Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nur bei Vereinbarung einer Einmalzahlung
Leitsatz (NV)
Wird eine Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, kommt eine Ermäßigung des Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, 2 EStG neben weiteren Voraussetzungen nur in Betracht, wenn die Entschädigung von vornherein in einer Summe festgesetzt war.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 13. März 1987 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer für die Abfindung, die der Kläger für sein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der X-GmbH erhalten hatte, antragsgemäß mit dem halben Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest.
Die Abfindung war dem Kläger aufgrund eines Sozialplans wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden. Der Sozialplan enthielt folgende Regelungen:
a) Unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des Bruttogehalts wird für jeden betroffenen Arbeitnehmer unter weiterer Berücksichtigung eines Sozialfaktors eine individuelle Abfindungssumme errechnet.
b) Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden 50 % der Abfindungssumme fällig.
c) Die restlichen 50 % der Abfindungssumme werden mit je 1/12 monatlich, beginnend mit dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monat, jedoch längstens bis zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit fällig.
In Ausführung dieser Regelungen erhielt der Kläger zunächst bei seinem Ausscheiden am 30. Juni 1985 . . . DM, sodann monatliche Zahlungen (Juli bis Dezember) in Höhe von . . . DM sowie ein Weihnachtsgeld, insgesamt . . . DM. Im Jahr 1986 erhielt der Kläger monatliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe bis einschließlich September 1986, insgesamt . . . DM.
Aufgrund dieser vom Finanzamt X getroffenen Feststellungen erließ das FA einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1985. Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG wurde versagt, weil bei der Abfindung die erforderliche Zusammenballung nicht vorliege. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) entschieden, daß die auf die Abfindungszahlungen entfallende Einkommensteuer nicht nach dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG zu bemessen ist.
Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH / NV 1991, 88, m. w. N.; so bereits Begründung zu §§ 21 bis 24 EStG 1920, Nationalversammlung 1919, Drucks. 1624, S. 49 ff.; vgl. ferner Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, 1929, 2. Band, S. 953 - Anm. 2 zu § 58 EStG 1925 -). Dementsprechend liegen außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG grundsätzlich nur dann vor, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen in einem Betrag gezahlt wird. Zwar können sich auch bei einer Zahlung in zwei Veranlagungszeiträumen Progressionsbelastungen ergeben. Diese Belastung muß aber in Kauf genommen werden, da anderenfalls (bei Überschreitung des Grundsatzes, daß nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche anerkannt werden können) eine Grenze zwischen außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 EStG und den nach dem ordentlichen Tarif zu versteuernden Einkünften nicht mehr gezogen werden könnte (so bereits Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 20. Februar 1941 IV 278/40, RStBl 1941, 442). Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, läßt die Rechtsprechung daher die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1959 IV 223/58 S, BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72; vom 21. November 1980 VI R 179/78, BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214; vom 20. Juli 1988 I R 250/83, BFHE 154, 98, BStBl II 1988, 936; vom 21. Juni 1990 X R 210/87, BFH / NV 1990, 772).
Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn die Entschädigung von vornherein in einer Summe festgesetzt war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde (RFH-Urteil in RStBl 1941, 442) oder wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104).
In Übereinstimmung mit der Auffassung des FG liegt im Streitfall ein solcher Ausnahmetatbestand nicht vor. Die an der Aufstellung des Sozialplanes beteiligten Interessengruppen einigten sich erst nach längeren Verhandlungen - insbesondere mit Rücksicht auf die Leistungen des den Betrieb übernehmenden Unternehmens - auf eine gestaffelte Zahlung, die sich über mehrere Veranlagungszeiträume hinzog. Da daher bereits die Vereinbarung einer Einmalzahlung fehlt, sind die vom FG Nürnberg im Urteil vom 14. August 1990 I 244/89, NV, angestellten Überlegungen zu der besonderen Notlage des Abfindungsschuldners unerheblich.
Fundstellen
Haufe-Index 418004 |
BFH/NV 1992, 102 |