 hob das Arbeitsamt -Familienkasse- (der Beklagte und Revisionskläger --Beklagter--) die Festsetzung des Kindergeldes ab 1. Januar 1997 auf. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1651 veröffentlichten Gründen statt.
Der Beklagte stützt seine Revision auf eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Tochter nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Ihr Lebensbedarf sei vollständig abgedeckt, da sie Eingliederungshilfe erhalte und der Sozialleistungsträger von einer Inanspruchnahme des Klägers als Unterhaltsverpflichteten (§ 91 BSHG) abgesehen habe. Auch nach bürgerlichem Unterhaltsrecht habe ein Kind Leistungen Dritter zum eigenen Unterhalt einzusetzen, bevor es wegen eines nicht gedeckten Bedarfs seine Eltern in Anspruch nehmen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 33a EStG seien Unterhaltsbeiträge des Sozialhilfeträgers insoweit anzurechnen, als dieser von einer Rückforderung bei dem gesetzlich unterhaltsverpflichteten Elternteil abgesehen habe. Diese Rechtsprechung sei in den Entscheidungen des BFH vom 14. Juni 1996 III R 13/94 (BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173) und vom 12. November 1996 III R 53/95 (BFH/NV 1997, 343) auch für § 32 EStG übernommen worden und entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Kindergeldzuschlag (§ 11a des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung --BKGG a.F.--; vgl. u.a. Urteil vom 3. Dezember 1996 10 RKg 3/95, nicht veröffentlicht).
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Tochter sei außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Leistungen des Sozialleistungsträgers deckten das Existenzminimum der Tochter nicht vollständig ab. Die Besuchskontakte zur Familie und die damit verbundenen Belastungen gehörten zum Existenzminimum des Kindes, da sie unerläßlich seien. Die Leistungen für die häusliche Pflege und der Fahrtkostenersatz seien wesentlich geringer als die tatsächlichen Aufwendungen. Die Eingliederungshilfe könne auch nicht als zu berücksichtigender Bezug der Tochter gewertet werden, da sie im wesentlichen wegen des außergewöhnlichen Bedarfs zufließe. Der Gesetzgeber habe mit dem Systemwechsel des Kindergeldes zum 1. Januar 1996 keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Kindergeldberechtigung von Eltern behinderter Kinder treffen wollen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht den Kindergeldanspruch des Klägers für seine behinderte Tochter bejaht.
1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes --JStG-- 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
a) Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Durch die Verweisung in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG hat der Gesetzgeber indessen klargestellt, daß der vorgenannte Begriff seit der Systemumstellung zum 1. Januar 1996 auch im Kindergeldrecht anzuwenden und eine einheitliche steuerrechtliche Auslegung sowohl hinsichtlich der Gewährung des Kindergeldes als auch des Kinderfreibetrags erforderlich ist. Eine solche Interpretation gebietet auch der innere Zusammenhang von Kinderfreibetrag und Kindergeld. Das im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung gezahlte Kindergeld ist als einkommensteuerrechtliche Vorausleistung aufzufassen (§ 31 Satz 3 EStG; vgl. Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 1999, § 31 Rz. 20). Wird die gebotene steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen (§ 31 Satz 4 EStG) und das Kindergeld zu verrechnen (§ 31 Satz 5 EStG).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt (BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 343, und in BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173).
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt nicht allein darauf ab, daß ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist; vielmehr muß es wegen seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ist folglich das Kind trotz seiner Behinderung (z.B. aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge) in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (Seewald/Felix, in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 63 Rdnr. F 11). Nur diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, bei hinreichender Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag zu gewähren.
Demnach kann für das Steuerrecht auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG zum wortgleichen § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG a.F. zurückgegriffen werden (vgl. BSG-Urteile vom 14. August 1984 10 RKg 6/83, BSGE 57, 108; vom 3. Dezember 1996 10 RKg 12/95, Sozialrecht 3. Folge --SozR 3-- 5870 § 11a BKGG Nr. 10). Danach reichte es für einen Anspruch auf Kindergeld bereits aus, daß das behinderte Kind dauernd erwerbsunfähig war.
c) Ein behindertes Kind ist --positiv ausgedrückt-- erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist folglich anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes einerseits sowie der finanziellen Mittel des Kindes andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, daß den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658). Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag zu gewähren.
Der gesamte existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Der Grundbedarf kann für das Jahr 1997 mit dem am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierten Betrag von 12 000 DM beziffert werden (vgl. BTDrucks 13/381; 13/1558, S. 2, 7, 139 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 1996; § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Maßgröße für diesen am Existenzminimum orientierten Betrag ist der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf. Dieser umfaßt neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu diesem Minimum gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt, die auch die Kontakte zur Familie einschließen, und eine Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. BVerfG-Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 191, zu C. II.). Da es gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG darauf ankommt, ob sich das behinderte Kind "selbst unterhalten" kann, muß auch bei ihm zunächst ein am Existenzminimum orientierter Betrag als allgemeiner Unterhaltsbedarf anerkannt werden.
Bei vollstationär untergebrachten Kindern, denen Eingliederungshilfe gewährt wird, sind aber die Kosten der Verpflegung abzuziehen, da diese bereits im Grundbedarf enthalten sind. Diese Verpflegungskosten können mangels anderer Anhaltspunkte und aus Gründen der Vereinfachung anhand der Sachbezugsverordnung mit monatlich 351 DM bewertet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Sachbezugsverordnung --SachBezV-- 1997; vgl. Bundesministerium der Finanzen --BMF-- Schreiben vom 9. März 1998 IV B 5 -S 2280- 45/98, BStBl I 1998, 347, 349, Tz. 18; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.4.2.9, BStBl I 1998, 386, 436); dies ergibt einen Jahresbetrag in Höhe von 4 212 DM.
d) Die Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt setzt des weiteren voraus, daß ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anerkannt wird, den gesunde Kinder nicht haben. Davon geht im Grundsatz auch die Verwaltung aus (vgl. R 180d Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1996 bis 1998, ferner DA-FamEStG 63.3.6.3 Abs. 2 und 3). Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden Belastungen, z.B. Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung, typische Erschwernisaufwendungen (vgl. Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 33b Rz. 5). Erfolgt insoweit seitens des Steuerpflichtigen kein Einzelnachweis, so kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. Dies gilt jedoch regelmäßig nicht bei vollstationärer Unterbringung des Kindes. Denn in den Heimkosten sind verschiedene Kostenbestandteile enthalten, die von dem Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG typisierend mit erfaßt werden. Der Ansatz der Heimkosten entspricht deshalb einem Einzelnachweis, so daß daneben für diesen Pauschbetrag kein Raum ist (zu einem rechtsähnlichen Problem: vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1968 VI R 291/67, BFHE 92, 553, BStBl II 1968, 647).
Bei der Ermittlung des Mehrbedarfs des in einem Heim untergebrachten behinderten Kindes können ferner ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern einzubeziehen sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für --eventuell pauschal zu ermittelnde-- Fahrtkosten (vgl. hierzu H 186 bis 189 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs --EStH-- 1996 bis 1998 - Stichwort: Fahrtkosten Behinderter). Auch diese Kosten sind neben den Pauschbeträgen des § 33b EStG zu berücksichtigen (vgl. Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 35, Stichwort: Fahrtkosten Behinderter).
Was die Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs betrifft, können die Eltern eines behinderten Kindes jedoch nicht auf die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen (§ 33 EStG) oder die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 EStG) verwiesen werden (vgl. aber Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Anm. 118). Denn bei der Ermittlung des notwendigen Unterhaltsbedarfs des behinderten Kindes selbst bzw. seiner Fähigkeit zum Selbstunterhalt können anderweitige steuerliche Entlastungsmöglichkeiten der Eltern keine Berücksichtigung finden. Außerdem dienen die genannten Entlastungen nicht der Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern, sondern anderen Zwecken, und können daher nicht in die Bemessung des Grundbedarfs eines behinderten Kindes einbezogen werden (vgl. BVerfG-Beschluß in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, 658). Im übrigen setzt die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags auf die Eltern gerade einen Kindergeldanspruch voraus (vgl. § 33b Abs. 5 EStG).
e) Ist in dieser Weise der gesamte Unterhaltsbedarf des behinderten Kindes ermittelt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Kind über eine hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts ausreicht.
2. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze verfügt die Tochter nicht über ausreichende Mittel, um ihren gesamten existentiellen Lebensbedarf zu decken.
a) Neben den Kosten für die Heimunterbringung sind wegen der persönlichen Betreuung durch den Kläger u.a. an den Wochenenden ein zusätzlicher Bedarf in Höhe des gewährten Pflegegeldes von 800 DM sowie der behinderungsbedingten Fahrtkosten von 670 DM anzuerkennen. Angesichts der Heimunterbringung und mangels anderen Vortrags besteht kein Anlaß, die Pauschalierungsregelung in H 186 bis 189 (Fahrtkosten Behinderter) EStH 1996 bis 1998 anzuwenden.
Demnach berechnet sich der Gesamtbedarf der Tochter wie folgt:
Grundbedarf |
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12 000 DM |
Heimkosten |
84 360 DM |
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./. Verpflegung |
4 212 DM |
|
|
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80 148 DM |
Pflegebedarf |
|
800 DM |
Fahrtbedarf |
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670 DM |
Gesamtbedarf |
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93 618 DM |
b) Die Tochter erhielt im Jahre 1997 folgende Mittel in Form von Sozialleistungen:
Heimunterbringung |
84 360 DM |
Taschengeld |
1 800 DM |
Bekleidungspauschale |
540 DM |
Pflegegeld |
800 DM |
Fahrtkostenersatz |
670 DM |
Summe |
88 170 DM |
Nach dieser Berechnung besteht ein durch finanzielle Mittel nicht gedeckter Bedarf in Höhe von 5 448 DM. Demnach braucht nicht entschieden zu werden, ob von den Kosten für die Heimunterbringung auch solche für die Unterkunft abzuziehen sind, da der nach der SachBezV anzusetzende Wert geringer wäre. Gegen einen solchen Abzug könnte sprechen, daß dem behinderten Kind wegen einer etwa krankenhausähnlichen Ausgestaltung der Unterbringung kein Wohnwert zufließt.
c) Entgegen der Auffassung der Verwaltung (R 180d Abs. 4 Satz 5 EStR 1996 bis 1998, DA-FamEStG 63.3.6.3 Abs. 5) reichen die vom Sozialleistungsträger aufgebrachten Zahlungen nicht aus, um den gesamten Lebensbedarf eines behinderten Kindes zu decken. Denn dieser setzt sich --wie bereits ausgeführt-- aus dem Grundbedarf in Höhe von 12 000 DM und dem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
3. Das gleiche Ergebnis ergibt sich, wenn man --wie die Verwaltung-- in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darauf abstellt, ob das behinderte Kind über eigene Einkünfte oder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge von mehr als 12 000 DM verfügt (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 16 ff.; DA-FamEStG 63.3.6.3 Abs. 2 und 63.4.2.3 Abs. 1 Sätze 2 und 3).
a) Bei nicht behinderten Kindern hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Betrag von 12 000 DM ausdrücklich einen Grenzwert bestimmt, bei dessen Überschreitung die Anspruchsberechtigung der Eltern entfällt. Dieser Regelung liegt die Wertung zugrunde, daß nicht behinderte Kinder in einem solchen Fall über eine hinreichende Leistungsfähigkeit verfügen, die es ihnen erlaubt, finanziell für sich selbst zu sorgen, und folglich eine steuerrechtliche Entlastung bei den Eltern nicht mehr geboten ist.
Für behinderte Kinder hat der Gesetzgeber zwar keinen festen Grenzbetrag bestimmt. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG hebt jedoch ausdrücklich hervor, daß ein behindertes Kind die Fähigkeit besitzen muß, sich selbst zu unterhalten. Auch hierin kommt zum Ausdruck, daß der Anspruch auf Kindergeld bzw. der Ansatz eines Kinderfreibetrags dann entfällt, wenn das behinderte Kind auf elterliche Unterstützung nicht mehr angewiesen ist.
Wird den Auswirkungen der Behinderung des Kindes zusätzlich dadurch Rechnung getragen, daß behinderungsbedingte Bezüge außer Betracht bleiben und ein etwa verbleibender behinderungsbedingter Mehraufwand darüber hinaus bei den Einkünften und Bezügen berücksichtigt wird, dann ist kein hinreichender Grund mehr ersichtlich, den Grenzbetrag von 12 000 DM nicht auch bei behinderten Kindern anzuwenden. Dies erscheint auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten (vgl. auch Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 32 Rz. 51; Kanzler, a.a.O., § 32 EStG Anm. 118).
Der auf dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit beruhende Rechtsgedanke, daß nur solche Bezüge zu berücksichtigen sind, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, kommt auch in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zum Ausdruck; danach bleiben Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz (Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 32 Rz. 51). Es entspricht im übrigen ständiger Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 EStG, Bezüge, die einer unterstützten Person zweckgebunden zufließen, nicht anzurechnen bzw. außer Ansatz zu lassen (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830; vom 22. Juli 1988 III R 175/86, BFHE 154, 115, BStBl II 1988, 939). Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie nicht zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EStG).
b) Die der Tochter gewährte Eingliederungshilfe stellt einen solchen behinderungsbedingten Bezug dar.
Das BSHG unterscheidet zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt (2. Abschn. des BSHG - §§ 11 ff. BSHG) und der Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschn. des BSHG - §§ 27 ff. BSHG). Schwerpunkt der Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch laufende Leistungen; dagegen umfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen Hilfen in besonders qualifizierten Bedarfssituationen. Hierzu zählt auch die Eingliederungshilfe, ggf. --wie hier-- als erweiterte Hilfe nach § 43 BSHG. Ihre Aufgabe und Gesamtziel ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder die Folgen eingetretener Behinderung zu beseitigen oder zu mildern sowie den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 BSHG; Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl., 1997, § 39 Rz. 30 ff.). Demnach stehen im Mittelpunkt der Eingliederungshilfe --neben der Heilbehandlung-- die Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation.
Einen solchen zweckgebundenen Bezug stellt auch das --rechtlich der Tochter zustehende-- Pflegegeld (§ 37 SGB XI) dar. Dieses wird gleichfalls wegen eines besonderen, über das Übliche hinausgehenden (Betreuungs-)Bedarfs gezahlt (vgl. DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 3 Nr. 6). Entsprechendes gilt für den Fahrtkostenersatz.
c) Sozialrechtlich umfaßt die erweiterte Eingliederungshilfe auch den in der Einrichtung mitgewährten notwendigen Lebensunterhalt (u.a. Ernährung und Unterkunft). Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob dieser Lebensunterhalt ganz oder teilweise als Bezug zu erfassen oder gleichfalls als behinderungsbedingt zu behandeln wäre. Jedenfalls könnte der Grenzbetrag von 12 000 DM in keinem Fall erreicht werden. Dabei geht der Senat auch hier aus Vereinfachungsgründen davon aus, daß die Sachbezugswerte anzusetzen sind.
4. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht i.S. des § 11 Abs. 2 FGO von der des III. Senats in BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173 ab. Die Rechtsfrage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, stellt sich nach der Systemumstellung und insbesondere der Einfügung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das JStG 1996 nicht mehr in gleicher Weise (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570, unter B. III.).
Wegen der geänderten Zweckbestimmung des Kindergeldrechts besteht auch kein Grund, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).
Diese Entscheidung gibt ferner keinen Anlaß, sich mit dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 20. Juli 1999 (VII 471/98 Ki, EFG 1999, 1137) auseinanderzusetzen. Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob bei dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das "zu versteuernde Einkommen" abzustellen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 422689 |
BFH/NV 2000, 374 |
BStBl II 2000, 75 |
BFHE 189, 449 |
BFHE 2000, 449 |
BB 2000, 138 |
DB 2000, 125 |
DStRE 2000, 77 |
DStZ 2000, 223 |
HFR 2000, 268 |
StE 2000, 22 |